Krankenversicherungspflicht

Hallo!

Seit dem 01.01.2008 (ca?) gilt ja eine allgemein Krankenversicherungspflicht. Wie aber sieht es aus wenn ein Versicherter seine Beiträge nicht zahlt? Kann die Kasse dann kündigen? Gibt es ggf. Unterschiede zwischen privaten und gesetzlichen Kassen?

Muss die Kündigung erklärt oder sogar zugegangen sein oder kann die Kasse den Schutz erlöschen lassen, wenn die Beiträge nicht bezahlt wurden?

Wie sieht es bei Kindern aus. Wenn z.B. Streit zwischen der Kasse und den Eltern enststeht ob die Kinder Anspruch auf Familienhilfe haben. Kann die Kasse dann den Kindern den Versicherungsschutz verweigern?

Hintergrund der Fragen ist ein Fall von dem ich eben erfahren habe: Weil der (privat versicherte) Vater sich weigerte für seinen Sohn einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Tasse, bei der seine Frau versichert ist, zu stellen (Er war der Meinung das sein Einkommen nicht über der JAE liegt), wurde der Versicherungschutz des Kindes aufgehoben. Besonders irritierend: Von Seiten der Kasse wurden weder Beitragsforderungen erhoben noch eine Kündigung ausgesprochen. Erst beim Kinderarzt erfuhr die Mutter, daß die Versicherungskarte nicht mehr gültig wäre und auf telefonische Nachfrage bei der Kasse wurde Ihr dann gesagt, daß der Versicherungschutz des Kindes rückwirkend ab der Geburt 2003 aufgehoben worden wäre?!?

M.E. dürfte das vor dem Hintergrund der Versicherungspflicht gar nicht möglich sein - oder? Was meint ihr? Gibt es da klare gesetzliche Regelungen? Welche Rechtsgrundlage könnte das Vorgehen der Kasse rechtfertigen?

Meine Internetrecherche zum Thema Krankenversicherung und Kündigung führt leider nur zu 1000 Seiten auf denen Tipps zur Kündigung einer Krankenversicherung durch den VN und den damit verbundenen Problemen gegeben werden …

Gruß Conrad

Seit dem 01.01.2008 (ca?) gilt ja eine allgemein Krankenversicherungspflicht.

1.4.2007 (GKV) und 1.1.12009 (PKV).

Wie aber sieht es aus wenn ein
Versicherter seine Beiträge nicht zahlt? Kann die Kasse dann kündigen?

Nein, nicht mehr. Sonst wäre ja die Krankenversicherungspflicht ausgehebelt. Nichtzahler werden leistungsfrei gestellt, der VR muß aber Notfallbehandlungen nachwievor übernehmen.

Gibt es ggf. Unterschiede zwischen privaten und gesetzlichen Kassen?

Nein.

Wie sieht es bei Kindern aus. Wenn z.B. Streit zwischen der
Kasse und den Eltern enststeht ob die Kinder Anspruch auf
Familienhilfe haben. Kann die Kasse dann den Kindern den
Versicherungsschutz verweigern?

Wenn sie beitragspflichtig sind und keine Beiträge leisten, siehe oben.

M.E. dürfte das vor dem Hintergrund der Versicherungspflicht gar nicht möglich sein - oder?

Sehe ich ähnlich. Hier könnte tatasächlich eine Lücke bestehen, wenn das Kind 2003 nicht wirksam in eine Krankenversicherung aufgenommen worden ist. Meines Wissens müßte aber zumindest die GKV der Mutter das Kind rückwirkend aufnehmen, ggf. gegen Zahlung eines Freiwiligen-Beitrages.

gesetzliche Regelungen? Welche Rechtsgrundlage könnte das Vorgehen der Kasse rechtfertigen?

SGB V.

Meine Internetrecherche zum Thema Krankenversicherung und
Kündigung führt leider nur zu 1000 Seiten auf denen Tipps zur
Kündigung einer Krankenversicherung durch den VN und den damit
verbundenen Problemen gegeben werden …

Ein Telefonat mit einer Krankenkasse hätte Aufschluß gegeben.

Danke Nordlicht!

Für die ausführliche Antwort!

Ein Telefonat mit einer Krankenkasse hätte Aufschluß gegeben.

Aber da ist um die Zeit keiner mehr :wink:)

Übrigens, nein , das war keine verkappte Rechtshilfe in eigener Sache. Ich bin zwar auch privat versichert und mußte für meine Kinder zeitweise auch freiwillige Beiträge leisten - aber das lief ganz stressfrei. Ich hatte Sorgen ich müßte im Jahre X kräftig nachzahlen weil ich da erst den Abschluss für X-2 fertiggestellt hatte. Aber die Kasse war ganz entspannt, die freiwillige Mitgliedschaft wurde einfach an dem Tag angelegt, an dem ich die informiert habe. Weiß nicht ob das sehr kulant oder normal war.

