Krankenversicherungspflicht

Hallo liebe Experten,

ich habe eine Frage zu den rechtlichen Regelungen bzw. Fundstellen im Gesetz für folgenden Fall:

Ein jetzt Arbeitsloser ist seit Jahren freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die KV-Beiträge wurden von im selbst regelmäßig bezahlt, es besteht kein Kündigungsgrund für die Krankenkasse.

Im Rahmen der Beantragung des Arbeitslosengeldes wurden entsprechende Angaben zur KV gemacht (Verneinung der Fragen 6a und b auf AlG-Antrag und Nachreichung des „Zusatzblattes Sozialversicherung“).

Das Arbeitslosengeld wurde festgesetzt und wird seitdem regelmäßig gezahlt. Gemäß AlG-Bescheid werden jedoch keine Beiträge zur KV, PV und RV übernommen.

Frage: Besteht Krankenversicherungspflicht dergestalt, daß die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge übernehmen und an die Krankenkasse zahlen muß?

Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,
grundsätzlich ist diese Frage mit einem „ja“ zu beantworten.
Bei ALG-1-Bezug gibt es da sowieso nix zu diskutieren, bei ALG-2 sollte im Bescheid aber schon eine entsprechende Begründung stehen. Natürlich setzte ich voraus, dass es
keinen Anspruch auf Familienversicherung gibt und dass keine Lebenspartnerschaft
(Freund oder Freundin, Ehegatte, Ehegattin) besteht - das wären nämlich die Ausnahmen.
Gruss
Czauderna

Danke für die Antwort.

Bei ALG-1-Bezug gibt es da sowieso nix zu diskutieren, bei
ALG-2 sollte im Bescheid aber schon eine entsprechende
Begründung stehen.

Es betrifft AlG-1.

Natürlich setzte ich voraus, daß es
keinen Anspruch auf Familienversicherung gibt und daß keine
Lebenspartnerschaft
(Freund oder Freundin, Ehegatte, Ehegattin) besteht - das
wären nämlich die Ausnahmen.

Aha - aber wo ist das im Gesetz geregelt?

Anspruch auf Familienversicherung ist keiner zu erkennen, gemäß letztem AlG-1-Bescheid vor rund 4 Jahren wurden die KV-, PV- und RV-Beiträge bei gleichen Voraussetzungen, sowohl familiär als auch grundsätzlich, von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Die Höhe des AlG ist mit rund 1.060 Euro monatlich außerdem sicher zu hoch für Familienversicherung.

Habe gerade die §§ hierzu gefunden, die so halbwegs passen: § 173 SGB III für die RV und § 174 SGB III für die KV und PV. Wobei im § 174 nur die Zahlung der Beiträge an eine private Krankenversicherung geregelt ist - der Betroffene ist aber in der gesetzlichen KV - wo ist dieser Fall geregelt?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Habe nochwas gefunden:

§ 5 I Nr. 2 SGB V - der müßte doch so passen. Familienversicherung dürfte davon keine Ausnahme bilden, die Höhe des AlG 1 mit über 1.050 Euro monatlich schließt sie sicher ohnehin aus.

Ronald

Hallo,
wenn es um ALG-1 geht dann liegt Krankenversicherungspflicht vor ab dem 1. Tag des Leistungsbezugs, erst recht dann wenn der Betroffene bereits Mitglied einer GKV-Kasse ist-
In deinem Bewilligungsbescheid muss eigentlich drinnen stehen bei welcher Kasse die Anmeldung gemacht wurde. Der von dir genannte § trifft bei ALG-1 zu.
Mein Rat - Bewilligungsbescheid nochmals prüfen und ggf. mit deiner Kasse und dem AA. Kontakt aufnehmen.
Gruss
Czauderna

Die BA hat es endlich geschafft, einen berichtigten Bescheid mit der KV-, PV- und RV-Pflicht zu erstellen.

Thema insoweit erstmal erledigt.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald