Krankenversicherung nach Elternzeit und Auflösungs

Hallo,

meine Frau war vor Ihrer Elternzeit (2 Jahre) freiwillig krankenversichert. Während der Elternzeit haben wir etwa 300€ pro Monat für die gesetzliche Krankenkasse bezahlt (Beitrag orientierte sich am Gehalt des Ehemanns). Nun wird meine Frau nach der Elternzeit einen Auflösungsvertrag (sofortiger Austritt) unterschreiben und eine Abfindung bekommen. Obwohl unserer Meinung nach eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der kinderbetreuung nicht möglich ist, werden wir mit ziemlicher Sicherheit eine Sperrfrist (3 Monate) und eine Ruhenszeit (6 Monate) aufgebrummt bekommen.

Hier meine Fragen:

  1. Laufen Sperrfrist und Ruhenszeit parallel? D.h. wann bekommt meine Frau Arbeitslosengeld? Nach 6 oder 9 Monaten?

  2. Wer bezahlt die Krankenversicherung in dieser Zeit? Ich habe gelesen, dass der erste Monat Sperrfrist nicht bezahlt wird, aber Monate 2 und 3 von der Agentur übernommen werden. In der Ruhenszeit müssen wir wieder selbst bezahlen. So korrekt?

  3. Wie hoch ist der Beitrag?

Besten Dank!

Sorry, da kann ich dir nicht helfen. Kann nur bestätigen, daß kein ALG I Anspruch besteht, wenn die Kinderbetreuung nicht nachweisbar gesichert ist und es bei einem Auflösungsvertrag einiges zu beachten gäbe, denn wer sein Arbeitsverhältnis selbst beendet, muß mit einer Sperrzeit rechnen.

Hallo,

aus meiner Kenntnis (bin nur Laie, daher fachkundigen Rat bei Krankenkasse bzw. Arbeitsamt einholen)sieht es so aus:

zu 1.
Sperr- und Ruhenszeit laufen parallel; in diesem Fall
nach 6 Monaten noch 9 Monate Bezugsdauer ALG 1 (sofern
Wartezeit erfüllt ist)

zu 2.
Grundsätzlich nicht krankenversichert; es besteht für die Krankenkasse nur 1 Monate Nachhaftung für medizinische Leistungen; grundsätzlich besteht in Deutschland Krankenversicherungspflicht. Daher umgehend mit KK Kontakt aufnehmen, wobei die Beiträge lückenlos erhoben werden (die Nachhaftung von 1 Monat ist im Falle einer Weiterversicherung ebenfalls beitragspflichtig).

zu 3.

Kann ich keine Aussage treffen, da nähere Daten nicht bekannt sind. Grundsatz: Sofern das Einkommen des Ehemannes über der Beitragsbemessungsgrenze liegt kann sowohl private od. gesetzliche Krankenkasse in Frage kommen. Ist er privat versichert (z.B. wegen Selbständigkeit) und ist das Einkommen unter der BBG
kann nicht berufstätige Ehefrau plus Kind zum Mindestsatz bei der GKV versichert werden. Das alles gilt nicht, wenn ALG 1 bezogen wird, da für diese Zeit Arbeitsamt Beiträge abführt.

Mit freundlichen Grüßen

knuffel1958

Hallo

mit den Details von Arbeitslosengeld 1 kenne ich mich leider nicht allzu gut aus - da können andere Experten hier aber sicher weiterhelfen.

Allgemein: Grundsätzlich kann z.B. während ALG1- Sperrzeiten ggf. ALG 2 /„Hartz IV“ nach SGB II beantragt werden (wenn der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft durch anrechenbares eigenes Einkommen plus Kinderzuschlag / Wohngeld nicht gedeckt wird und entsprechende Bedürftigkeit vorliegt.) Bei ALG2- Bezug wäre dann auch die Krankenversicherung geklärt.

LG

Hallo,

wer sagt denn, dass eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eintreten wird?
Den Fall sehe ich anders! Wenn für eine Kündigung/Aufhebungsvertrag ein wichtiger Grund vorliegt - dazu zählt auch, wenn man nach der Elternzeit z.B. die Tätigkeit nicht in Teilzeit ausüben kann o. Ä. -, tritt keine Sperrzeit ein.

Die Abfindung wird nur angerechnet, wenn die Abfindung wegen dem Aufhebungsvertrag gezahlt wird und damit die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden muss. Ist dem so?

Gruß

Hallo,

in de Alosen-Versicherung gibt es nur wenige Gründe, die von einer Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen absehen. Einer davon ist die fehlende bzw. nicht sichergestellte Kinderbetreuung.

Ich empfehle kurz bei der Arbeitsagentur anzurufen und um einen Rückruf zur Leistungsberatung zu bitten. Hier kann abgeklärt werden, was genau im Aufhebungsvertrag stehen muss, etc.

VG
Claudia

Hallo, sorry, kann ich nicht konkret beantworten. MfG G.

da kann ich dir leider nicht weiter helfen

Hallo,

ich bin im SGB II-Bereich (Jobcenter) beschäftigt, ihre Fragen betreffen den SGB III-Bereich (Agentur für Arbeit), darum kann ich Ihre Fragen nicht eindeutig beantworten. Ich empfehle, die Fragen ins Forum zu stellen, da sind Kollegen aus dem SGB III-Bereich.

Hallo,
mit dem Leistungsbezug nach dem ALG-I kenne ich mich nicht so aus. Tut mir leid.

mfg