der versicherte erhält einen erstattungsbetrag von der
versicherung für seine arztrechnungen.
mit dieser Erstattung wird doch der ursprünglich an den Arzt gezahlte Rechnungsbetrag gemindert. Diese Erstattung wird daher auf dem selben Lonto gebucht, wie die ursprünglich erfasste Arztrechnung (SKR 03 #1850). In der Einkommensteuer-Erklärung kann dann nur der Saldo von #1850 als außergewöhnliche Belastung eingetragen werden.
Wäre die Erstattung eine Beitragserstattung hätte sie in der Buchhaltung gegen das Aufwandskonto KV-Beiträge gebucht werden müssen.