Krankenversicherungswechsel

Liebe Experten!

Eine Frau, 53 J., war bislang privat krankenversichert über ihren Ehemann, Beamter, sie selbst war die letzten 25 Jahre nicht berufstätig.

Nun steht eine Scheidung an und die Frau beginnt im Oktober eine Ausbildung an einer Logopädieschule. Sie möchte sich wieder gesetzlich krankenversichern.

Welche Möglichkeiten gibt es?

Bei der Barmer sagte man ihr, dass sie nur bei einer betrieblichen Ausbildung in die gesetzliche KV zurückkönnte. Diese Ausbildung findet an der Medizinischen Hochschule Hannover statt, wird also vermutlich als schulisch, nicht als betrieblich angesehen.

Kann die Frau bis Oktober einen Job annehmen, über den sie gesetzlich krankenversichert wird? Oder gibt es da Fristen, bspw., dass sie dann auch eine bestimmte Zeit dort beschäftigt werden muss?

Kann die Frau von einer Privatperson angestellt werden, bspw. als Haushaltshilfe und dann gesetzlich versichert werden? Oder geht das nur über die Anstellung in einer Firma?

Für sachdienliche Hinweise bedanke ich mich im Voraus.

Gruß, Diva

Der Wechsel aus der privaten in eine gesetzliche Krankenkasse ist dann nur möglich, wenn der nicht berufstätige Partner eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt.

Ein Minijob oder eine andere geringfügige Beschäftigung ist keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit.

Die betreffende Frau sollte sich beeilen, einen „richtigen“ Job zu finden, da mit 55 Jahren der Wechsel nicht mehr möglich ist.
Tatsächlich wäre hier vielleicht eine saisonale Tätigkeit bis Oktober möglich (?), um damit den Wechsel hinzubekommen.

Beatrix

Das geht ohne Probleme.
Nur müsste es eben etwas mehr als Minijob sein. Man muss die Gleitzone/Übergangszone nutzen, also min. ab 451 € verdienen.
Dann wäre man voll sozialversichert (Kranken, Pflege, Rente).
Arbeitgeber zahlt auf den Lohn hälftig die vollen Beiträge, Du selbst nur einen geringen Teil- das ist der Vorteil bei der Übergangszone.

Ist etwas (elektronischer) Papierkram, kriegt man als privater Arbeitgeber aber hin.

Nur was wäre denn im Oktober wenn die Schule startet ? Dann müsstest Du dich selbst krankenversichern, zum Mindestbeitrag (ohne mit geringem einkommen). Das können so um die 150 €(mon werden.

MfG
duck313

Es ist nicht sie, sondern ihre Schwester, du hast nicht aufgepasst. :stuck_out_tongue:

@DropDeadDiva: die schreiben von SCHULE, aber von STUDIERENDEN, sind sich wohl selbst irgendwie nicht einig, was das sein soll.

Deine Schwester könnte tatsächlich Glück haben!
https://www.mh-hannover.de/logoschuleaktuell.html
Ausbildungsvergütung
Es gibt ab Oktober 2019 eine Ausbildungsvergütung, welche sie wie folgt staffelt:

  1. Jahr: 965,24 €
  2. Jahr: 1025,30 €
  3. Jahr: 1122,03 €

Es scheint tatsächlich so zu sein, dass es zumindest einer betrieblichen Ausbildung „gleichgestellt“ ist, denn sonst gäbe es wohl keine Ausbildungsvergütung. Auf der anderen Seite bin ich aber auch nicht 100%ig sicher, wenn ich das hier lese:
https://www.dbl-ev.de/service/meldungen/einzelansicht/article/ausbildungsverguetung-fuer-angehende-logopaedinnen.html

denn da ist die Rede von einer betrieblich-schulischen Ausbildung. Hat sie schon den Vertrag? Kann man dem solche Infos nicht entnehmen?

Ansonsten bleibt doch nur der Weg über den Job, wobei es nicht so einfach sein dürfte, schnell etwas zu finden, was eben kein Minijob ist.

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Also ein Saison-Job in der Gastronomie o.ä. sollte beim derzeitigen Arbeitskräftemangel leicht zu ergattern sein.
Man muss es natürlich auch wollen.

Beatrix

Ja, das musste hier mal gesagt werden!!!
Wenn jemand es sich über 20 Jahre lang zuhause gemütlich gemacht hatte…

Vielleicht schaltest du mal einen Gang runter, auch wenn es um deine Freundin geht.
Gastronomie ist schon etwas anders als manche andere Kleinjobs. Das muss man in derTat wollen.

Das habe ich nicht so gemeint…

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Hallo,

wenn Sie vor dem 55. Geburtstag eine Arbeitnehmertätigkeit für mehr als 450 Euro brutto aufnimmt, wird sie krankenversicherungspflichtig. Wenn sie die Tätigkeit neben einer schulischen Ausbildung aufnimmt, kann eine Arbeitnehmer-Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich wesentlich sein.

Mirt dem Datum der Rechtskraft der Scheidung endet die Beihilfe über den Ehemann und die bisherige Krankenversicherung wird wesentlich teurer (Verddoppelung?).

War/ist der Ehemann Beamter bei der Post/Telekom/Bahn? Dann gelten mehrere Sonderregelungen.

Gruß
RHW

Ja, genau, deshalb ja die Frage.

Und kannst du auch Möglichkeiten nennen?

Wenn es um die Postbeamtenkrankenkasse oder die KVB der Bahnbeamten geht, ist entscheidend, welche Art der Krankenversicherung am letzten Tag vor der PBKK- oder KVB-Versicherung bestanden hat. Wenn es eine gesetzliche Krankenkasse war, kann man genau bei dieser Krankenkasse (oder dem Rechtsnachfolger) eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beantragen.

Aufgrund der Satzungen der PBKK und KVB ist eine weitere Versicherung nach der Rechtskraft der Scheidung dort (fast?) immer ausgeschlossen.

Ohne irgendwelche weiteren Bedingungen erfüllen zu müssen? Das würde mich jetzt doch sehr wundern.

Du hast aber gelesen, dass es darum geht, sich wieder gesetztlich zu versichern und gerade eben nicht privat?!

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In der hier ja in Teilelementen häufig geschilderten Situation hilft es m.E. gar nicht weiter, wenn irgendwelche Hilfsmöglichkeiten durch „außen“ (weitere Versicherung über Ehemann, Schwester o. Ä.) gesucht werden. Die betreffende Person muss mit 53 Jahren schlicht und einfach Alles daran setzen, möglichst schnell sozialversicherungspflichtig zu arbeiten.
Damit ist dann nicht nur die Frage der gesetzlichen Krankenversicherung geklärt, sondern auch der Anspruch auf gesetzliche Rente und Tagesstruktur.
DropDeadDiva, Du reißt Dir zumindest hier den Arsch auf. Was eigentlich tut (ganz praktisch) das Wesen, um das Du Dich so kümmerst, selber, um seinen Notstand zu beenden?
LG
Amokoma1

Ja, (fast) ohne weitere Bedingungen. Die leicht zu erfüllenden Bedingungen stehen in § 6 SGB V und § 5 Abs. 5 SGB V: nicht hauptberuflich selbstständig, keine Beamtentätigkeit, kein Bezug einer Pension, noch keine 55 Jahre alt, keine Arbeitnehmertätigkeit von mehr als 5062,50 Eur brutto monatlich, kein Anspruch auf kostenlose Familienversicherung …