Krankenversicherungspflicht für Studentenjob?

Hallo,

angenommen ein Student arbeitet weniger als 20 Std. in der Woche, verdient aber knapp über 400€, so ist dieser doch familien-mit-versichert bleiben und muss keine eigene Abschliessen?

Kann jemand § nennen, die das bestätigen?

Danke im Voraus

Hallo,

es gilt die Einkommensgrenze von 365 Euro monatlich (§ 10 SGB V). Als Einkommen gilt aber das steuerliche Einkommen (= Einkünfte nach § 16 SGB IV). Somit können Werbungskosten, mindestens aber die Werbungskostenpauschale von 920 Euro jährlich, abgezogen werden.

Einzelheiten:
http://www.vdek.com/versicherte/familienversicherung…

Gruß

RHW

Hier steht allerdings:

„Für den Status „ordentliche Studierende“ muss die Zeit und Arbeitskraft der Personen überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Studenten wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten.“

http://www.aok-business.de/sozialrecht-aktuell/versi…

und:

„Wird ein Student im Rahmen der sog. 20-Stunden-Grenze gegen ein Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro monatlich beschäftigt, so ist der Student in der Kranken- , Pflege- und Arbeitslosen versicherung versicherungsfrei, wohingegen in der Rentenversicherung die Versicherungspflicht eintritt, das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag zur Rentenversicherung je zur Hälfte. Gleiches gilt, wenn der Student mehrere 400-Euro-Jobs nebeneinander ausübt und deshalb die 400-Euro-Grenze überschreitet.“

http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/fuehrun…

Demnach ist das Entgelt für die Krankenversicherung egal, oder?

Hallo,
es handelt sich hier um zwei Fragestellungen - einmal - kann bei regelmässiger Überschreitung der 400,00 € Grenze die Familienversicherung aufrechterhalten werden - ich sage nein !!!
Die andere Frage - handelt es sich dann um einen normalen Beschäftigung oder weiterhin um einen Studenten mit einer Beschäftigung -
ich meine - letzteres stimmt in diesem Falle.
Fazit - raus aus der Familienversicherung und rein in die studentsiche Pflichtversicherung.
Gruss
Czauderna

Hallo Herr Czauderna,

können Sie dazu den passenden § liefern? Ich konnte nichts finden…

Meine Überlegung war: Werkstudentenprivileg -> weniger als 20std/Woche

Dazu habe ich folgende Aussage finden können:

„Wird ein Student im Rahmen der sog. 20-Stunden-Grenze gegen ein Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro monatlich beschäftigt, so ist der Student in der Kranken- , Pflege- und Arbeitslosen versicherung versicherungsfrei , wohingegen in der Rentenversicherung die Versicherungspflicht eintritt, das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag zur Rentenversicherung je zur Hälfte. Gleiches gilt, wenn der Student mehrere 400-Euro-Jobs nebeneinander ausübt und deshalb die 400-Euro-Grenze überschreitet.“

Quelle:

Hallo,

bis 441 Euro Einkommen kann der Student in der kostenlosen Familienversicherung bleiben:
Rechnung 365 Euro Einkommensgrenze
Vom Verdienst sind aber noch die Werbungskostenpauschale von 920 Euro jährlich : 12 Monate = 76,67 Euro mtl. abzuziehen. Somit ist ein Verdienst bis 441 Euro von Studenten für die Familienversicherung unschädlich.

Einzelheiten im bereits angegebenen Rundschreiben zum Gesamteinkommen.

Die von dir zitierten Stellen beziehen sich auf die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer und sind der Beratung von Arbeitgebern entnommen. Für den Arbeitgeber ist es ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer als Familienversicherter oder als Student bei seiner Krankenkasse versichert ist. Der Arbeitgeber hat bei einem Verdienst über 400 Euro die RV-Beiträge zu berechnen und abzuführen. Wenn die Beschäftigung mehr als 20 Stunden / Woche umfasst, hat der Arbeitgeber die volle Sozialversicherung abzuführen.

