Krankenversicherungspflichtig, wo?

Hallo,

angenommen eine Studentin studiert in Holland und hat dort auch einen Nebenjob ( Grenzpendlerin). Dadurch kriegt sie „Baföd“ in Holland nach dem niederländischem Recht ( voraussetzung: 32 std monatlich - Beschäftigung in Holland - wird erfüllt).
Angenommen sie macht sich mit einem Online-Shop in Deutschland selbstständig - neben dem Studium.

Bis zur Gewerbeanmeldung ist sie krankenversichert über ihre Eltern.

Hier meine Frage:

Wo besteht die Krankenversicherungspflicht danach?

In Deutschland ( so ist mir bekannt) fällt die Pflicht zur Krankenversicherung, wegen Selbstständigkeit weg.
In Holland ( steht im Gesetz geschrieben???) - hat jeder, der in Holland beschäftigt ist - sich in NL (pflicht) zu versichern.

Kann man selbst wählen, wo man sich krankenversichert?

Mit freundlichen Grüßen

Nadja

Ich versteh den Fall zwar nicht zu 100% erkenne aber keine
KV-Pflicht in Deutschland. Sie sind nicht in Deutschland
eingeschrieben, haben keine sozialversicherungspflichtige
Tätigkeit und als Selbständige unterliegen Sie (derzeit)
ebenfalls nicht der KV-pflicht.

Ich versteh den Fall zwar nicht zu 100% erkenne aber keine
KV-Pflicht in Deutschland. Sie sind nicht in Deutschland
eingeschrieben, haben keine sozialversicherungspflichtige
Tätigkeit und als Selbständige unterliegen Sie (derzeit)
ebenfalls nicht der KV-pflicht.

Hallo,

eingeschrieben - schon --> Grenzpendler ( Wohnort liegt in DE)

MFG

Nadja

Ab 01.04.2007 besteht auch Versicherungspflicht, für Personen die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Im Normalfall ist man immer in dem Land Krankenversichert in dem man seinen ständigen Wohnsitz hat, also hier Deutschland.
Es gibt aber Zwischenstattliche Vertzräge auch mit den Niederlanden, wo z.B. auch geregelt sein könnte, dass jemaand der aufgrund seiner Beschäftigung in den Niederlanden krankenversichert ist, sich nicht zusätzlich in Deutschland versichern muß. Das zwischenstattliche Recht ist sehr kompliziert. Ich könnte mir aber gut vorstellen, dass danach entschieden wird, wo der überwiegende Lebensunterhalt erwirtschaftet wird.

Siehe hier:
§219 a Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bilden die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (Verbindungsstelle). Die Verbindungsstelle nimmt die ihr durch über- und zwischenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht übertragenen Aufgaben wahr. Sie nimmt insoweit auch Aufgaben wahr, die nach über- und zwischenstaatlichem sowie nach innerstaatlichem Recht bis zum 1. Januar 2000 dem AOK-Bundesverband in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle übertragen waren. Insbesondere gehören hierzu:

  1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,

  2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,

  3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,

  4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenzüberschreitenden Fällen sowie

  5. Information, Beratung und Aufklärung.

Dort kann man sich beraten lassen, oder aber bei seiner Krankenkasse hier in Deutschland oder Niederlande.

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Ich versteh den Fall zwar nicht zu 100% erkenne aber keine
KV-Pflicht in Deutschland. Sie sind nicht in Deutschland
eingeschrieben, haben keine sozialversicherungspflichtige
Tätigkeit und als Selbständige unterliegen Sie (derzeit)
ebenfalls nicht der KV-pflicht.

Hallo,

eingeschrieben - schon --> Grenzpendler ( Wohnort liegt in
DE)

Aber nicht in der BRD an eine Uni eingeschrieben?