Krankheit - kein Gehalt

Hallo.

Ein Arbeitnehmer erkrankt am 17.12. und ist bis einschließlich 21.12 krankgeschrieben.
Das er krank ist hat er morgens vor Arbeitsbeginn per SMS mitgeteilt.

Den Attest vom Arzt hat der Arbeitgeber am gleichen Tag per E-Mail (eingescannt) erhalten. Original eine Woche später. (Weihnachtsfeiertage).

Heute am 26.12 meldet sich der Arbeitnehmer per SMS das er immer noch krank sei und morgen erneut zum Arzt gehe.

Frage(n):
Darf der Arbeitgeber hier die Gehaltszahlung kürzen oder gar verweigern?

Darf der Arbeitgeber abmahnen?

Was soll der Arbeitgeber in finanzieller Hinsicht tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, obwohl er dazu verpflichtet ist? Zu einem Anwalt gehen ist klar, aber was macht er bis der ganze Prozess abgeschlossen ist? Miete etc. will schließlich bezahlt werden.

Informationen: Arbeitnehmer ist im letzten Monat der Probezeit (Kündigungsfrist 2 Wochen).

Am Wochenende wird in der Firma nicht gearbeitet. Feiertage, sowie 24.12 waren frei.

Hallo.

Hallo,

Ein Arbeitnehmer erkrankt am 17.12. und ist bis einschließlich
21.12 krankgeschrieben.
Das er krank ist hat er morgens vor Arbeitsbeginn per SMS
mitgeteilt.

So weit, so korrekt.

Den Attest vom Arzt hat der Arbeitgeber am gleichen Tag per
E-Mail (eingescannt) erhalten.

Spielt mE keine Rolle. Ein Scan ist kein Originaldokument.

Original eine Woche später.
(Weihnachtsfeiertage).

Das erscheint selbst angesichts der Weihnachtsfeiertage ziemlich unglaubwürdig. Da ein Scan mE kein Originaldokument ersetzt, hat der AG wohl spätestens ab dem 4. AU-Tag ein Leistungsverweigerungsrecht.

Heute am 26.12 meldet sich der Arbeitnehmer per SMS das er
immer noch krank sei und morgen erneut zum Arzt gehe.

So weit, so korrekt. Hoffentlich kümmert sich der AN diesmal besser um den rechtzeitigen Zugang der AU-Bescheinigung beim AG.

Frage(n):
Darf der Arbeitgeber hier die Gehaltszahlung kürzen oder gar
verweigern?

ME ja, zumindest für den 20./21.12. (4. und 5. AU-Tag)

Darf der Arbeitgeber abmahnen?

ME grundsätzlich ja.

Was soll der Arbeitgeber

Ist hier nicht Arbeit nehmer gemeint ?

in finanzieller Hinsicht tun, wenn
der Arbeitgeber nicht zahlt, obwohl er dazu verpflichtet ist?

Ob der AG verpflichtet ist, halte ich wie o. a. für fraglich.

Zu einem Anwalt gehen ist klar, aber was macht er bis der
ganze Prozess abgeschlossen ist? Miete etc. will schließlich
bezahlt werden.

Evtl. zwei Tage ohne Lohn bringen den AN derart in die finanzielle Schieflage ???

Informationen: Arbeitnehmer ist im letzten Monat der Probezeit
(Kündigungsfrist 2 Wochen).

Probezeit spielt bei den AN-Pflichten bez. AU-Bescheinigung keine Rolle. Der AG kann aber noch über die grundsätzliche Eignung des AN ins Grübeln kommen.

Am Wochenende wird in der Firma nicht gearbeitet. Feiertage,
sowie 24.12 waren frei.

Dann besteht für diese Zeit auch keine AU-Nachweispflicht und der AG hat zu vergüten.

Hallo,

Ein Arbeitnehmer erkrankt am 17.12. und ist bis einschließlich
21.12 krankgeschrieben.
Das er krank ist hat er morgens vor Arbeitsbeginn per SMS
mitgeteilt.

Meldungen per SMS sind zwar grundsätzlich zulässig (sofern es sich um ein offizielles Diensthandy handelt und der AN die Nummer offiziell kommuniziert hat), allerdings nicht unbedingt empfehlenswert. Wer nicht anruft sondern einen SMS schreibt, erweckt den Eindruck etwas zu verbergen.

Den Attest vom Arzt hat der Arbeitgeber am gleichen Tag per
E-Mail (eingescannt) erhalten. Original eine Woche später.
(Weihnachtsfeiertage).

