Krankheit - Arbeitslosigkeit - Minijob

Hallo,

es ist schwierig den richtigen Bereich für die Frage zu finden, da sich die Gebiete überschneiden. Ich probier’s deshalb mal hier.

Folgende Situation:

A ist in Teilzeit (20 Std/Wo) beschäftigt. Die Arbeit kann er von zu Hause aus ausüben, bei völlig freier Zeiteinteilung ohne Kontrolle/Nachweis etc. Nur aufgrund dessen kann er berufstätig sein, da er durch festgestellte Borelliose unter großen Erschöpfungszuständen leidet, so dass er unmöglich in der Lage wäre sich an vorgegebene Arbeitszeiten zu halten.

Nebenbei hat er einen Minijob, den er aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit ebenfalls voll nach freier Zeiteinteilung ausüben kann.

Nun bekommt A für seine Haupttätigkeit die Kündigung, die nichts mit ihm oder seiner Gesundheit etc zu tun hat. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

Er meldet sich wie  erforderlich, beim Arbeitsamt. Aufgrund der gesundheitlichen Situation kann er sich jedoch nur für 3 Std zur Verfügung stellen.

In seinem letzten Arbeitsmonat wird er vom Arzt b.a.w. krank geschrieben. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses sind jedoch noch keine 6 Wochen vergangen. 

Frage 1
Bekommt er von der Kasse gleich Krankengeld, oder muss das AA erst noch einige Wochen „Lohnfortzahlung“ in Höhe des ALG zahlen, bis die 6 Wochen voll sind?
Falls zweite Möglichkeit, woraus berechnet sich dann das Krankengeld? Aus dem ALG oder dem letzten Lohn?

Frage 2
Darf er seinen Minijob auch dann behalten, wenn er KG bezieht?
Auf das ALG wird der Minijob nicht angerechnet, da er schon (viel) länger als 12 Monate ausgeübt wird.

Ist etwas kompliziert, aber es wäre super, wenn mir jemand darauf antworten könnte.

LG, Metze

Hallo Metze, 
das sieht rechtlich folgendermaßen aus:
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Danach zahlt die Krankenkasse in der Regel Krankengeld. Dies gilt nicht, wenn

  • der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Krankheit kündigt

oder

  • der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, kündigen.

In diesen beiden Fällen ist das Entgelt bis zur Beendigung der Krankheit (Höchstdauer auch hier sechs Wochen) vom Arbeitgeber fortzuzahlen, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.  

Aus deiner Schilderung stellen sich noch andere Fragen, die man abklären sollte:

Einem  langjährigen Mitarbeiter wurde gekündigt…

  1. Steht ihm vll. eine Abfindung aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit zu? Wie lange bestand also das Arbeitsverhältnis?

  2. Ist er schwerbehindert aufgrund dieser oder anderer Erkrankungungen, wenn ja, mit wieviel Prozent? Ab GdB 30 dürfte eine Kündigung sich als recht schwierig gestalten (Integrationsamt muss zustimmen).

Ist es gesichert, dass nicht die Erkrankung Schuld an der Kündigung ist? Denn wenn doch, müssen alle nachfolgende Gründe vorliegen, damit die Kündigung rechtskräftig wird:

  1. Es müssen zum Zeitpunkt der Kündigung Tatsachen vorliegen, die die Prognose weiterer Erkrankungen des Arbeitnehmers in dem bisherigen Umfang rechtfertigen. Diese Voraussetzung heißt „negative Gesundheitsprognose“. 
  2. Es muß feststehen, daß die zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen. Eine solche Interessenbeeinträchtigung liegt vor allem dann vor, wenn es aufgrund der Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu Störungen des Betriebsablaufs oder zu erheblichen Belastungen des Arbeitgebers mit Lohnfortzahlungskosten kommt. 
  3. Schließlich muß eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Sie muß zugunsten des Arbeitgebers ausgehen, d.h. sie muß ergeben, daß ihm bei einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Krankheitsursachen, der Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer und des Lebensalter des Arbeitnehmers die oben festgestellte Beeinträchtigung seiner Interessen (siehe Punkt 2.) nicht mehr weiter zugemutet werden kann. 

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam. Um das geltend machen zu können, muß allerdings eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Bevor über Krankengeld und Arbeitslosengeld nachgedacht wird, würde ich erstmal prüfen lassen, ob die Kündigung wirklich rechtens ist.

Hinsichtlich des Minijobs bestimmt die Krankenkasse, was noch verrichtet werden darf und was nicht. Die Krankmeldung kann auch den Minijob mit einbeziehen.

