Hallo,
man nehme an, der Arbeitgeber würde per Anweisung festlegen, dass Mitarbeiter, die arbeitsunfähig erkrankt sind, dies bis spätestens 9:00 Uhr telefonisch zu melden haben um den AG darüber zu informieren.
Soweit so gut.
Gleichzeitig wird angedroht, dass dem AN bei verspäteter Meldung ein Urlaubstag abgezogen würde.
Frage: Dürfte der AG grundsätzlich derartige Sanktionen/Strafen verhängen?
Man nehme weiter an, dass der Beginn der Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung vom AN in der Zeit 7:00 -10:00 frei gewählt werden kann.
Frage: Dürfte der Zeitpunkt der Meldung vor dem vom AN frei wählbaren Arbeitsbeginn festgelegt werden?
In der Konsequenz könnte das ja bedeuten, dass der AN vorhatte um 10:00 seine Tätigkeit aufzunehmen, sich um 9:30 das Bein bricht (oder sonst was), sofort beim AG anruft und trotzdem einen Tag Urlaub abgezogen bekommt.
Danke im voraus für qualifizierte Antworten.
S.J.