Krankenversicherungsflicht

Hallo liebe Experten,

angenommen, jemand ist seit Jahren selbständig tätig und privat versichert. Jetzt nimmt er einen Angestellen-Job an, wird aber nach Stunden bezahlt (flexible Arbeitszeit). Er könnte also KV-Versicherungspflichtig sein.

Welche der beiden Grenzbeträge zählt hierbei eigentlich?

Wenn sich nun nachträglich herausstellt, dass er doch über der Grenze lag, war er dann trotzdem versicherungspflichtig, weil das vorher nicht bekannt war?

Und nun angenommen, er wäre versicherungspflichtig gewesen, nach 3 Monaten wechselt er aber den Arbeitgeber und verdient nun über der Pflichtversicherungsgrenze. Kommt es dann für die Versicherungspflicht auf den Durchschnitt in dem Jahr an oder muss er ein ganzes weiteres Kalenderjahr abwarten, um wieder zurück in die Private zu dürfen?

Danke!
… Michael

Hallo Michael,

  1. es zählt das Jahreseinkommen, nicht der Stunden- oder Monatlohn.
  2. als Richtschnur ob jemand versicherungspflichtig ist (bei Arbeitnehmern) gilt der höhere Wert, die Versicherungspflichtgrenze.
    Verdienst der AN darüber, kann er im darauf folgendem Jahr als freiwillig versichert gelten.
    Causa

Hallo,
hier muss man verschiedene Dinge unterscheiden.

a. bei Arbeitnehmern spielt die Stundenzahl keine Rolle, sondern nur das monatliche Entgelt. Ab 401 € mtl. besteht Versicherungspflicht.

b. Beträgt das Einkommen als Arbeitnehmer über 48.600 € im Kalenderjahr (4.050 € mtl.), dann wird zwar die Entgeltgrenze überschritten. Trotzdem besteht Versicherungspflicht. Versicherungsfrei wird man in der KV erst, wenn man hintereinander drei Jahre die Grenze überschritten und auch noch im vierten Jahr überschreitet.

c. Wird neben einer Arbeitnehmertätigkeit noch eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt (18 Stunden wöchentlich), dann besteht keine Versicherungspflicht.

Gruß Woko

Hallo Causa,

danke erstmal für die Antworten. Der Logik halber drehe ich die mal in der Reihenfolge um:

  1. als Richtschnur ob jemand versicherungspflichtig ist (bei
    Arbeitnehmern) gilt der höhere Wert, die
    Versicherungspflichtgrenze.
    Verdienst der AN darüber, kann er im darauf folgendem Jahr als
    freiwillig versichert gelten.

Wenn er vorher schon seit z.B. 20 Jahren nicht pflichtversichert war, zählt auch die höhere Grenze? Nur dann nicht, wenn er vorher schon als Angestellter gearbeitet hätte, oder wenn er durch seine selbständige Arbeit auch über der Grenze war?

Also mir ist nicht klar, wann die niedrigere der beiden Grenzen gilt.

Ist denn ein neu-Angestellter also IMMER pflichtversichert, auch wenn er 150 Tsd im ersten Jahr verdient? Und erst im Folgejahr könnte er wieder in die Private wechseln?

  1. es zählt das Jahreseinkommen, nicht der Stunden- oder
    Monatlohn.

Es ging vor allem darum, dass durch die variable Stundenzahl das Gehalt bei der Anmeldung (also im voraus) noch gar nicht bekannt ist und was das evtl. für Wirkungen hat, wenn sich später andere Fakten ergeben, als vorher vermutet. Zählt denn auch dann das Jahresgehalt, wenn man nur z.B. 9 Monate im Kalenderjahr angestellt wäre, oder wird dann 12*Gehalt/9 gerechnet?

Danke und liebe Grüße
… Michael

Hallo Woko,

danke erstmal.

b. Beträgt das Einkommen als Arbeitnehmer über 48.600 € im
Kalenderjahr (4.050 € mtl.), dann wird zwar die Entgeltgrenze
überschritten. Trotzdem besteht Versicherungspflicht.
Versicherungsfrei wird man in der KV erst, wenn man
hintereinander drei Jahre die Grenze überschritten und auch
noch im vierten Jahr überschreitet.

Causa schrieb hier, dass es schon im nächsten Jahr ginge. Was stimmt nun?
Heißt es tatsächlich, dass ein Selbständiger, der Angestellter wird, in jedem Fall erstmal 3 Jahre doppelt zahlen muss (ges. KV und große Anwartschaft für die Private) und erst dann wieder in die Private darf?

c. Wird neben einer Arbeitnehmertätigkeit noch eine
hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt (18 Stunden
wöchentlich), dann besteht keine Versicherungspflicht.

Ist das Gehalt dabei relevant? Was z.B. bei 20h selbständig mit 2500€ pro Monat und 20h angestellt mit 3000€ pro Monat. Was, wenn sich am Ende des Monats herausstellt, dass nur 17 Stunden selbständig gearbeitet wurde? Wird man dann rückwirkend pflichtversichert?

