Als Gesellschafter der gleichzeitig als Geschäftsführer angestellt ist, kann er AFAIK im Steuerrecht als Angestellter gelten. In der KV hingegen ist er als Geselschafter-Geschäftsführer mit 100% Beteiligung versicherungsfrei, da er als Selbständiger gilt. Die „neuen“ Ltd’s sind ja rechtlich AFAIK GmbH’s gelichgestellt.
Er wird mit 410,- EUR also nicht KV-pflichtig, da er als hauptebruflich Selbständiger gilt und das in diesem Fall die KV-Pflicht ausschließt.
Eine freiwillige KV/PV in der GKV wäre somit möglich; wenn es einfach nur billig sein kann es auch die PKV sein, wobei man den Schritt gut überlegen sollte, da eine Rückkehr in die GKV nicht immer leicht ist.
Sollte der GF als vers.pflichtiger Arb.nehmer (AN) angemeldet werden, prüft die Rentenversicherung, ob es sich tatsächlich um eine Vers.pflicht oder um Vers.freiheit als Geselschafter-Geschäftsführer ahndelt.
Andere AN werden als solche vers.pflichtig (außer geringfügig entlohnte AN) und werden normal bei der Krankenkasse in allen 4 Zweigen angemeldet.
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