Krankenversicherung und Datenschutz

Bei anderen privaten Krankenversicherungen - ja.

" dies gilt ebenso bei anderen Gesellschaften."

danke Steffen !

Hallo,

entscheidend ist, ob KV A bzw. KV B gesetzliche Krankenkassen oder private Krnkenversicherungen sind.

Bei gesetzlichen Krankenkassen gelten immer die Datenschutzregelungen nach SGB X:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/BJNR1146909…

Bei genauerer Frage gibt es genauere Antworten (auf jeden Fall zu den gesetzlichen Krankenkassen).

Gruß

RHW

„Wenn man später die Entbindung zurückzieht, wird der Vertrag nicht gekündigt, aber es kann Schwierigkeiten im Leistungsfall geben.“

„mit Hauptzentrale ist wohl die Direktion des
jeweiligen Unternehmens gemeint. Der PKV-Verband als
interessenvertretung sammelt keine Gesundheitsdaten und gibt auch keine weiter.“

„e.) Hier liegt ein Missverständnis zum Datenschutz vor. Die Gesetze hierzu verbieten nicht, Daten zu erheben, die benötigt werden, es regelt nur den Umgang damit. Ohne Schweigepflichtentbindung hat die PKV keine Möglichkeit, die Ansprüche des Kunden zu prüfen und seine Angaben zu überprüfen.“

danke Barmer

Ganz „ohne“ wird es nicht gehen. Beim Versicherungsantrag sicher nicht, denn der würde allein deshalb abgelehnt. Der Antragsteller wäre die „Katze im Sack“. Beim Leistungsantrag hätte der Versicherer u.U. ein Prüfungsrecht und könnte ansonsten die Leistung ablehnen.

danke Oscar

danke auf jedem Fall für die Rückmeldung Marianne

Danke R,
es geht um private KV. (Allmählich habe ich das Gefühl gekriegt, dass es bei den gesetzlichen KV mehr Datenschutz gibt als bei privaten…)

"eine Entbindung von der Schweigepflicht gibt es m.W. nur für das Verhältnis: KV Heilbehandler (auch KH).

Alles andere ist ein klarer Verstoß gegen das Datenschutzgesetz.

Würde man hier zustimmen ist der nächste Schritt eine Schweigepflichtentbindung für den Arbeitgeben, für … bis hin zum Nachbarn.

Ich würde so etwas nicht unterschreiben, bzw. gewnau diesen Satz durchstreichen.

Dass die neue KV die Ärzte fregen darf ist selbstverständlich.
Alles andere ist von Übel!

Wenn die neue KV damit nicht einverstanden ist, dann soll sie es sein lassen!"

Hy Hupf nochmal
Ich habe erst jetzt diesen Passus deines Beitrages richtig geschätzt…

Hallo Ernie
Gern geschehen!
Ich hoffe es hat Dir geholfen!
Hupftiegel

Hallo,

entscheidend ist dieser Satz:

„Zur Prüfung des Antrages oder des Schadens werden Anfragen an anderen Versicherer gerichtet und Anfragen anderer Versicherer beantwortet.“

Ich persönlich verstehe den Satz so, dass die Versicherung A Anfragen anderer Versicherungen beantworten darf, wenn dies für die Versicherung erforderlich ist, um einen Antrag oder einen Schadensantrag zu bearbeiten. Die andere Versicherung könnte z.B. eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder Unfallversicherung sein. Ggf. aber bei Versicherung A oder dem Ombudsmann nachfragen. Ggf. kann auch die Bafin weiterhelfen.

http://news.private-krankenversicherung.de/mehr-date…

http://www.pkv-ombudsmann.de/

[http://www.bafin.de/cln_171/nn_722564/DE/Verbraucher…](http://www.bafin.de/cln_171/nn_722564/DE/Verbraucher/verbraucher node.html? nnn=true)

http://www.bfdi.bund.de/cln_030/nn_531474/DE/Themen/…

Forderungen, die Versicherung B erhebt, müssen immer bereits im Vertrag geregelt sein. Das können z.B. Mitwirkungspflichten sein. Statt die Versicherung A anzuschreiben, kann die Versicherung B ggf. auch den Versicherten auffordern entsprechende Unterlagen einzureichen.

Jede Versicherung kann der versicherte von der Schweigepflicht entbunden werden. Wenn man z.B. eine private Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, kann die Schweigepflichtsentbindung eine notwendige Voraussetzung sein.

Hauptzentrale (oder Hauptverwaltung oder Zentrale) bezieht sich immer auf die jeweilige Versicherung bzw. den jeweiligen Konzern. Es gibt keine Zentrale für alle PKVn. Die einzelnen Versicherungsagenturen haben keinen Zugriff auf die Leistungsdaten.

„e) Diese Schweigepflichtsentbindung scheint eine allgemeine, überall anwesende Klausel zu sein. Also man kann sich nicht krankversichern, wenn man dieser Klausel nicht zustimmt.
Ich verstehe es nicht: Wozu dann dieses Datenschutzgesetz, wenn man praktisch gezwungen ist, den KVen zu erlauben, von diesem Gesetz abzusehen?“

Diese Schweigepflichtsentbindung ist standardmäßig Bestandteil der PKV-Verträge. Ggf. gibt es aber individelle Unterschiede: z.B. der Versicherte erhält jeweils eine Kopie der Anfrage und der Antwort der anderen Versicherung. Theoretisch kann man die Schweigepflichtsentbindung auch komplett streichen. Sehr wahrscheinlich wird die Versicherung den Antrag dann aber ablehnen.