Danke und leibe Grüße
… Michael

Hallo,

1.Was Causa schrieb gilt schon seit einigen Jahren nicht mehr. Es muss mindestens eine Zeit von drei Jahren über der Grenze als AN zurückgelegt werden. Rechtsgrundlage § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html
Dabei gilt nur das Entgelt als Arbeiter oder Angesteller, nicht das frühere Einkommen aus der Selbständigkeit.
2. Die Kriterien für eine hauptberufliche Selbständigkeit, die eine direkte Versicherungspflicht als Arbeitnehmer n. § 5 Abs. 5 SGB V ausschliesst, kann man hier nachlesen:
http://www.versicherungswissen.org/Minijob/Begriff_d…

Gruß Woko

Hallo Michael,

Wenn er vorher schon seit z.B. 20 Jahren nicht
pflichtversichert war, zählt auch die höhere Grenze? Nur dann
nicht, wenn er vorher schon als Angestellter gearbeitet hätte,
oder wenn er durch seine selbständige Arbeit auch über der
Grenze war?

Seine Selbständigkeit zählt nicht. Das hätte zwar unsere Bundeskommunardin Ulla Schmidt gerne, aber absolute Narrenfreiheit hat auch sie nicht! :smile:
Und wie lange der AN pflichtversichert war ist vollkommen gleichgültig. Er muss vom 1.1. bis zum 31.12. über 44.100 € verdient haben. Also incl. 13. Monatseinkommen. Problematisch ist es bei den AN, deren Gehalt zu einem großen Teil aus Provision besteht. Da kann es sein, dass er im nächsten Jahr schon wieder raus muss, weil er unter diesen Wert fällt. Er „darf“ als nicht raus aus der Privaten, er „muss“ raus.
Ansonsten muss er für alle Zeiten in der Privaten bleiben. Immer mit der Maxime: Pflichtversicherungsgrenze.
Die Zahl 3.675 € ist die Grundlage, nach der sich die Abzüge für die Kasse berechnen. also auch für denjenigen, der freiwillig in der Kasse geblieben ist und …sagen wir mal 20.000 € im Monat verdient.
Die Grenze für ein zurück kommen in die Kasse ist 55 Jahre. Danach ist keine Rückkehr möglich. Auch wenn er nur noch 300 € mtl. verdient.
Die Privaten bieten ab diesem Alter und nach 10 Jahren Mindestzugehörigkeit dem VN den Basistarif an (Basistarif abzüglich Altersrückstellungen) Ist allerdings sehr unbeliebt bei den Versicherten. Denn er ist zwar günstiger als die Kasse… aber leistet auch nur so viel. Und wer 20 - 30 -40 Jahre privat versichert war, ist den "Luxus gewöhnt. :smile: Ich habe mit 63 auch ein Angebot erhalten: 98 € mtl. Ich habe dankend abgelehnt. Jetzt zahle ich knapp 400 € (100 € SB p.a. = umgerechnet 86 € mtl.)Dafür habe ich allen Schnickschnack: Brille 100 %, Hörgeräte 100 %, 1.Bettzimmer, alle in D zugelassenen Medikamente…

Also mir ist nicht klar, wann die niedrigere der beiden
Grenzen gilt.

s.o.

Ist denn ein neu-Angestellter also IMMER pflichtversichert,
auch wenn er 150 Tsd im ersten Jahr verdient? Und erst im
Folgejahr könnte er wieder in die Private wechseln?

M.W. ist er sofort freiwillig versichert. Wenn also von vornherein klar ist, dass er weit über BBG verdient. Also nachweislich.

  1. es zählt das Jahreseinkommen, nicht der Stunden- oder
    Monatlohn.

Es ging vor allem darum, dass durch die variable Stundenzahl
das Gehalt bei der Anmeldung (also im voraus) noch gar nicht
bekannt ist und was das evtl. für Wirkungen hat, wenn sich
später andere Fakten ergeben, als vorher vermutet. Zählt denn
auch dann das Jahresgehalt, wenn man nur z.B. 9 Monate im
Kalenderjahr angestellt wäre, oder wird dann 12*Gehalt/9
gerechnet?

Wie gesagt: im Januar des Folgejahres ist man Freiwilliger und kann wechseln.
Ich rate aber ab von einem Wechseln, wenn das Einkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist und er einmal weit über der BBG verdient und ein andermal weit darunter. Das bringt nichts. Da ist es besser seinen Schutz mit Zusatzversicherungen aufzupeppen.

Danke und liebe Grüße

Gern geschehen
Causa

war auch nicht so gedacht!
Gedacht war: wenn er diese 3 Jahre überstanden hat, kann er in die Private im drauf folgendem Jahr wechseln.
Causa

Verbesserung:
natürlich muss es 48.600 Euro heißen!
Causa

Danke für die Antworten. Also Betrug auf der ganzen Linie, an denjenigen, die jahrzehntelang privat versichert sind. Denen bleibt nur: Drei Jahre lang große Anwartschaft bezahlen, oder die Vorteile eines jungen Eintrittsalters für immer verlieren.

Grüße
… Michael

Hallo,

so ist es. Außer man hat das 55. Lebensjahr vollendet. Dann kommt man nicht mehr in die GKV, auch wenn man es möchte.

Gruß Woko