Liebe/-r Experte/-in,
leider bin ich im Forum nicht schlüssig fündig geworden, daher die Bitte, mir folgende Frage zu beantworten:
Bin voll erwerbsgemindert, beziehe eine entsprechende Rente und habe die Möglichkeit, evtl. einen 400 Euro Job - was ich ja darf - anzunehmen (sonst kann ich meine Miete nicht mehr bezahlen).
A b e r , erhöht sich dann nicht auch mein Beitrag zur Krankenversicherung, weil diese 400 Euro möglicherweise zum Einkommen (Rente) dazugezählt werden (bin freiwillig in der gesetzlichen Kasse versichert)? Wenn ja, blieben mir von den 400 Euro ja nicht allzu viel übrig.
Es wäre nett, wenn mir jemand, der es genau weiß (bisher habe ich nur widersprüchliche Aussagen von Bekannten erhalten), antworten würde (eilt nämlich ein bißchen) und bedanke mich schon herzlich im voraus für Tipps.
Viele Grüße, Jutta
Antwort: Das ist keine Frage zur Krankenversicherung. DieBeitragsbemessungshöhe kannst Du bei Deiner Krankenkasse erfahren - frage doch einfach mal nach mit welchem eventuellen Mehrbeitrag Du rechnen musst. Ich kann dir die Frage so nicht beaqntworten - Deine Krankenkasse sicher. Ich wünsche Dir viel Erfolg. Gruss Rainer
Hallo Jutta, bei einem 400 Euro Job muss der Arbeitgeber automatisch einen Pauschalbetrag in die Sozialversicherung abführen. Dies ist gesetzlich geregelt. Davon merkst Du nichts.
Viele Grüße
Jürgen
Sehr geehrte Jutta,
für die Krankenversicherung spielt der 400-€-Job keine Rolle. Allerdings sollten Sie mit Ihrem Rentenversicherungsträger darüber reden, hier kann sich durchaus etwas durch diese Beschäftigung ändern.
Mfg
Ch.Vockrodt
Rente und Hinzuverdienst
GRV
Hinzuverdienst
Versicherungsfrei allgemein bis zu 400,00
Erwerbsunfähigkeitsrentner:
Rentenbeginn nach 1983 bis 400,00
Altersrentner unter 63 Jahre **) bis 400,00
Erwerbsgeminderte „flexible“ Altersrentner ab „62“ **) 400,00 *)
Alle „flexiblen“ Altersrentner ab „63“ **) 400,00 *)
Altersrentner ab „65“ unbegrenzt
**) Bei Rentenbeginn vor 1992: 1.000,– DM = 511,30 e
**) Gilt für „Vollrenten“; bei „Teilrenten“ individuelle Hinzuverdienstgrenzen
Für Altersrenten als „Teilrente“ und für Berufsunfähigkeitsrenten (s. S. 7) gibt es
besondere Hinzuverdienstgrenzen, von deren Höhe der zu zahlende Rentenbetrag
abhängt: