Krankheitstag - Stundengegenrechnung

Guten Tag,

eine Bekannte arbeitet als Erzieherin in einem Kindergarten (TV-ÖD) in Teilzeit (VVA 6,2 Stunden täglich). Sie arbeitet nach einem Schichtplan, also mal 8,5 und mal 3,75 Stunden. Wird sie krank, werden ihr die täglichen VVA gegengerechnet. Íhr Saldo ist also an diesem Tag entweder negativ oder positiv (sie muss infolgedessen entweder nacharbeiten oder erarbeitet Mehrarbeitsstunden).
Bei einem Freund (TV-L, Krankenhaus) werden in dem Fall die an diesem Tag geplanten Soll-Arbeitsstunden gegengerechnet, so dass er weder einen Vorteil noch einen Nachteil aus dem „Krank“ erziele. Was mir korrekter erscheint…

Meine Frage: es muss doch irgendwo ein Gesetz, Vorschrift, Regelung geben, die das festlegt, oder? In beiden Tarifverträgen, wie auch im ArZG habe ich nichts dergleichen gefunden.

Könnt ihr mir da weiterhelfen?

Vielen Dank für eventuelle Antworten.

Freundliche Grüße

Jorge

Hi!

Könnt ihr mir da weiterhelfen?

Lohnausfallprinzip

oder hier - gibt es bestimmt auch irgendwo im Volltext.

VG
Guido

Guten Tag,

Hallo,

mit den Tarifverträgen hat das grundsätzlich nix zu tun.

eine Bekannte arbeitet als Erzieherin in einem Kindergarten
(TV-ÖD) in Teilzeit (VVA 6,2 Stunden täglich). Sie arbeitet
nach einem Schichtplan, also mal 8,5 und mal 3,75 Stunden.
Wird sie krank, werden ihr die täglichen VVA gegengerechnet.
Íhr Saldo ist also an diesem Tag entweder negativ oder positiv
(sie muss infolgedessen entweder nacharbeiten oder erarbeitet
Mehrarbeitsstunden).

Dann ist hier eine falsche Darstellung oder aber Wahrnehmung. Das durchschnittliche „Soll“ dieser AN beträgt also 6,2 Stunden. Wenn diese 6,2 Std. auch als „Ist“ eingetragen werden, kann weder Minus noch Plus entstehen.

Bei einem Freund (TV-L, Krankenhaus) werden in dem Fall die an
diesem Tag geplanten Soll-Arbeitsstunden gegengerechnet, so
dass er weder einen Vorteil noch einen Nachteil aus dem
„Krank“ erziele. Was mir korrekter erscheint…

Auch das ist grundsätzlich zulässig, sofern die Stunden eines konkreten Dienstplanes verwendet werden, der vor Beginn der AU erstellt wurde. Auch auf diesem Weg sollte insgesamt kein Minus entstehen.
Dauert die AU länger als die Dienstplanperiode mit hinterlegten Diensten, muß der arbeitsvertragliche Schnitt als „Ist“ angerechnet werden.

Meine Frage: es muss doch irgendwo ein Gesetz, Vorschrift,
Regelung geben, die das festlegt, oder? In beiden
Tarifverträgen, wie auch im ArZG habe ich nichts dergleichen
gefunden.

Abgesehen davon, daß es kein ArZG gibt, sondern ein ArbZG (Korinthenkackerei ist nun mal in Rechtsfragen oft notwendig), finden sich die einschlägigen Vorschriften hierzu im EFZG. Im § 4 Abs. 1 EFZG findet sich das von Guido erwähnte „Lohnausfallprinzip“:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html

Grundsätzlich ist § 4 Abs. 1 EFZG nach gängiger Rechtsprechung so auszulegen, daß durch ÁU weder Minus- noch Plusstunden entstehen dürfen - was übrigens auch für Erholungsurlaub gilt gem. § 11 BUrlG.

Könnt ihr mir da weiterhelfen?

Mal sehen

Vielen Dank für eventuelle Antworten.

Freundliche Grüße

&Tschüß

Jorge

Wolfgang