Krankmeldung im Urlaub

Hallo,

hier eine wirklich theoretische Frage ohne Bezug zu einem realen Fall:

Wenn der Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt, muss er sich dann unverzüglich beim Arbeitgeber krankmelden und bis zum 3. Werktag eine AU-Bescheinigung bringen oder riskiert er eine Abmahnung? Oder reicht es, wenn beides später kommt?

Chrissie

Hallo,

hier eine wirklich theoretische Frage ohne Bezug zu einem
realen Fall:

Wenn der Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt, muss er
sich dann unverzüglich beim Arbeitgeber krankmelden

Ja

und bis zum 3. Werktag eine AU-Bescheinigung bringen

JA, dafür gibt es zweisprachige Dokumente, sofern mit dem Land ein Sozialversicherungsabkommen existiert. Die Bescheinigung muß, wenn der AG darauf besteht, zumindest vorab gefaxt werden, wenn der rechtzeitige Zugang per Post nicht gewährleistet ist.

oder riskiert er
eine Abmahnung?

Ja, oder mehr, je nach Einzelfall

Oder reicht es, wenn beides später kommt?

Nein

Chrissie

&Tschüß

Wolfgang

oder riskiert er
eine Abmahnung?

Ja, oder mehr, je nach Einzelfall

Hallo,

er dürfte bestenfalls riskieren, dass die Krankheitstage als solche nicht anerkannt werden und als Urlaubstage gerechnet werden. Arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen nur dann, wenn er unenschuldigt der Arbeit fern bleibt. Er muss letztendlich nachweisen, dass es keine Urlaubs- sondern Krankheitstage waren.

Gruß

S.J.

Hi!

er dürfte bestenfalls riskieren, dass die Krankheitstage als
solche nicht anerkannt werden und als Urlaubstage gerechnet
werden. Arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen nur dann, wenn
er unenschuldigt der Arbeit fern bleibt. Er muss letztendlich
nachweisen, dass es keine Urlaubs- sondern Krankheitstage
waren.

Nein! Wenn er AUs vorlegt, hat der Arbeitgeber diese auch zu akzeptieren und darf keinen Urlaub abrechnen.

Und bei verspäteter Meldung kann der AG auch im Urlaub abmahnen…

LG
Guido

Hallo,

rein formal würde ich auch sagen, dass die Pflicht, die krankzumelden und fristgemäß die AU-Bescheinigung beizubringen, besteht.

Ich frage mich nur, auf welche Art und Weise denn Interessen des Arbeitgebers verletzt sein sollen, wenn der AN erst später mitteilt, dass er krank war, und die Bescheinigung nachreicht.

Ist das wirklich ein abmahnfähiger Pflichtenverstoß, der im Wiederholungsfall zur Kündigung führen kann???

Chrissie

Hallo Chrissie,

Ich frage mich nur, auf welche Art und Weise denn Interessen
des Arbeitgebers verletzt sein sollen, wenn der AN erst später
mitteilt, dass er krank war, und die Bescheinigung nachreicht.

insofern, als der AG ja dann wieder neue Zeiten für den ursprünglichen Urlaub planen muss. Ggf. hat er aber in dem Zeitraum, der dann vielleicht als einziger zur Verfügung steht, genau dem einzigen anderen MA, der den erkrankten/beurlaubten vertritt, schon Urlaub genehmigt…

Gruß, Karin

Hallo,

daran habe ich auch schon gedacht. Aber der Arbeitgeber kann ja Urlaub ablehnen, wenn betriebliche Belange entgegenstehen.

Ich könnte mir nur den Fall vorstellen, dass der AN Urlaub gegen Ende ds Übertragungszeitraums hat, im Urlaub erkrankt und anschließend erst den Resturlaub bis zum Ende des Übertragungszeitraum beantragt, den der AG dann ja nicht mehr mit Hinweis auf die betrieblichen Belange verweigern darf.

Entscheidung habe ich zu dieser Frage (Anzeigepflichten während des Urlaubs) aber nirgendwo gefunden.

Chrissie

Hi!

daran habe ich auch schon gedacht. Aber der Arbeitgeber kann
ja Urlaub ablehnen, wenn betriebliche Belange entgegenstehen.

