Hallo RolfMann,
grundsätzlich hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung!
Im vorliegenden Fall auch für die Stunden nach den 6 Stunden Arbeit am Mittwoch.
In sehr vielen Dienstverträgen wird zum Thema Arbeitsunfähigkeit eine Formulierung gewählt, welche die Arbeitnehmer unwissentlich zu falschen Vermutungen verleitet: … ist spätestens am vierten Tag darüber eine Arbeitsunfägigkeitbescheinigung … vorzulegen!
Diese Formulierung verleitet immer noch viele Arbeitnehmer zu der Annahme, daß sie sich 3 Tage selbst auskurieren können, ohne einen Arzt aufzusuchen und so auch an eine AU-Bescheinigung zu kommen.
Das ist schlichtweg falsch! Es hat sich etwas aus grauen Urzeiten überliefert, was heute noch einige „Ahnungslose“ für sich verwenden möchten.
Bevor die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle eingeführt wurde, gab es Krankengeld von der Krankenkasse, allerdings erst ab dem 4. Krankentag. Die ersten drei Tage gingen immer zu Lasten des Arbeitnehmers. Wenn er ab dem 4. Tag wieder zur Arbeit ging, war das Thema in Ordnung. Die drei Krankentage wurden weder von Arbeitgeber noch von der Krankenkasse bezahlt.
Mit Einführung der Lohnfortzahlung ist der Nachweis ab dem 1. Tag an zu führen; daß die AU-Bescheinigung erst am 3. oder 4. Tag vorgelegt werden muß, schränkt diese Verpflichtung in keiner Weise ein.
Wie größere Arbeitgeber mit ihrem Recht umgehen, ist die eine Sache, kleinere Arbeitgeber bekommen einen Teil der Lohnfortzahlung von der Krankenkasse erstattet; dies allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer sich vermeintlich selbst „kuriert“ hat.
Die sogenannten 3 Karenztage aus der Zeit vor Einführung der Lohnfortzahlung gibt es schlichtweg nicht mehr.
Beste Grüße
maasterp