Viel Erfolg!

Hallo,

vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Was die Kündigung betrifft, so ist diese rechtens. Hat nichts mit der Krankheit zu tun, sondern ist rein betrieblich. A ist der einzige Angestellte in der Firma und die Stelle wird nicht wieder besetzt - aus finanziellen Gründen.

Wenn ich die Ausführungen richtig verstehe, muss sich A an die Krankenkasse wenden, was eine evtl. Weiterbeschäftigung in dem Minijob betrifft?!

In der Praxis sind halt Gesetzes-Bestimmungen immer etwas schwer zu schlucken. Immerhin sollte jemand - ob er nun ALG oder KG bezieht - auch noch leben können…

A würde also dann gut tun, zu versuchen, den Arzt dazu zu bringen, ihn nicht krank zu schreiben. So blöd das klingt. :-/

Vielen Dank nochmal!

LG, Metze

Hallo,
ist nicht mein Spezialgebiet. Aber folgendes habe ich gegoogelt:

Wenn der Arbeitgeber aber wegen Ende des Arbeitsverhältnisses nicht die volle Entgeltfortzahlung von 6 Wochen leistet, kann die Krankenkasse in zwei Fällen das Krankengeld verweigern:

  • Arbeitnehmer hat während der Arbeitsunfähigjkeit gekümdigt

  • Arbeitnehmer hat während der Arbeitsunfähigkleit einen Aufhebungsvertrag (mit oder ohne Abfindung) unterschrieben.

In diesen beiden Fällen zahlt die Krankenkase erst nach Ablauf der 6 Wochen Krankengeld.

Das mit dem Minijob dürfte schwierig sein. Besser wäre, sich bei der Krankenkasse zu informieren. Denn die Zeit des Krankengeldes und des Minijobs wird bei der Rentenversicherung erfasst und könnte zu Irritationen führen.

L.G.

Hallo,

Er meldet sich wie  erforderlich, beim Arbeitsamt.

Ist dies bereits geschehen?

Aufgrund
der gesundheitlichen Situation kann er sich jedoch nur für 3
Std zur Verfügung stellen.

Warum? Bisher 20 Std, künftig plötzlich nur 3. Laß dich bei der Arbeitslosmeldung über die Folgen beraten.

Frage 1
oder muss das AA
erst noch einige Wochen „Lohnfortzahlung“ in Höhe des ALG
zahlen, bis die 6 Wochen voll sind?

Nein

Falls zweite Möglichkeit, woraus berechnet sich dann das
Krankengeld?

Google nach Krankengeldrechner

Frage 2
Darf er seinen Minijob auch dann behalten, wenn er KG bezieht?

Das entscheidet der Arzt

Gruß
Otto

Hallo Metze,

besteht die AU zum Zeitpunkt des Eintritts der A-Losigkeit fort, ist keine A´Losmeldung möglich (man steht dem Arbeitsmarkt ja nicht zur Verfügung).

Also tritt i.d.R. die Krankenkasse in die Pflicht. Grundsätzlich kann man sich nur arbeitslos melden, wenn man dem Arbeitsmarkt mind. 15 Std. pro Woche zur Verfügung steht.  

Ist dies, wie vor beschrieben nicht gegeben, kann man sich überlegen Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Hier wird meist die tgl. Leistungsfähigkeit durch Gutachter festgestellt. Entsprechend dieser Einschätzung gibt es meines Wissens nach 1/3, 2/3, 1/2 oder volle Rente. Einfach mal auf die Homepage der Deutschen Rentenversicherung schauen. Aber Achtung hier gibt es individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die nur zweimal jährlich überschritten werden dürfen. Wird ein drittes Mal überschritten - und sei es auch nur um 2,50€ - droht Rückforderung der Rente und zwar nicht nur die 2,50, sondern u.U. ein paar hundert Euro.

Ich hoffe, ich konnte ein bißchen weiterhelfen.

Alles Gute

P.S.  verdammte Zecken!

Hallo,

so, hab jetzt eine Anfrage an meine KK geschrieben und soeben Antwort bekommen.
Zitat:

"Sozialversicherungsrechtlich stellt die Ausübung eines Minijobs kein Problem dar, sofern die Arbeitsunfähigkeit für die eigentliche versicherungspflichtige Tätigkeit begründet ist."

Für den Fall, dass so  ne Frage wieder mal auftritt. :wink:

Schönes Wochenende!
Metze