Krankheitskosten, GKV des Sohnes nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar?

Hallo, unser Sohn lebt mit uns (seinen Eltern) in einer Wohngemeinschaft, studiert, erhielt seit letztem Jahr kein Kindergeld mehr, erhielt auch kein Bafög und hatte kein eigenes Einkommen.

Seine GKV-Beiträge wurden immer von seinem Konto abgebucht. Auch zusätzliche Kosten wegen Krankheiten.

Daher will das Finanzamt diese Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen.

Das Geld stammt von uns (Unterhalt und Geschenke aus ferner Vergangenheit, gespart). Den Unterhalt können wir auch absetzen. Das Maximum wurde dabei auch ausgeschöpft. Ca. 8000.00€ (genauen Betrag habe ich nicht im Kopf).

Es wäre aber hilfreich, die Krankheitskosten zusätzlich absetzen zu können, da es ein vierstelliger Betrag ist. Amtsärtzl. Attest für med. Notwendigkeit wurde vorher eingeholt.

Pech gehabt? Oder…?

Vielen lieben Dank!

Hallo,

was ich nachvollziehen kann. Erstens könnte die Krankenversicherungsbeiträge sowieso nur Euer Sohn absetzen, weil er sie bezahlt. Zweitens kann er sie als Sonderausgaben absetzen, weil sie der Sache nach nun einmal Sonderausgaben sind und nicht außergewöhnliche (!)Belastungen. Drittens könnte er zusätzliche Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen, aber nur wenn sie die Kriterien für außergewöhnliche Belastungen darstellen.

Gruß
C.

Das Geld stammt von uns (Unterhalt und Geschenke aus ferner Vergangenheit, gespart). Den Unterhalt können wir auch absetzen. Das Maximum wurde dabei auch ausgeschöpft. Ca. 8000.00€ (genauen Betrag habe ich nicht im Kopf).

Es wäre aber hilfreich, die Krankheitskosten zusätzlich absetzen zu können, da es ein vierstelliger Betrag ist. Amtsärtzl. Attest für med. Notwendigkeit wurde vorher eingeholt.

Pech gehabt? Oder…?

Vielen lieben Dank!
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Hallo,

ich finde das nicht so nachvollziehbar. Das Geld für die GKV und die Behandlungen kommt größtenteils von uns. Es hat nur eine Kurve über sein Konto genommen, damit er alles verwalten und bezahlen kann. Wenn wir ihm das Geld nicht überwiesen, sondern die Kosten direkt von unserem Konto hätten abbuchen lassen, hätten wir die Kosten zusätzlich absetzen können. Wie gesagt (!), amtsärtzl. Attest liegt vor.

Für mich ist das eine unlogische bürokratische Hürde, die uns nichts bewusst war.

Und an alle Neider (nicht Sie persönlich): er ist jetzt blank.

Und diese Beträge habt Ihr doch bereits als Unterhalt abgesetzt. Dafür sieht der Gesetzgeber eine Obergrenze vor, die Ihr ausgeschöpft habt. Für ihn ist das ganze auch keine außergewöhnliche Belastung, denn Ihr habt ihm das Geld gegeben, weswegen es für ihn keine Belastung ist. daher gibt es auch keine Grund dafür, ihn über die außergewöhnlichen Belastungen über die Steuererklärung zu begünstigen.

Ich dachte, er hättedas Geld für die KK-Beiträge und die sonstigen Krankheitskosten von Euch erhalten.

Ein paar hundert Euro hatte er noch von seiner Arbeit.

Laut Finanztip könnte man zusätzlich zum Unterhalt diese Krankheitskosten absetzen. Wenn wir ihm unsere EC-Karte gegeben hätten, hätten wir zusätzlich zu den ca. 8000 Euro noch etwa 2000 Euro an Krankheitskosten absetzen können. Eigentlich waren die Kosten noch höher, aber so viele Steuern zahlen wir nicht.

"Wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, für die weder Sie noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge haben, können Sie Ihre Aufwendungen im Jahr 2016 bis zu 8.652 Euro pro Jahr (2017: 8.820 Euro, 2018: 9.000 Euro, 2015: 8.472 Euro) pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie gegenüber der Person gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind. Dieser Höchstbetrag steigt noch um Aufwendungen für die Basisabsicherung der unterhaltsberechtigten Person in der Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung. Liegen die Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person dagegen über dem Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro im Jahr, zieht das Finanzamt die Differenz von Ihrem Steuervorteil ab.

Gehört die unterhaltsberechtigte Person zu Ihrem Haushalt, dann müssen Sie die Unterhaltsleistungen nicht einzeln nachweisen. Das Finanzamt geht zu Ihren Gunsten davon aus, dass Sie jährliche Ausgaben bis zum Höchstbetrag hatten.

Möglicherweise zahlen Sie nicht nur für den Unterhalt oder die Berufsausbildung der unterstützten Person, sondern kommen noch für weitere Kosten auf, zum Beispiel für Krankheit, Heimunterbringung oder andere außergewöhnliche Belastungen. Solche Kosten können Sie zusätzlich zum Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Hierbei müssen Sie allerdings Ihre zumutbare Belastungsgrenze beachten. Dagegen kommt es beim Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen von 8.652 Euro nicht auf Ihre individuelle zumutbare Belastungsgrenze an.

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.dehttp//www.finanztip.de/aussergewoehnliche-belastungen/#ixzz4SKhbExQ8"

Ich sehe gerade, der neidvolle Beitrag wurde schon gelöscht. Nur damit, wir uns nicht missverstehen.