Warum wurde das Original nicht sofort verschickt?

Heute am 26.12 meldet sich der Arbeitnehmer per SMS das er
immer noch krank sei und morgen erneut zum Arzt gehe.

Hat es ihm die Stimmer verschlagen oder warum schickt er nur SMS?

Frage(n):
Darf der Arbeitgeber hier die Gehaltszahlung kürzen oder gar
verweigern?

Nein.

Darf der Arbeitgeber abmahnen?

Die Frage stellt sich doch nicht (siehe weiter unten)

Was soll der Arbeitgeber in finanzieller Hinsicht tun, wenn
der Arbeitgeber nicht zahlt, obwohl er dazu verpflichtet ist?
Zu einem Anwalt gehen ist klar, aber was macht er bis der
ganze Prozess abgeschlossen ist? Miete etc. will schließlich
bezahlt werden.

Kredit aufnehmen? Der Rechtsweg muss schon eingehalten werden. Gibt es denn überhaupt konkrete Anhaltspunkte, dass sich der AG so verhalten wird?

Informationen: Arbeitnehmer ist im letzten Monat der Probezeit
(Kündigungsfrist 2 Wochen).

Dann stellt sich die Frage nach Abmahnung doch nicht. Wer würde denn einen MA in der Probezeit abmahnen? Wer in der Probezeit schon Abmahnungen kassiert, der wird doch sowieso nicht über die Probezeit hinaus beschäftigt.

Nicht nur in der Probezeit finde ich das Verhalten des AN sehr befremdlich. Ob AG und AN hier wirklich zusammenpassen?

Als AG würde ich schon mal regelmäßig in den Briefkasten gucken, ob die Kündigung drin liegt. Bis zum 31.12. hat der AG noch Zeit zu kündigen.

S.J.

Hallo,

Spielt mE keine Rolle. Ein Scan ist kein Originaldokument.

Original eine Woche später.

Soweit der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Fax oder als Scan per Email vorlegt ist dies zunächst ausreichend. Verlangt der Arbeitgeber jedoch das Original, hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich vorzulegen.

Das erscheint selbst angesichts der Weihnachtsfeiertage
ziemlich unglaubwürdig. Da ein Scan mE kein Originaldokument
ersetzt, hat der AG wohl spätestens ab dem 4. AU-Tag ein
Leistungsverweigerungsrecht.

Aha. Interessant. Aber falsch. Die verspätete Vorlage der AU kann sanktioniert werden (Abmahnung), begründet aber nicht, dass Gehalt gekürzt werden darf.

Darf der Arbeitgeber hier die Gehaltszahlung kürzen oder gar
verweigern?

ME ja, zumindest für den 20./21.12. (4. und 5. AU-Tag)

Falsch. Siehe oben.

S.J.

Spielt mE keine Rolle. Ein Scan ist kein Originaldokument.

Original eine Woche später.

Soweit der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
per Fax oder als Scan per Email vorlegt ist dies zunächst
ausreichend. Verlangt der Arbeitgeber jedoch das Original, hat
der Arbeitnehmer dies unverzüglich vorzulegen.

nein, die vorlage per mail, fax oder sonstwie ist grds. nicht ausreichend. § 5 I 2 efzg:
„… hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheiniung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“

ausreichend wäre z.b. eine email dann, wenn es im betrieb so praktiziert wird.

Das erscheint selbst angesichts der Weihnachtsfeiertage
ziemlich unglaubwürdig. Da ein Scan mE kein Originaldokument
ersetzt, hat der AG wohl spätestens ab dem 4. AU-Tag ein
Leistungsverweigerungsrecht.

Aha. Interessant. Aber falsch. Die verspätete Vorlage der AU
kann sanktioniert werden (Abmahnung), begründet aber nicht,
dass Gehalt gekürzt werden darf.

wolfgang spricht zu recht das leistungsverweigerungsrecht iSd § 7 I nr.1 efzg an. solange die au-bescheingung nicht in der originalform vorgelegt wird, kann der ag die lohnfortzahlung verweigern. sobald die au vorgelegt wird, ist der anspruch auf entgeltfortzahlung (rückwirkend) durchsetzbar.

Darf der Arbeitgeber hier die Gehaltszahlung kürzen oder gar
verweigern?

