Krankenversicherung und SGB VIII

Hallo,

im §35a des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe Gesetz) steht, dass Kinder und Jugendliche, die von „seelischer Behinderung bedroht sind“, staatliche Hilfe (Eingliederungshilfe) erhalten können.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie eine solche Behinderung festgestellt werden kann.

Aus einem Kommentar:
Das Vorliegen einer seelischen Behinderung oder einer Bedrohung kann und darf nur ein Kinder- und Jugendlichen-Psychiater - also ein Arzt -
feststellen.

Wird diese Feststellung von gesetzlichen Krankenkassen übernommen?
Eine Diagnose bei einer Kinder- und Jugendpsychatrie wird vorgenommen, wenn die Überweisung eines Hausarztes vorliegt.
Nun nehmen wir mal an eine solche Diagnose wurde veranlasst, um - ohne die Diagnose vorwegnehmen zu wollen - eine solche Behinderung zu diagnostizieren, um staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen.

Ist die Diagnose auf diesen §35a eine kassenärtzliche Leistung oder nicht?
Da ja ein Arzt diese Diagnose machen muss, würde ich annehmen: ja.
Kinder- und Jugendpsych und Jugendamt widersprächen sich, bei der Krankenkasse wäre angefragt, aber noch gäbe es keine verbindliche Auskunft.

Kennt sich jemand auf diesem Gebiet aus?

Gruß
Elke

Hallo,

(1a) 1 Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

  1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
  3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
    einzuholen

Wenn der Träger eine Stellungnahm einholen muss, dann muss er sie auch bezahlen, also keine Sache der Krankenkasse, meiner Meinung nach.
Gruß
Czauderna

Danke Guenter, für die Antwort.

Es wäre für die betreffenden Personen halt einfacher gewesen, wenn ihnen das im November (bei der ersten Anfrage und Terminabklärung) gesagt worden wäre…

Gruß
Elke