Hallo,
im §35a des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe Gesetz) steht, dass Kinder und Jugendliche, die von „seelischer Behinderung bedroht sind“, staatliche Hilfe (Eingliederungshilfe) erhalten können.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie eine solche Behinderung festgestellt werden kann.
Aus einem Kommentar:
Das Vorliegen einer seelischen Behinderung oder einer Bedrohung kann und darf nur ein Kinder- und Jugendlichen-Psychiater - also ein Arzt -
feststellen.
Wird diese Feststellung von gesetzlichen Krankenkassen übernommen?
Eine Diagnose bei einer Kinder- und Jugendpsychatrie wird vorgenommen, wenn die Überweisung eines Hausarztes vorliegt.
Nun nehmen wir mal an eine solche Diagnose wurde veranlasst, um - ohne die Diagnose vorwegnehmen zu wollen - eine solche Behinderung zu diagnostizieren, um staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen.
Ist die Diagnose auf diesen §35a eine kassenärtzliche Leistung oder nicht?
Da ja ein Arzt diese Diagnose machen muss, würde ich annehmen: ja.
Kinder- und Jugendpsych und Jugendamt widersprächen sich, bei der Krankenkasse wäre angefragt, aber noch gäbe es keine verbindliche Auskunft.
Kennt sich jemand auf diesem Gebiet aus?
Gruß
Elke