Sehe ich ähnlich. Hier könnte tatasächlich eine Lücke
bestehen, wenn das Kind 2003 nicht wirksam in eine
Krankenversicherung aufgenommen worden ist.

Wie gesagt, daß ist ein Fall aus einem Gespräch mit Freunden. Kenn nicht jedes Detail, aber die Kinder waren jahrelang versichert und haben auch Leistungen erhalten.

Wie gesagt, in meinem Fall hatte ich denen einafch mitgeteilt: Wie ich gerade festgestellt habe, liegt mein Einkommen über der Grenze. Der Sachbearbeiter hat sogar noch nachgefragt ob das eine Ausnahme wäre und ich aktuell vielleicht wieder drunter liege, als ich das verneinte, hat er meine Bankverbindung notiert und angekündigt, daß ab dem nächsten Ersten dann x EUR freiwillige Beiträge abgebucht würden, ich glaube das war alles …

Gruß Conrad

Hallo,
eine Familienversicherung endet kraft Gesetz wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Es ist natürlich Pflicht der Krankenkasse den Hauptversicherten oder auch den (volljährigen) bisherigen Familienversicherten darauf hinzuweisen dass er ein Beitrittsrecht zur bisherigen GKV-Kasse hat. Dieses Beitrittsrecht kann innerhalb von drei Monaten nach Ende der Familienversicherung bzw. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe durch die Kasse erfolgen.
Soweit ich das weiss machen das die Kassen auch in der Regel, springt doch da eine neue Mitgliedschaft raus. Hier sollte der oder die Betroffene noch einmal genau den Hergang rekonstruieren und das mit der Kasse direkt abklären.
Gruss
Czauderna

Hallo,
teilweise liegt die fehlende Information durch die Krankenkasse daran, dass die Krankenkasse keine Information über die neue Adresse eines Teils der Familie erhalten.
Tipp: Wenn Familienangehörige die Adresse ändern, sollte man auf jeden Fall die Krankenkasse informieren. Man erhält dann auch eine neue Versichertenkarte. Wenn sich beim Hauptversicherten eine Änderung ergibt (z.B. auch Kündigung), werden auch die Angehörigen informiert.
Gruß
RHW

Danke Günther,

eine Familienversicherung endet kraft Gesetz wenn die
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Dieses Beitrittsrecht kann innerhalb von drei
Monaten nach Ende der Familienversicherung bzw. innerhalb von
drei Monaten nach Bekanntgabe durch die Kasse erfolgen.

So habe ich es vor 20 Jahren auch mal gelernt (PKV-Ausbildung) und tatsächlich bin ich früher (seit 10 Jahren arbeite ich nicht mehr in diesem Bereich) immer wieder über Fälle gestolpert, in denen jemand diese Frist verpaßt hat und ohne Versicherungsschutz dastand. Aber seit 2007 dürfte das doch nicht mehr gelten (Pflichtversicherung!)???

Habe hierzu was interessantes gefunden:
Antwort der Regierung (16/12103) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (16/12008) ( http://www.lebens-phase.de/forum/showthread.php?7051… ):

‚Darin verweist die Regierung darauf, dass seit dem 1. April 2007 niemandem mehr der Versichertenschutz entzogen werden könne, „auch nicht im Falle von Beitragsrückständen“. Um zu verhindern, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten von Einzelnen ausgenutzt wird, müsse „das Nichtbezahlen von Beiträgen trotz grundsätzlicher Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedes jedoch angemessen sanktioniert werden“.‘

Interssant, wenn auch für uns hier nicht relevant: ‚Wie die Regierung weiter erläutert, ging sie zunächst davon aus, dass sich das „Ruhen“ der Leistungsansprüche des Mitglieds auch auf die seiner mitversicherten Familienangehörigen erstreckt. Die entsprechende Vorschrift stelle jedoch auf Versicherte ab, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind. „Familienangehörige trifft keine Beitragspflicht, mithin können sie auch nicht mit ihren Beiträgen im Rückstand sein. Deshalb haben mitversicherte Familienangehörige auch im Falle von Beitragsrückständen des Mitglieds, von dem sie ihre Versicherung ableiten, einen vollen Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung“, stellt die Bundesregierung nun klar.‘

Hier sollte der
oder die Betroffene noch einmal genau den Hergang
rekonstruieren und das mit der Kasse direkt abklären.

Jo, den Rat habe ich ihm ich ihm auch schon gegeben.

Herzliche Grüße
Conrad