Wenn er bereits genehmigt ist? Viel Spaß!
Günstiger ist es, im Fall der Fälle z.B. frühzeitig einen Mitarbeiter auszuleihen. Dazu muss der AG aber wissen, dass der AN ausfällt. Ich stricke hier gerade einen Fall, dass der Mitarbeiter sich im Skiurlaub die Schulter bricht und eine Zeit von 6 Wochen nach dem geplanten Urlaubsende weiterhin ausfällt…

Entscheidung habe ich zu dieser Frage (Anzeigepflichten
während des Urlaubs) aber nirgendwo gefunden.

Das ist doch eindeutig genug
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html

LG
Guido

Hallo Chrissi,

Ich könnte mir nur den Fall vorstellen, dass der AN Urlaub
gegen Ende ds Übertragungszeitraums hat, im Urlaub erkrankt
und anschließend erst den Resturlaub bis zum Ende des
Übertragungszeitraum beantragt, den der AG dann ja nicht mehr
mit Hinweis auf die betrieblichen Belange verweigern darf.

Dazu fällt mir noch was auf: Urlaub, der aus dem Entstehungsjahr übertragen wird, muss auch bilanziell als Forderung des Mitarbeiters ausgewiesen werden. Wenn die Erkrankung zu solchen Forderungsfortschreibungen führt (kann im laufenden Jahr, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr genommen werden), hat der AG auch ein dringendes Interesse, dass sofort zu erfahren.

Gruß, Karin

Hallo Guido,

Du hast recht für den Fall, den Du geschildert hast, nämlich dass der AN im Urlaub erkrankt und über den Urlaub hinaus erkrankt ist. Das möchte der AG natürlich schnellstmöglich wissen, um für eine Ersatzkraft zu sorgen.

Aber was ist, wenn der AN während des Urlaubs (und nur während des Urlubs) arbeitsunfähig ist?

Die Vorschrift zu den Anzeigepflichten ist mir natürlich bekannt. Aber sie hat ja den Sinn, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in Kenntnis setzen muss, damit dieser disponieren kann. Ich frage mich also, ob eine Abmahnung gerechtfertigt wäre, wenn durch eine Verletzung der Anzeigepflicht keine Interessen des Arbeitgebers berührt werden.

Z.B.: AN teilt nach seinem Urlaub im Mai mit, dass er während des Urlaubs erkrankt war, und legt die AU-Bescheinigung vor und beantragt dann, ihm die wegen der Krankheit noch offenen Urlaubstage im Oktober zu gewähren. Dabei wären wohl kaum Interessen des AG verletzt, weil ihm dadurch, dass er von der Krankheit erst mit Verzögerung erfahren hat, (allerhöchstwahrscheinlich) keine Nachteile entstanden sind.

Um es auf den Punkt zu bringen: Reicht für eine Abmahnung/Kündigung der formale Verstoß gegen die Anzeige- und Vorlagepflichten oder ist zusätzlich erforderlich, dass durch diesen Verstoß auch AG-Interessen beeinträchtigt werden?

LG,
Chrissie

Hi Chrissie

Die Vorschrift zu den Anzeigepflichten ist mir natürlich
bekannt.

Gut!
Da ist keine Einschränkung genannt, weshalb es eindutig ist. Da fragt man dann eigentlich nicht nach Sinn und Unsinn.

Wenn ich morgens um 3 Uhr vor einer Schule mit 50 geblitzt werde, wo nur 30 erlaubt sind, dann muss ich das akzeptieren - auch, wenn der Sinn der Schutz der Shculkinder ist…

Aber sie hat ja den Sinn, dass der Arbeitnehmer den
Arbeitgeber in Kenntnis setzen muss, damit dieser disponieren
kann.

Es wurden ja mmittlerweile auch die Urlaubsrückstellungen ins Spiel gebracht, sprich: Wenn man den Leuten in der Buchhaltung mehr Arbait macht, als es notwendig ist, wäre auch hier ein grund vorhanden.

Ich frage mich also, ob eine Abmahnung gerechtfertigt
wäre, wenn durch eine Verletzung der Anzeigepflicht keine
Interessen des Arbeitgebers berührt werden.

Im Zweifel ganz klar JA.
Der AN hat gegen ein Gesetz und damit verbunden gegen seine Treuepflicht verstoßen.

Aber das wird nur ein Gericht im Einzelfall (vermutlich mit verschiedenen Vorzeichen auch unterschiedlich) beurteilen können.

LG
Guido