Krankmeldung

Hallo,

man nehme an, der Arbeitgeber würde per Anweisung festlegen, dass Mitarbeiter, die arbeitsunfähig erkrankt sind, dies bis spätestens 9:00 Uhr telefonisch zu melden haben um den AG darüber zu informieren.

Soweit so gut.

Gleichzeitig wird angedroht, dass dem AN bei verspäteter Meldung ein Urlaubstag abgezogen würde.

Frage: Dürfte der AG grundsätzlich derartige Sanktionen/Strafen verhängen?

Man nehme weiter an, dass der Beginn der Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung vom AN in der Zeit 7:00 -10:00 frei gewählt werden kann.

Frage: Dürfte der Zeitpunkt der Meldung vor dem vom AN frei wählbaren Arbeitsbeginn festgelegt werden?

In der Konsequenz könnte das ja bedeuten, dass der AN vorhatte um 10:00 seine Tätigkeit aufzunehmen, sich um 9:30 das Bein bricht (oder sonst was), sofort beim AG anruft und trotzdem einen Tag Urlaub abgezogen bekommt.

Danke im voraus für qualifizierte Antworten.

S.J.

Hallo

Gleichzeitig wird angedroht, dass dem AN bei verspäteter
Meldung ein Urlaubstag abgezogen würde.

Frage: Dürfte der AG grundsätzlich derartige
Sanktionen/Strafen verhängen?

Nein. Er müsste/sollte/könnte jede nicht unverschuldete (siehe auch unten) verspätete AU-Meldung durch eine Abmahnung sanktionieren und ggf bei wiederholtem Verstoss über weitere arbeitsrechtliche Schritte bis hin zur Kündigung nachdenken.

Man nehme weiter an, dass der Beginn der Arbeitszeit durch
Betriebsvereinbarung vom AN in der Zeit 7:00 -10:00 frei
gewählt werden kann.

Frage: Dürfte der Zeitpunkt der Meldung vor dem vom AN frei
wählbaren Arbeitsbeginn festgelegt werden?

Nein. Die AU-Meldung hat „unverzüglich“ zu erfolgen, also nicht „auf den letzten Drücker“.

In der Konsequenz könnte das ja bedeuten, dass der AN vorhatte
um 10:00 seine Tätigkeit aufzunehmen, sich um 9:30 das Bein
bricht (oder sonst was), sofort beim AG anruft und trotzdem
einen Tag Urlaub abgezogen bekommt.

Das wäre ja etwas anderes. Der AG wird nicht sanktionieren können, daß der AN keine hellseherischen Fähigkeit besitzt. Bricht er sich um 9:30 das Bein, hat er ebenso „unverzüglich“ den AG von seiner AU zu unterrichten. Daß das nicht eine halbe Stunde rückwirkend geht, sollte AG, AN und Arbeitsrichter einleuchten. Und dass der Urlaubsabzug unrechtens ist, wurde ja bereits festgestellt.

Gruß,
LeoLo