Krankenzusatzversicherung -Frage zur Kündigung-

Guten Tag.

Ich würde Sie bitten, mir einen Tip zu geben.

Ich habe eine Krankenzusatzversicherung
(Heilmittel,Heilpraktiker,Sehilfen und Zahnzusatz)
seit 5 Jahren laufen.

Zahnzusatz habe ich noch nie in Anspruch genommen.
Jedoch Heilpraktiker regelmäßig.

Meine Frage:
Kann mir mein Versicherer einfach die gesamte Versicherung kündigen (weil ich regelmäßig Erstattungen
im Bereich Heilmittel und Heilpraktiker habe)???

Oder kann dieser wenn überhaupt nur Teilbereiche (also Heilpraktiker) dieser Versicherung kündigen?

Ich habe Angst, dass mir die Versicherung kündigt, und ich dann auch keine Zahnzusatzversicherung (wo ich ja die Wartezeit längst erfüllt habe und auch nie etwas in Anspruch genommen habe) mehr habe!

Können Sie mir sagen, wie das so geregelt wird, wenn der Versicherer kündigen möchte?

PS: Ich zahle monatlich.

Danke
tom

Hallo

wenn die Beiträge pünktlich bezahlt werden und bei der Antragsstellung alle gesundheitlichen Fragen korrekt beantwortet wurden, hat die Versicherung kein Kündigungsrecht - egal wie teuer Du denen kommst.

Zumindest verzichten nach meinem Kenntinsstand alle Gesellschaften darauf. Ein kurzer Zweizeiler an die Versicherung schafft 100%ige Klarheit.

gruß

j türk

www.tuerk-versicherungen.de

Nachtrag - speziell für Verträge, die nochnicht länger als drei Jahre bestanden haben:

Das Ende des Versicherungsverhältnisses

Hat der Versicherer Ihren Antrag angenommen, beginnt ein dem Grunde nach unbefristetes Vertragsverhältnis. Der Versicherer kann Ihnen den Beitrag nicht nachkalkulieren, nur weil sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat und Sie dadurch evtl. ein schlechteres versicherungstechnisches Risiko darstellen.

Im Gegensatz zur substitutiven Krankenvollversicherung verzichten die Versicherer bei den Krankenzusatzversicherungstarifen innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre nicht alle auf das ihnen in § 14 MB / KK , MB / KT eingeräumte ordentliche Kündigungsrecht.

Es bestehen folgende Möglichkeiten, einen Vertrag zu beenden.

Ordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer

Der Versicherungsnehmer kann den bestehenden Vertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres (bei einigen Versicherern abweichend zum Ablauf des Versicherungsjahres) kündigen, sofern eine gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Mindestversicherungsdauer (max. 3 Jahre) abgelaufen ist.

Ordentliche Kündigung durch den Versicherer

Der Versicherer kann den bestehenden Vertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen, sofern die Tarifbedingungen keine abweichende Regelung vorsehen. (Bei Abschluss einer stationären Zusatzversicherung verzichten viele Versicherer ähnlich wie in der Krankenvollversicherung auf ihr ordentliches Kündigungsrecht).

Der Verzicht auf das Kündigungsrecht erstreckt sich in diesen Fällen oft auch auf parallel abgeschlossene Tarife (Modulsystem). Werden Ergänzungstarife ohne stationären Leistungsbaustein, oder Modultarife mit lediglich Zahn-, Krankenhaustagegeld-, oder Krankentagegeldleistungen abgeschlossen, behalten die Versicherer sich die Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechtes vor.

Daher ist bei der Auswahl der Zusatzkrankenversicherung auch darauf zu achten, ob der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet oder nicht.

Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer

•bei Nichtzahlung der Beiträge (Folgeprämie § 39 VVG)
•bei schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles

Rücktritt und Anfechtungdurch den Versicherer

•Bei Nichtzahlung des Erstbeitrages (§ 38 VVG)
•Bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
•Bei arglistiger Täuschung im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Weitere Beendigungsgründe

Bei Wegzug des Versicherungsnehmers aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers endet das Vertragsverhältnis automatisch, sofern nicht vorab zwischen beiden Parteien eine abweichende Regelung getroffen wurde.

Bei Tod des Versicherungsnehmers endet das Versicherungsverhältnis. Weitere versicherte Personen müssen innerhalb von 2 Monaten einen neuen Versicherungsnehmer benennen und können dann den Vertrag zu den bestehenden Konditionen fortsetzen.

Bei Eintritt von Berufsunfähigkeit endet eine als Zusatzversicherung abgeschlossene Krankentagegeldversicherung (§ 15 MB / KT), spätestens jedoch drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Bei Bezug von Altersrente bzw. nach Vollendung des 65. Lj. endet eine abgeschlossene Krankentagegeldversicherung automatisch (§ 15 MB / KT).

gruß

www.tuerk-versicherungen.de