Krankenversicherungsbeitrag bei Lebensversicherung

Hallo,
angenommen eine Person zahlt aus ihrem Nettoeinkommen in eine
Lebensversicherung ein. Nach 25 Jahren wird diese ausgezahlt,
nun soll allerdings noch der Krankenkassenbeitrag abgeführt werden.
Soweit so klar, aber zu genau diesem Fall habe ich keine „Beispiele“
im Internet (auf die Schnelle) gefunden.

Die versicherte Person hat wärend der Laufzeit dieser Lebensversicherung
immer sehr gut verdient, immer weit oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und wird dies wohl auch noch in zehn Jahren.

Wieso verlangt nun die Krankenkasse Beiträge?

Gruss

Hallo,

wenn es vom Nettoeinkommen finanziert wurde, kann mE die KK keine Beiträge einfordern.
Muss mal die Person mit der KK reden und dort mal nach dem Beitragsgrund fragen. Ggf. sollen die auch gesetzliche Regelungen nachweisen!
Vieleicht handelt es sich um eine ehemalige Direktversicherung, welche später mit „eigenen“ Beiträgen weiter finanziert wurde?

VG René

Hallo,

Beiträge sind maximal von monatlich 3750 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) zu entrichten.

Bei niedrigeren Einnahmen sind Beiträge aus der Lebensversicherung als Rentner zu entrichten, wenn die Person durchgehend (oder weitestgehend im Berufsleben) in der GKV versichert war und die Lebensversicherung (früher) eine Direktversicherung war.

Wenn während des Berufslebens längere Zeit eine PKV oder eine Versicherung im Ausland bestand, sind als Rentner von allen Einnahmen bis zur BBG Beiträge zu zahlen. Ob die Lebensversicherung eine Direktversicherung war, ist dann ohne Bedeutung.

Gruß

RHW

Nachfrage!
Hallo RHW,

Wenn während des Berufslebens längere Zeit eine PKV oder eine :Versicherung im Ausland bestand, sind als Rentner von allen :Einnahmen bis zur BBG Beiträge zu zahlen. Ob die :Lebensversicherung eine Direktversicherung war, ist dann ohne :Bedeutung.

Bei Rentnern sehe ich dies ja ein.
Die Person wird aber nach UP die nächsten 10 Jahre auch über der BBG verdienen!
Ist es da ebenso?

VG René

Hallo,

die 10 Jahre habe ich überlesen!

Wenn man als Arbeitznehmer bereits Beiträge bis zur Beitragsbemessungsbemessungsgrenze zahlt, sind keine weiteren Beiträge aus einer Lebensversicherung zu entrichten. § 240 SGB V

Es gibt nur eine einzige Ausnahme: Wenn man als Arbeitnehmer (mit regelmäßigem Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze) eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekommt, dann hat man den Zuschuss der Rentenversicherung an die Krankenkasse weiterzuleiten.

Gruß

RHW

Besten Dank! owT
VG und guten Rutsch
René

Bbei Pflichtversicherten werden Beiträge nur auf ehemalige betriebliche Altersversorgungen erhoben, nicht auf Privatrenten.

Bei freiwiilig Versicherten sollen alle Einkünfte berücksichtigt werden, hier kann ein Kassenvergleich aber noch Sinn machen !

Gruss

w.will