Krankenversicherung - Wechsel

Hallo,

wenn ich eine Firma besitzen würde und noch in diesem Jahr eine Person (unter 50 J.) zum Gehalt von 3000 EUR monatlich einstellen würde (z.B. Okt 2004) und die Person bis dahin viel mehr verdient hat und bei einer PKV ist, wann müsste ich die Person bei einer GKV anmelden - bei der Einstellung im Okt. 2004 (obwohl er 2004 insgesamt über 50.000 EUR verdient) oder erst Jan. 2005 (da man mit ziemlicher Sicherheit weiß, dass diese Person 2005 unter 40.000 EUR verdienen wird)?

Natürlich würde ich auch später mal bei einer Krankenkasse fragen…

Danke
Gruss
Sarah

Hallo Sarah,

meines Erachtens nach am 01.10.2004 - Arbeitgeberwechsel!

Falls ich falsch liege - 01.01.2005! Die Pflicht dauert dann 12 Monate an, wenn es keinen Statuswechsel oder Arbeitgeberwechsel gibt.

Erst dann ist die freiwillige Weiterversicherung möglich!

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hallo Thorulf,
zum 1.1.2005.
Grund: nicht das Monatseinkommen zählt, sondern das Jahreseinkommen.
Wenn also jemand im erstem Vieteljahr sagen wir mal 70.000 Euro verdient und dann nichts mehr, ist er das ganze jahr freiwillig versichert.
Da er aber ab dem 1.1.2005 pflichtversichert ist, muss er aus der privaten raus.
Stichworte:
!.pauschale Befreiung von der Versicherungspflicht
2.große Anwartschaftsversicherung

Grüße
Raimund

Günter Hilfe!!!
Hallo Raimund,

Du könntest Recht haben - und so habe ich das bisher auch gesehen. Ich habe aber konkret diesen Fall zum 01.08.2004 wo der AG auf Pflicht gemeldet hat und die Kasse das exakt so beurteilt.

01-07 über 40.000, ab 01.08. neuer Vertrag bei neuem Arbeitgeber mit weniger als 40.000 p.a. ohne Provision.

In der ursprünglichen Frage ging es auch um einen Selbstständigen der Arbeitnehmer wird (wenn ich es richtig verstanden habe) und da spielt das bisherige Einkommen keine Rolle.

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hallo Thorulf,

In der ursprünglichen Frage ging es auch um einen
Selbstständigen der Arbeitnehmer wird (wenn ich es richtig
verstanden habe) und da spielt das bisherige Einkommen keine
Rolle.

Danke… Ich habe mich vielleicht nicht klar ausgedruckt.
Ich wäre der Arbeitgeber und ich würde einen Mitarbeiter, der privat versichert ist und vorher als Angestellter über 50.000 EUR jährlich verdient hat, einstellen. Es geht um den Arbeitnehmer, der ab Okt 2004 3000 EUR monatlich verdienen würde.

Gruß
Sarah

hallo Sarah,
ab 1.1.2005.
Grüße
Raimund

Hallo Thorulf

Du könntest Recht haben -

habe immer Recht *ggg*

und so habe ich das bisher auch
gesehen. Ich habe aber konkret diesen Fall zum 01.08.2004 wo
der AG auf Pflicht gemeldet hat und die Kasse das exakt so
beurteilt.

Das Problem sind die Kassen. Hier wird einiges gemauschelt. Habe selbst vor ewin paar Monaten einen Kunden an dier TK verloren, obwohl der VN (bei der DBV-Winterthur versichert) weit über der BBG verdient. Nur: es rechnet sich für ihn in den 6-7 Monaten besser, wenn er in der Übergangszeit vom BaZ zum BaL diese Angestelltenzeit mit der Kasse überbrückt.
Und ich habe jetzt die Arbeit zwischen DBV und VN zu vermitteln: DBV darf ihn vertraglich nicht raus lassen, Kunde möchte aber um dann nach ein paar Monaten wieder (dann auf Dauer) in die DBV zu gehen.
Schei*** -Job!

01-07 über 40.000, ab 01.08. neuer Vertrag bei neuem
Arbeitgeber mit weniger als 40.000 p.a. ohne Provision.

In der ursprünglichen Frage ging es auch um einen
Selbstständigen der Arbeitnehmer wird (wenn ich es richtig
verstanden habe) und da spielt das bisherige Einkommen keine
Rolle.

Bei Selbständig nach AN und trotzdem über Jahreseinkommen?
da sollte sich Günter mal einschalten.
Grüße
Raimund

Hallo Sarah,
ja, da liegt der Raimund voll daneben !!
Das mit dem Jahreseinkommen gilt nur beim gleichen Arbeitgeber.
Das heisst in deinem Fall es tritt sofort Krankenversicherungspflicht ab Beschäftigungsbeginn ein da das Einkommen unterhalb der
Krankenversicherungspflichtgrenze (3450,00€) liegt. Zu beachten
ist allerdings dass kein Weihnachtsgeld von mehr als 1350,00 € gezahlt
wird.
Gruss
Günter Czauderna

hallo Güntrer,
also: erst mal glaube ich Dir!
Doch gemeinerweise will ich das mal nachprüfen.
Und warum?
Weil mir das als unlogisch erscheint. Da wird immer von dem Jahreneinkommen (Vorjahr, lfd. Jahr) geredet und dann plötzlich soll wegen eines AG-Wechsels der gute nicht mehr freiwillig versichert sein? Was ist, wenn der jetzt wieder Erwarten ab Januar über der BBG verdient? Dann ist er 3 Monate Kassenpatient gewesen obwohl er nie unter der BBG war?
Scheint mir unlogisch.
Grüße
Raimund

Hallo Raimund,

vielleicht hilft da ein Extrembeispiel .

Vom 1.1.2004 als Angestellter über der Beitragsbemessungsgrenze
in der GKV versichert - monatliches Einkommen 8000 Euro.
Ab 01.11.2004 Beginn einer Lehre als Koch (Aussteigersyndrom)
mit einem Einkommen von 300 Euro im ersten Lehrjahr (wohlgemerkt
bei einem anderen Arbeitgeber und nicht zusätzlich).
Ab Beginn der Ausbildung tritt Krankenversicherungspflicht ein,
das ist Gesetz und steht so Im SGB V.
Wenn das nicht so wäre, muesste der arme Kerl ja für die Zeit
1.11.2004 bis einschl. 31.12.2004 einen Krankenversicherungsbeitrag
nach 3450,00 Euro zahlen und zwar monatlich.

Gruss

Günter

hallo Günter,
einverstanden.
Das ist aus der „humanen“ Sicht evtl.angebracht.
Doch widerspricht das doch der Regel, dass nur ein Jahreseinkommen als Grundlage zählt. Wenn ich mein Jahreseinkommen im einem Vierteljahr schon verdient habe und dann nichts mehr einnehme, dann habe ich ja keinen Nachteil, wenn ich weiter in der verdienstlosen Zeit KV-Beiträge bezahlen. Genaus so bei Deinem Beispiel. Wenn der Spätazubi nur noch 600 Euro verdient, hat er ja im Jahr so viel eingenommen, dass er nicht benachteiligt wäre. Im Prinzip ist er dann sogar den anderen bevorzugt: obwohl er mindestens das der anderen verdient (im Jahr) hat, zahlt er nur den Beitrag auf Grundlage der 600 Euro!
Grüße
Raimund

Raimund - Ja!
.

Raimund hat immer…
…Recht bis auf manchmal :GRINS!

Ich lade Dich aber gerne auf meine nächsten seminare ein - vielleicht kommst Du ja diesmal!?

Sorry Raimund und viele Grüße
Thorulf

leider nicht richtig!

hallo Sarah,
ab 1.1.2005.
Grüße
Raimund

diese aussage ist falsch!

das Jahresarbeitsentgelt wir ab dem datum der neuen und hier versicherungspflichtigen beschäftigung geprüft. wieder neu für ein jahr. versicherungspflicht tritt in dem fall sofort ab aufnahme der versicherungspflichtigen beschäftigung ein und nicht erst ab 1.1.2005.

gruß

makea

Schrieb Günter schon o.w.T.
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