Krankenversicherung nach Scheidung

Hallo Allen,
Eine Freundin wurde geschieden und machte sich als Tagesmutter selbstständig.
Da sie aus der Familienversicherung herausfällt sucht sie jetzt eine Krankenversichrung.
Wie hoch ist der Beitrag bei ca. 300 Euro Gewinn aus der Tagesmuttertätigkeit? Gibt es einen Mindestbeitrag oder wird einfach z.B. 13% des Gewinns berechnet.
Vorweg: Ein paar Krankenkassen wollten ihren Beitrag auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze berechnen. 13% von ca 3200 Euro macht bei ca. 300 Euro Gewinn keinen Sinn.
Wird der Ehegattenunterhalt, den sie erhält, in die Berechnung einbezogen? Für diesen Unterhalt wurde vom Ehemann ja bereits GKV Beitrag entrichtet.
Können Krankenkassen(nicht PKV) aufgrund des Vorliegens einer chronischen Erkrankung ablehnen?

LG Wolfgang

Wie hoch ist der Beitrag bei ca. 300 Euro Gewinn aus der
Tagesmuttertätigkeit? Gibt es einen Mindestbeitrag oder wird

Es gibt einen Mindestbeitrag.

Vorweg: Ein paar Krankenkassen wollten ihren Beitrag auf Basis
der Beitragsbemessungsgrenze berechnen. 13% von ca 3200 Euro

Das ist auch nicht korrekt. Ich glaube der Mindestbeitrag wird auf der Basis von 1800 € berechnet.

macht bei ca. 300 Euro Gewinn keinen Sinn.

Danach fragt die Krankenkasse nicht.

Wird der Ehegattenunterhalt, den sie erhält, in die Berechnung
einbezogen?

Ja , das wird er.

Können Krankenkassen(nicht PKV) aufgrund des Vorliegens einer
chronischen Erkrankung ablehnen?

Nein, das dürfen sie nicht. Außerdem besteht für GKV-Mitglieder seit dem 1.4. Versicherungspflicht. Die Kasse in der Deine Freundin bisher versichert war, muß sie auch weiter versichern, allerdings gegen eigenen Beitrag.

Hallo,
ja, der Ehegattenunterhalt zählt zu den beitragspflichtigen Einnahmen,
ebenso das Einkommen als Tagesmutter.
Streiten könnte man über den Umstand ob die Betreffende als hauptberuflich selbständige zu betrachten ist. Hier trifft die
Krankenkasse die Entscheidung. Wenn das Einkommen aus der Beschäftigung
für den Betreffenden von wirtschaftlicher Bedeutung ist dann wird wohl
auf Selbständigkeit entschieden. In meiner Praxis handhabe ich es grundsätzlich so, dass ich von Selbständigkeit ausgehe, wenn das Einkommen aus dieser Selbständigkeit 50% und Mehr des Gesamteinkommens beträgt. Das kann von anderen Kassen natürlich auch anders gesehen
werden.
Wenn keine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt liegt die
Mindestbeitragsbemessungsgrenze bei 819,00 € -
Bei Selbständigkeit bei 1835,00 bzw. bei 1222,00 €.

Ablehnungsgründe medizinischer Natir gibt es bei der GKV nicht.
Gruß
Czauderna