Hallo zusammen,
ich habe eine Frage. Kann jemand der während seiner Selbständigkeit aufgrund der Selbständigkeit von der Sozialversicherungspflicht befreit war, mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld2 wieder in die gesetzliche Krankenkasse wechseln?
Während der Selbständigkeit war dieser jemand erst in der Gesetzlichen Krankenkasse versichert, anschließend war er eine Zeit lang gar nicht mehr versichert.
Vielen Dank schon einmal für eure Antworten.
Gruß
Phoebe
Hi,
jeder, der ALG 2 bezieht, wird meines Wissens automatisch in der GKV angemeldet. Allerdings gibt es da noch den § 26 SGB II:
"§ 26
Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht
Text ab 01.01.2005
(1) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1b, § 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches), erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder für eine private Alterssicherung gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.
(2) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die
-
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,
-
nach § 22 Abs. 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind,
erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Hierbei sind zugrunde zu legen:
-
für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 des Fünften Buches); der zum 1. Januar des Vorjahres festgestellte Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres,
-
für die Beiträge zu sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches."
HTH
Nelly
Hallo Nelly,
danke für deinen Beitrag.
Verstehe ich das richitg, dass man - wenn vor Bezug von ALG2 keine KV vorhanden war - dann ohne Probleme in die GKV übernommen wird, obwohl man vorher selbständig war? (Vorraussetzung ist natürlich, dass man selber einen Mitgliedsantrag bei einer GKV stellt.)
Grüße
Phoebe
Verstehe ich das richitg, dass man - wenn vor Bezug von ALG2
keine KV vorhanden war - dann ohne Probleme in die GKV
übernommen wird, obwohl man vorher selbständig war?
Ja, das siehst du richtig. Wer ALG2 bezieht, ist sogar verpflichtet, Mitglied in der GKV zu werden, bzw. die BA/ARGE ist verpflichtet, die Leute dort anzumelden.
(Vorraussetzung ist natürlich, dass man selber einen
Mitgliedsantrag bei einer GKV stellt.)
Nein, das brauchst du nicht, das geschieht automatisch durch die ARGE. Du musst nur sagen, in welche KV du gerne möchtest.
Gruß
Nelly
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Hallo Nelly,
vielen vielen Dank für deine Antwort. Du hast Licht ins Dunkel gebracht. Danke!
Ja, das siehst du richtig. Wer ALG2 bezieht, ist sogar
verpflichtet, Mitglied in der GKV zu werden, bzw. die BA/ARGE
ist verpflichtet, die Leute dort anzumelden.
(Vorraussetzung ist natürlich, dass man selber einen
Mitgliedsantrag bei einer GKV stellt.)
Nein, das brauchst du nicht, das geschieht automatisch durch
die ARGE. Du musst nur sagen, in welche KV du gerne möchtest.
Das wusste ich gar nicht, ist aber gut zu wissen.
Gruß
Nelly
Viele Grüße
Phoebe