Hallo Experten,
Guten Tag
angenommen, Angestellter A plant eine ärztliche Behandlung,
die a) mehrere Stunden in Anspruch nimmt (also nicht außerhalb
der Arbeitszeiten stattfinden kann) und b) in einer
Krankschreibung für den Rest des Tages resultieren wird. Wie
sollte sich A seinem Arbeitgeber gegenüber verhalten? Bei
„normalen“ Krankheiten ist die Sache klar: A meldet sich am
Morgen des ersten Tages krank und reicht gegebenenfalls eine
Krankschreibung ein. Aber in dem Fall ist die „Krankheit“ ja
geplant, und es wäre gegenüber dem Arbeitgeber wohl fairer,
den kommenden Ausfall rechtzeitig anzukündigen.
hier hilft ein Blick in das Entgeltfortzahlungsgesetz §5 Absatz 1 Satz 1:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“
Unverzüglich mitzuteilen ist in meinen Augen in dem Moment, wo man Kenntnis erlangt von der AU. Bei einem länger im Voraus geplantem Eingriff, z. B. einer umfangreichen Zahnbehandlung, also wenn der Termin „steht“.
Ist ja auch „netter“ der AG gegenüber, so kann er den Arbeitsausfall schon einplanen und ist nicht so hart getroffen wie bei einer plötzlich auftretenden AU.
Muss A etwa Urlaub nehmen? Aber er ist an dem Tag ja nun
einmal krank.
Wenn man durch die Behandlung arbeitsunfähig ist, braucht man keinen Tag Urlaub zu nehmen…
Kann A überhaupt eigenmächtig beschließen, wann er nun die
Behandlung durchführen lässt, oder muss er quasi die geplante
Krankschreibung vorher beantragen (da es sich ja nicht um eine
akut behandlungsbedürftige Sache handelt?)
Es würde für mich persönlich zum guten und vertrauensvollen Umgang miteinander gehören, einen beeinflussbaren Termin mit dem AG abzustimmen. Wenn es also machbar ist von beiden Seiten (man muss sich ja auch nach dem Terminkalender des Arztes richten) den Termin nicht in die Woche zu legen, wo eh schon 2 Kollegen in Urlaub sind, sondern lieber eine Woche später, wenn alle Mann „wieder an Bord“ sind.
Wie gesagt, natürlich nur in dem Rahmen, wie es beeinflussbar ist…
Und macht es einen Unterschied, ob es sich um einen
medizinisch notwendigen Eingriff handelt, der lediglich nicht
akut erfolgen muss, oder beispielsweise um eine Schönheits-OP,
die komplett freiwillig erfolgt?
Es gibt, wie für fast alles in Deutschland, Verordnungen und Richtlinien. So natürlich auch für die Ärzte in Bezug auf AU.
Guggst Du hier:
http://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/RL_Arbeitsunf…
Dort ist in §3 Absatz 2, vorletzter Spiegelstrich, geklärt, dass bei rein kosmetischen OPs keine AU vorliegt und somit nicht zu bescheinigen ist…
Danke und schöne Grüße
Sonja
Gruß
MG