Rundschreiuben zur Beratung der Arbeitgeber:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/Share…

Gruß

RHW

Ich glaube ich stehe ein wenig auf dem Schlauch…

In dem Rundschreiben steht unter § 27 SGB III :

"(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

  1. ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der
    fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben."

und unter § 6 SGB V:

"(1) Versicherungsfrei sind

  1. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studieren-
    de einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schu-
    le gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, "

und unter § 5 SGB VI (3) das gleiche nochmal…

und zum später nochmal zusammengefasst:

„Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei, die während
der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der
fachlichen Ausbildung dienenden Schule (Fachschule) gegen Arbeitsentgelt beschäf-
tigt sind.“

Kann mich einer aufklären??

Hallo,
die hier zitierten gesetzlichen Vorschriften beziehen sich auf die Beurteilung ob der Betreffende als Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig ist oder nicht - Ist er es nicht weil er eben im Erscheinigungsbild als Student gilt dann ist er nach diesen §§ versicherungsfrei was aber nicht bedeutet dass er nicht als Student wieder versicherungspflichtig ist.
Wenn er als Student versicherungspflichtig ist, dann muss er für sein Arbeitsentgelt (ausgenommen Rentenversicherung) keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten sondern nur seinen studentischen Pflichtbeitrag.
Dass mit der Familienversicherung und der genannten Summe über 400,00 €
glaube ich zunächst mal, weil es von RHW, einem ausgewiesenen Fachmann kommt - ich meine mich aber erinnern zu können, dass es eben gerade die 400,00 € deshalb sind bei einer Tätigkeit, weil da nach Abzug
des Freibetrages diese 365,00 € nicht überschritten werden und von daher bei 400,00 € Jobs die Familienversicherung bestehen bleibt.
Ich bin derzeit im Urlaub, kann also nicht nachschauen.
Gruss
Czauderna

AAAH, ich glaube, ich weiß jetzt wo MEIN Denkfehler war…

Die von mir genannten §§ beziehen sich auf den Arbeitgeber, nicht den Arbeitnehmer. (oder?)

Eine weitere Frage habe ich dann noch…
Es heißt, dass man während der Semesterferien/ vorlesungsfreien Zeit so viel arbeiten und verdienen kann wie man will ohne Abgaben zu zahlen. Was ist dann, wenn man die Beschäftigung auch nach den Semesterferien fortführt und über 400,- verdient; muss der Student dann ab dem Zeitpunkt des Semesterbeginns KH Beiträge zahlen oder auch rückwirkend für die Semesterferien?

Ich hoffe die Frage ist einigermaßen klar formuliert.

Danke im Voraus

AAAH, ich glaube, ich weiß jetzt wo MEIN Denkfehler war…

Die von mir genannten §§ beziehen sich auf den Arbeitgeber,
nicht den Arbeitnehmer.

Völlig korrekt!

Eine weitere Frage habe ich dann noch…
Es heißt, dass man während der Semesterferien/
vorlesungsfreien Zeit so viel arbeiten und verdienen kann wie
man will ohne Abgaben zu zahlen. Was ist dann, wenn man die
Beschäftigung auch nach den Semesterferien fortführt und über
400,- verdient; muss der Student dann ab dem Zeitpunkt des
Semesterbeginns KH Beiträge zahlen oder auch rückwirkend für
die Semesterferien?

Die Beurteilung durch den Arbeitgeber erfolgt immer bei Beginn der Beschäftigung:

  • Wenn die Beschäftigung bereits bei Beginn auf die Semeseterferien begrenzt ist, gibt es keine weitere Begrenzung.

  • Wenn sie von Vornherein über die Semesterferien hinausgeht, gilt die 20-Stundenregelung direkt nach beginn der Semesterferien. Falls die Grenze nicht eingehalten wird, gilt ab Beschäftigungsbeginn Versicherungspflicht.

Gruß

RHW

P.S.
sagt:"Vorab:smiley:ie Höhe des Verdienstes ist für die Fra…

In der Familienversicherung kann die Einkommensgrenze bis max. 2 Monate überschritten. Wenn es von Vornherein bereits feststeht, dass die Grenze mehr als 2 Monate überschritten wird, sind vom Beginn an Studentenbeiträge zu zahlen.

Gruß

RHW