Krankenversicherung, Risikozuschlag?

Hallo,

hier ein Fallbeispiel:

Seit 1987 privat krankenvollversichert. Der Vertrag beinhaltete für den ambulanten Bereich eine Selbstbeteiligung von 400,–€ pro Jahr.

Als nun vor 2 Jahren der Altersrentenfall eintrat, musste aus finanziellen Gründen der Volltarif in einen Standardtarif umgestellt werden. Das bedeutet nun für den Versicherer, dass er keine überhöhten Leistungen, wie das übliche Mehrfache der Gebührenordnung, mehr bezahlen muss. Durch den Standardtarif ist man nun wie ein üblicher Ersatzkasssen-Versicherter gestellt.

Zum Tarifwechsel in den Standardtarif verlangt der Versicherer die Akzeptanz eines Risikozuschlages, mit der Begründung, dass wegen zwei Diagnosen (ohne weitere Behandlung) aus dem Jahr 2002 der Zuschlag notwendig sei. Ein Einwand, dass seit 2002 keine Medikamentierung bzw. weitere Behandlung erfolgt sei, da sich eine Diagnose als falsch herausstellte und die zweite nicht behandelt werden musste, da die Beschwerden von selbst verschwanden, lässt man nicht gelten.

Kann mir jemand sagen, ob das Verhalten des Versicherers korrekt ist?

Herzlichen Dank vorab und
freundlichst gegrüßt

kleriker81

Hallo,

VOLL sind alle Tarife. Werden nur so genannt, da ambulant/stationär/Zahn komplett abgesichert ist. Also keine ZUSATZtarife zum gesetzlich Versicherten.

Nach 2 Jahren hier zu fragen, ob es korrekt ist, ist ein biss´l spät!
Oder gab es jetzt erst die Entscheidung?

Des Weiteren ist mir nicht bekannt, dass es Zuschläge gibt, wenn man aus nem Top-Tarif in den Standard-Tarif wechselt!
Standardtarife dürften mMn Erschwernisneutral sein! Dies bedeutet, ohne Gesundheitfragen (irren ist aber menschlich!)!

VG René

Kann mir jemand sagen, ob das Verhalten des Versicherers korrekt ist?

Schwer zu sagen, weil man die Diagnosen nicht kennt. Die falsche Diagnose sollte völlig unter den Tisch fallen, aber das wird Arbeit kosten. Bei er anderen Diagnose hängt es wie gesagt von ihrem Krankheitswert ab.

Ich würde mir hier Hilfe holen, Anwalt, Verbraucherzentrale, Ombusmann. Alleine wird man vermutlich nichts erreichen.

Hallo Rene,

die zwei Jahre ergaben sich aus der Zwangssituation, dass man als Privatversicherter die in Jahren erworbenen Rückstellungen bei einem Versichererwechsel verlor d.h. man konnte sie nicht mitnehmen.
Erst jetzt in 2011 hat sich das geändert und man nimmt seine erworbenen Rückstellungen mit.
So wird jetzt die Übernahme eines Kunden von einer anderen Gesllschaft für den neuen Versicherer ggf.
attraktiv.

Freundlichst gegrüßt
kleriker81

Da ist mir einiges unklar. Eine Umstellung in den Standardtarif war bis Ende 2008 üblich, aber Risikozuschläge hätten dafür nicht erhoben werden dürfen.

Seit 2009 gibt es als Alternative noch den Basistarif, für den gilt aber das Gleiche.

Möglicherweise ist mit Standardtarif einfach nur ein leistungsschwächerer Tarif gemeint. Grundsätzlich kann ein RZ erhoben werden, wenn es darin irgendwo auch eine Mehrleistung oder auch einen geringeren Selbstbehalt gibt.

Und wie schon gesagt wurde: Nach 2 Jahren ist eine solche Zustimmung kaum noch zurückzuholen. Außer der Versicherer hätte sich hier einen gravierenden Fehler geleistet.

Auch das ist etwas anders.

Im 1.Halbjahr 2009 konnte man mit einem Teil der erworbenen Rückstellungen zu einem anderen Versicherer in den Basistarif wechseln. Und nach weiteren 18 Monaten dort mit den Alterungsückstellungen weiter in einen anderen Tarif. Trifft das auf diesen Fall zu ? Dann darf bei diesem zweiten Wechsel ein Zuschlag verlangt werden, auch wenn keine Mehrleistungen versichert werden. Dessen Höhe wird bereits beim 1.Wechsel festgelegt, jedoch im Basistarif nicht erhoben.

Ob der Zuschlag gerechtfertigt ist, ist damit nicht gesagt. Aber - wie gesagt - nach 2 Jahren ist die Zustimmung kaum noch einzufangen.

Eine Mitnahme der Alterungsrückstellung ist auch jetzt nur für Verträge möglich, die ab 2009 abgeschlossen wurden. Bei einem erneuten Wechsel der Gesellschaft wurde der Beispiels-Versicherte die Rückstellung von vor 2009 verlieren.

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Ja,
so wird da ein Schuh draus…
wobei ich allerdings den PKV-Wechsel in 2009 nicht ganz nachvollziehen kann. Ich vermute böses…
Grüße J.K

Da ist mir einiges unklar. Eine Umstellung in den
Standardtarif war bis Ende 2008 üblich, aber Risikozuschläge
hätten dafür nicht erhoben werden dürfen.

Da irrst Du. Am RZ scheitert bei uns fast jeder Umstellungswunsch.