ME ja, zumindest für den 20./21.12. (4. und 5. AU-Tag)

da die au länger als 3 tage andauerte, kann der ag ab dem ersten tag die fortzahlung ablehnen.

nein, die vorlage per mail, fax oder sonstwie ist grds. nicht
ausreichend. § 5 I 2 efzg:
„… hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheiniung über das
Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche
Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorz
ulegen
.“

Einige Gerichte (z.B. LAG Hessen) sehen das inzwischen anders und die herrschende Rechtsauffassung lautet: Soweit der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Fax vorlegt ist dies zunächst ausreichend. Verlangt der Arbeitgeber jedoch das Original, hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich vorzulegen.

ausreichend wäre z.b. eine email dann, wenn es im betrieb so
praktiziert wird.

Dann sowieso

wolfgang spricht zu recht das leistungsverweigerungsrecht iSd
§ 7 I nr.1 efzg an. solange die au-bescheingung nicht in der
originalform vorgelegt wird, kann der ag die lohnfortzahlung
verweigern. sobald die au vorgelegt wird, ist der anspruch auf
entgeltfortzahlung (rückwirkend) durchsetzbar.

So ist es korrekt. Dann soll er aber bitte nicht wörtlich schreiben „Ob der AG verpflichtet ist, halte ich wie o. a. für fraglich.“ Fakt ist, dass die AU, wenn auch im Original, verspätet vorgelegt wurde und somit keine Grundlage besteht, irgendwas einzubehalten oder zu kürzen.

Darf der Arbeitgeber hier die Gehaltszahlung kürzen oder gar
verweigern?

ME ja, zumindest für den 20./21.12. (4. und 5. AU-Tag)

da die au länger als 3 tage andauerte, kann der ag ab dem
ersten tag die fortzahlung ablehnen.

Er darf weder kürzen noch verweigern, denn die AU liegt ja längst im Original vor.

Gruß

S.J.

nein, die vorlage per mail, fax oder sonstwie ist grds. nicht
ausreichend. § 5 I 2 efzg:
„… hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheiniung über das
Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche
Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorz
ulegen
.“

Einige Gerichte (z.B. LAG Hessen) sehen das inzwischen anders
und die herrschende Rechtsauffassung lautet: Soweit der
Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Fax
vorlegt ist dies zunächst ausreichend. Verlangt der
Arbeitgeber jedoch das Original, hat der Arbeitnehmer dies
unverzüglich vorzulegen.

das bezweifle ich. in der wichtigste entscheidung des lag hessen dazu (Urteil vom 13.07.1999 - 9 Sa 206/99) hat sich das gericht mit der frage der ordentlichen kündbarkeit befasst und zu recht festgestellt:

Zudem hat er [der AN] jedenfalls ab Zugang des Schreibens der Beklagten vom 19. Juni 1998 weiter fortlaufend gegen seine Verpflichtung verstoßen, der Beklagten die Originale der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Auch wenn man die Übermittlung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Fax zunächst noch als ausreichend ansehen wollte, war der Kläger jedenfalls dann zur Einreichung der Originale verpflichtet, als die Beklagte ihn dazu aufgefordert hatte, und zwar auch noch nach Ende der Entgeltfortzahlungs-Periode (BAG Urt. v. 16. August 1991, a.a.O., ebenda).

dies betraf also lediglich den fall, ob die nichtvorlage des originals und die zusendung der AU per fax eine nebenpflichtverletzun darstellt. in der entscheidung des bag ging es ebenfalls um eine kündigungsfeststellungsklage.

zu der frage, ob ein leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich des entgeltfortzahlungsanspruchs nach §§ 7, 5 I efzg bei nichtvorlage des originals besteht, sagt das gericht:

„Auf die Frage, ob der Kläger auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Original hätte vorlegen müssen, kommt es insoweit nicht entscheidend an. Das spielt vielmehr erst bei einem Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung und hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte diese gem. § 7 EFZG verweigern kann, eine Rolle.“

bisher kenne ich keine rechtsprechung dazu, weil wohl in den meisten fällen unproblematisch das original nachgereicht wird.

Spekulation
Hallo

… morgens vor Arbeitsbeginn per SMS mitgeteilt.
Heute am 26.12 meldet sich der Arbeitnehmer per SMS …

Hat es ihm die Stimmer verschlagen oder warum schickt er nur SMS?

Bestimmt, weil er sich immer außerhalb der Arbeitszeiten krank meldet. Am 2. Weihnachtstag ruft man doch nicht seinen Chef an, oder morgens vor Arbeitsbeginn, wenn der vielleicht noch gar nicht wach ist.

Viele Grüße