Hallo www-ler,
für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar:
Ich habe am 05.02. mit meinem letzten Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen und gehe davon aus, daß ich wohl eine 3-monatige Sperre des Arbeitslosengeldes erhalten werde. Am 06.02. habe ich mich arbeitslos gemeldet. Die Unterlagen zum Antrag auf Arbeitslosengeld habe ich noch nicht zusammen (Lohnstuerkarte und Abrechnung fehlen noch), somit ist auch noch nicht über diesen entschieden worden. Ich weiß, daß ich wohl noch 4 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Krankenkasse weiterversichert bin. Wie sieht das danach aus? Übernimmt das - obwohl noch nicht über den Leistungsbezug entschieden wurde und die Sperrzeit im Raume steht - auf jeden Fall die Arbeitsagentur oder muß ich mich freiwillig weitersichern? Jetzt habe ich unterschiedliche Meinungen bekommen. Die Krankenkasse meint, daß ich mich auf jeden Fall bei einer 3-monatigen Sperre freiwillig versichern muß und man dies auch rückwirkend noch tun kann und man die Kosten ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit tragen muß. Die Arbeitsagentur behauptet, daß man 4 Wochen über die Krankenkasse versichert ist und dannach - auch wenn noch nicht über den Antrag auf ALG entschieden wurde - die Arbeitsagentur die Krankenversicherung übernimmt. Wie schaut das jetzt wirklich aus? Kann mir jemand hier genaueres sagen?
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.
Viele Grüße
W.
Hallo,
nach dem heute noch geltendem Recht stellt sich die Sache wie folgt dar.
Versicherungspflichtige haben n ach Ende der Versicherungspflicht einen nachgehenden Leistungsanspruch von einem Monat wenn keine Vorrangversicherung besteht, dazu gehört auch der Anspruch auf Familienversicherung. Wenn nun der Betreffende diesen nachgehenden
Anspruch in Anspruch nimmt, dann ist nach einem Monat Schluss
mit der Leistungspflicht der alten Kasse - Vorteil, er hat für einen
Monat den Beitrag gespart, hat aber dann keine Krankenkasse mehr.**
Will er sich freiwillig vweiterversichern, kann er dies nur nahtlos
mit dem Ende der Versicherungspflicht und muss dann natürlich
Beiträge dafür zahlen. Sichert ihm das Arbeitsamt zu innerhalb der
ersten 30 Tage der Arbeitslosigkeit mit der Übernahme der Kranken/Pflegeversicherungsbeiträge zu beginnen (Sperrzeit-KV), dann
kann er ruhig auf eine freiwillige Versicherung verzichten,
andernfalls ist es ein erhebliches Risiko, sollte die Bundesagentur
erst später als innerhalb von 30 Tagen mit der Beitragszahlung (nicht
verwechseln mit der Leistungszahlung) beginnen.
**)ab dem 01.04.2007 kann er aber aufgrund der Gesundheitsreform, ja
er muss sogar, wieder in seine alte Kasse !!
Gruss
Czauderna
Beiträge dafür zahlen. Sichert ihm das Arbeitsamt zu innerhalb
der
ersten 30 Tage der Arbeitslosigkeit mit der Übernahme der
Kranken/Pflegeversicherungsbeiträge zu beginnen
(Sperrzeit-KV), dann
kann er ruhig auf eine freiwillige Versicherung verzichten,
andernfalls ist es ein erhebliches Risiko, sollte die
Bundesagentur
erst später als innerhalb von 30 Tagen mit der Beitragszahlung
(nicht
verwechseln mit der Leistungszahlung) beginnen.
Hallo Kollege,
möchte dies koorrigieren, bitte hier schauen
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
unabhängig von irgendeiner Leistungszahlung ist der Arbeitslose nach Ablauf 1 Monats kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
Grund: Der Arbeislose soll nur die Leistung nicht erhalten - der KV-Schutz darf aber nicht verloren gehen.
Mfg
Andi
Hallo,
vielen dank für die Korrektur, aber ich habe von der Sperrzeit-KV
geschrieben und darauf hingewiesen dass diese nicht mir der Leistungszahlung identisch ist. Allerdings, da ich den Sachverhalt nicht genau kenne und gerade bei Abfindungen manchmal die seltsamsten
Sachen zustandekommen habe ich mich so allgemein ausgedrückt.
Gruss
Czauderna