Guten Tag,

es muss klargestellt werden, dass kein Versichererwechsel stattgefunden hat. Der Vertrag begann begann 1987 und wurde im Oktober 2008 lediglich auf Standardtarif umgestellt. Können denn bei diesem Altverträgen die Rückstellungen zu einem anderen Versicherer mitgenommen werden?

Freundlichst gegrüßt
kleriker81

Eine Umstellung in den Standardtarif war bis Ende 2008 üblich,
aber Risikozuschläge hätten dafür nicht erhoben werden dürfen.

Da irrst Du. Am RZ scheitert bei uns fast jeder Umstellungswunsch.

Möglicherweise besteht aber ein Rechtsanspruch auf die Umstellung, ganz ohne Risikozuschlag. Besonders dann, wenn der neue Tarif leistungsärmer ist.

Das ist dann kein „Umstellungswunsch“, sondern einfach eine Umstelungserklärung durch den Versicherten.

Dann kann sich die PKV auf den Kopf stellen und mit den Beinen wackeln, kann aber die Umstellung nicht verhindern.

Das ganze würde ich an Stelle des Versicherten von einem zugelassenen Versicherungs berater sehr genau prüfen lassen.

Möglicherweise besteht aber ein Rechtsanspruch auf die
Umstellung, ganz ohne Risikozuschlag. Besonders dann, wenn der neue Tarif leistungsärmer ist.

Die Fußangel ist meistens die wegfallende Selbstbeteiligung. Durch diese „Leistungserhöhung“ wird ja erst die Gesundheitsprüfung, die zum dem RZ führt, ausgelöst.

Das ganze würde ich an Stelle des Versicherten von einem zugelassenen Versicherungs berater sehr genau prüfen lassen.

Ob der Versicherte das Honorar zahlen möchte oder kann ?

Hallo Erdbeerzunge,

herzlichen Dank für Deine Stellungnahme.

Nicht nur ich sondern alle, die auf meine Anfrage geantwortet sehen es genau so wie Du. Nochmals Dank an alle!

Herzliche Grüße
kleriker81

Die Fußangel ist meistens die wegfallende Selbstbeteiligung.
Durch diese „Leistungserhöhung“ wird ja erst die
Gesundheitsprüfung, die zum dem RZ führt, ausgelöst.

Wenn das so wäre, dann wäre die Gesundheitsprüfung evtl. berechtigt.
Möglicherweise meint der Fragesteller aber nicht den „Standardtarif“, sondern einen leistungsärmeren Tarif.

Ich bin hier aber nicht die Fachfrau. Ich weiß nur, daß Bekannte von mir jede Mitteilung von deren PKV, der sie nicht zustimmen (z.B. teilweise Ablehnung einer eingereichten Rechnung), extern prüfen lassen (mit vorher vereinbartem Pauschalpreis von z.B. 200€ für die Prüfung), und ggf. das Geld bei Erfolgsaussicht sofort einklagen.

Das ganze würde ich an Stelle des Versicherten von einem zugelassenen Versicherungs berater sehr genau prüfen lassen.

Ob der Versicherte das Honorar zahlen möchte oder kann ?

Wenn der Versicherte keinen Knopf in der Tasche hat, dann wird es sehr schwer. Möglicherweise legen in den konkreten Fall seine Kinder die vielleicht 300€ zusammen, um das ganze vom Versicherungsberater oder Anwalt prüfen zu lassen.

Hallo kleriker81,

Können denn bei diesem Altverträgen die Rückstellungen zu einem anderen Versicherer mitgenommen werden?

Nein, das geht nur (der Höhe nach teilweise) bei Verträgen, die ab Januar 2009 begonnen haben. Ein Tarifwechsel ist kein Vertragsbeginn. Für die Altverträge gab es nur ein Zeitfenster von 6 Monaten.

Neu Versicherte ab 2009 können nicht mehr in den Standardtarif, sondern nur in den Basistarif. Und das sich nicht gerade erstrebenswert.

Ein (neuer) Zuschlag ist bei einem Wechsel in einen Tarif mit geringerer Leistung nicht zulässig. Der Teufel steckt jedoch im Detail. Du solltest beim Ombudsmann der privaten Krankenversicherung anrufen und dort ggf. ein Beschwerdeverfahren führen. Wenn Du einen (guten) Versicherungsmakler beauftragt hast, dann kann dieser das Verfahren für Dich einleiten.

http://www.pkv-ombudsmann.de/

Viel Erfolg wünscht
oscar.

Ich fürchte, ich habe mich geirrt. Grundsätzlich ist eine RP nicht ausgeschlossen

In meinem Unternehmen wurde es bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ohne RP gemacht, weil der Standardtarif am untersten Ende der Leistungsskala einsortiert war. Ist ja auch ziemlich hart, wenn man diverse Unversicherte und Berufsanfänger ohne RP nimmt, aber bei langjährig Versicherten auf der RP besteht. Vor allem, wenn man sie vorher zur Beitragssenkung in einen Tarif mit hohem SB geschickt hat und dann den Zuschlag mit dem Wegfall des SB begründet. Aber legal ist es wohl.

o.k., dann ist Mitnahme der Alterungsrückstellung kein Thema.

Wenn vor über zwei Jahren dem RZ zugestimmt wurde (mit welcher Mehrleistung wurde der RZ begründet ?), wirds natürlich schwierig. Mit dem Ombudsmann könnte man es probieren. Im Gegensatz zum Berater oder Anwalt ist das umsonst und man braucht auch keinen Makler zwischenzuschalten. Der Ombudsmann ist ja dafür geschaffen, auch Laien zu helfen.