Gruß

RHW

1 Like

„Ich persönlich verstehe den Satz so, dass die Versicherung A Anfragen anderer Versicherungen beantworten darf, wenn dies für die Versicherung erforderlich ist, um einen Antrag oder einen Schadensantrag zu bearbeiten.“

Und damit sind meine Fragen a und b erledigt.

„Forderungen, die Versicherung B erhebt, müssen immer bereits im Vertrag geregelt sein.“

Nicht immer. In meinem jetzigen Vertrag steht nur die oben erwähnte allgemein formuliert Klausel.

„Jede Versicherung kann der versicherte von der Schweigepflicht entbinden.“

Und damit ist meine Frage c erledigt.

„Hauptzentrale (oder Hauptverwaltung oder Zentrale) bezieht sich immer auf die jeweilige Versicherung bzw. den jeweiligen Konzern. Es gibt keine Zentrale für alle PKVn.“

Und damit ist meine Frage d erledigt.

„Diese Schweigepflichtsentbindung ist standardmäßig Bestandteil der PKV-Verträge.“

In Ordnung.
Nur: Was ist denn der Unterschied zwischen „Es gibt diesbezüglich keinen Datenschutz“, und „Es gibt doch Datenschutz, aber jederzeit kann deine KV von anderen KV deine Gesundheitsdaten erfragen, vorausgesetzt hat sie dein Erlaubnis, das du aber abgeben sollst“ ?

Danke RHW

Hallo,

in Deutschlanfd gilt grds. Vertragsfreiheit. Ausnahmen müssen ausdrücklich im Gesetz genannt. So ist z.B. im Sozialgesetzbuch geregelt, dass ein Verzicht auf die Sozialversicherung nicht im Arbeitsvertrag geregelt werden darf.

Bei Privatversicherungen ist der Datenschutz auch flexibel vereinbar. Nur wenn im Vertrag nichts Abweichendes bzw. Eindeutiges geregelt ist, gilt die gesetzliche Regelung. Die Versicherung kann auch jederzeit mit den Versicherten abweichende Regelungen treffen, z.B. alle Anfragen an andere Versicherungen werden erst dem Versicherten zugesandt. Wenn die Anfragen bzw. Antworten nicht vollständig an die Versicherung weitergeleitet werden, werden aber mit Sicherheit entsprechende Sankztionen vereinbart. Ggf. kann aber auch eine umfasende Untersuchung vor Versicherungsbeginn einen Teil der Anfragen ausschließen. Theoretisch ist das Verhandlungssache. Ggf. mit einem sehr erfahrenen Versicherungsmakler oder Versicherungsberater (gegen Honorar) durchsprechen. Vielleicht werden solche Ausnahmen nur bei Profisportlern oder Musikern mit sehr hohen Versicherungssummen gemacht.

http://www.bfdi.bund.de/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/Pr…

Gruß

RHW

1 Like

Hallo

tut mir leid das ich mich jetzt erst melde war im Urlaub.

Ich gehe mal ganz stark davon aus, dass es sich hier um eine private Krankenversicherung handelt.

Unter den gesetzlichen Versicherungen ist nämlich genau geregelt welche Daten weiter gegeben werden dürfen und welche nicht.

Privateversicherungen sichern sich mit dieser Klausel gleich ab, dass sie bei Verdachtsfällen (nennen wir es jetzt mal so) uneingeschränkt nachforschen kann.
Das ist der unterschied von privat zu gesetzlich. Private können Ihre Verträge frei gestalten.

Aber man kann ja die Klausel durchstreichen und dann den Vertrag unterschreiben. Ich vermute aber, dass dann die Private die Versicherung ablehnt.

In meiner Praxis (arbeite bei der gesetlichen) ist es so, dass wir grundsätzlich keine Daten an private KV geben, sondern bei Anfragen es immmer an den Versicherungsnehmer schicken und er kann es dann seiner Privaten geben.

Alles gute

Danke Katja.

(„Lebe jeden Tag als ob es der letzte ist!“
Also, wenn ich heute wusste, dass ich morgen sterben werde, hätte ich jetzt ein gewisses mulmiges Gefühl… Ob ich jeden Tag damit leben möchte?)

Hallo Ernie,
Du wirst schon gemerkt haben, dass niemand auf Deine Anfrage geantwortet hat.
Der Grund liegt in der Fragestellung.
Ich erlaube mir zu versuchen, zu verstehen, was Du wissen möchtest.
Wenn Du in private Krankenkasse eintreten möchtest, dann sind Angaben über Deinen Gesundheitszustand eine Grundvoraussetzung um überhaupt für Dich einen Tarif kalkulieren zu können.
Dazu ist die wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen notwendig.
Dies muss auch überprüfbar sein, deswegen musst Du Deinen Arzt von der Schweigepflicht gegenüber der jeweiligen Versicherung entbinden.
Wenn Du das nicht möchtest, dann kannst Du nicht in Versicherung B wechseln.
Viele Grüße
Jochen Seidel

Leider kann ich Ihnen nicht weiterhelfen.