Krankmeldung vs. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Hallo an alle,

in einem unbefristeten Vollzeit/ Angestellten Arbeitsvertrag, einer kaufmännischen Fachkraft, steht Folgendes zu Krankheit:

„Der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Firma jede Dienstverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und die Gründe hierfür auf Verlangen mitzuteilen. Dies hat nach Möglichkeit vor Arbeitsbeginn zu geschehen, damit die Firma umgehend Vorkehrungen für den Ausfall des Mitarbeiters treffen kann.

Bei durch Erkrankung bedingter Arbeitsunfähigkeit hat der Mitarbeiter darüber hinaus vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Erforderlichenfalls ist eine Folgebescheinigung umgehend nachzureichen.“

Bedeutet dies, dass der AN erst ab dem 3. Arbeitstag verpflichtet ist, eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu holen,
oder diese erst ab dem 3. Arbeitstag abzugeben?

Beispiel:

  1. AN meldet sich am Montag den 01. krank, geht am Mittwoch 03. zum Arzt bekommt eine AU und bringt diese (oder lässte sie bringen) noch am Mittwoch den 03. zum AG.
  2. AN meldet sich am Montag den 01. krank, geht am Montag den 01. zum Arzt bekommt eine AU und bringt (oder schickt per Post) diese bis zum Mittwoch den 03. zum AG.
  3. AN meldet sich am Montag den 01. krank und kommt am Mittwoch 03. ohne AU vom Arzt zurück zur Arbeit.

Wären alle 3 Varianten arbeitsrechtlich korrekt?

Danke und LG
Jasmin

"Der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Firma jede
Dienstverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer
unverzüglich anzuzeigen und die Gründe hierfür auf Verlangen
mitzuteilen. Dies hat nach Möglichkeit vor Arbeitsbeginn zu
geschehen, damit die Firma umgehend Vorkehrungen für den
Ausfall des Mitarbeiters treffen kann.

Das ist die Meldepflicht, wie man sie auch im Entgeltfortzahlungsgesetz findet:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html

Bei durch Erkrankung bedingter Arbeitsunfähigkeit hat der
Mitarbeiter darüber hinaus vor Ablauf des 3. Kalendertages
nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Erforderlichenfalls ist eine Folgebescheinigung umgehend
nachzureichen."

Bedeutet dies, dass der AN erst ab dem 3. Arbeitstag
verpflichtet ist, eine vom Arzt ausgestellte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu holen,
oder diese erst ab dem 3. Arbeitstag abzugeben?

Bei manchen Arbeitgebern braucht man keine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung abzugeben. Da kann man dann bis zu drei Tage krank sein, ohne was abgeben zu müssen.
Das trifft auf das Beispiel oben nicht zu, also:

oder diese erst ab dem 3. Arbeitstag abzugeben?

Beispiel:

  1. AN meldet sich am Montag den 01. krank, geht am Mittwoch
  2. zum Arzt bekommt eine AU und bringt diese (oder lässte sie
    bringen) noch am Mittwoch den 03. zum AG.

Wäre nicht ok.

  1. AN meldet sich am Montag den 01. krank, geht am Montag den
  2. zum Arzt bekommt eine AU und bringt (oder schickt per
    Post) diese bis zum Mittwoch den 03. zum AG.

Ja, entspricht Deinem Beispiel.

  1. AN meldet sich am Montag den 01. krank und kommt am
    Mittwoch 03. ohne AU vom Arzt zurück zur Arbeit.

Wäre nicht ok.

Wären alle 3 Varianten arbeitsrechtlich korrekt?

Danke und LG
Jasmin

„Der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Firma jede
Dienstverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer
unverzüglich anzuzeigen und die Gründe hierfür auf Verlangen
mitzuteilen. Dies hat nach Möglichkeit vor Arbeitsbeginn zu
geschehen, damit die Firma umgehend Vorkehrungen für den
Ausfall des Mitarbeiters treffen kann.
Bei durch Erkrankung bedingter Arbeitsunfähigkeit hat der
Mitarbeiter darüber hinaus vor Ablauf des 3. Kalendertages
nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Erforderlichenfalls ist eine Folgebescheinigung umgehend
nachzureichen.“

Das ist die Meldepflicht, wie man sie auch im
Entgeltfortzahlungsgesetz findet:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html

Bei manchen Arbeitgebern braucht man keine
Arbeitsunfähigkeitbescheinigung abzugeben. Da kann man dann
bis zu drei Tage krank sein, ohne was abgeben zu müssen.

So wäre es in diesem Fall auch, oder etwa nicht?

Das trifft auf das Beispiel oben nicht zu,

Wie kommst du darauf? Das verstehe ich nicht. Bitte erkläre es mir.

  1. AN meldet sich am Montag den 01. krank, geht am Mittwoch
  2. zum Arzt bekommt eine AU und bringt diese (oder lässte sie
    bringen) noch am Mittwoch den 03. zum AG.

Wäre nicht ok.

  1. AN meldet sich am Montag den 01. krank und kommt am
    Mittwoch 03. ohne AU vom Arzt zurück zur Arbeit.

Wäre nicht ok.

Ich verstehe es nicht, im Vertrag steht doch aber „vor Ablauf des 3. Kalendertages … eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen“
Oder habe ich den Vertrag falsch verstanden?

Danke und LG
Jasmin

Hallo an alle,

Hallo

in einem unbefristeten Vollzeit/ Angestellten Arbeitsvertrag,
einer kaufmännischen Fachkraft, steht Folgendes zu Krankheit:

"Der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Firma jede
Dienstverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer
unverzüglich anzuzeigen und die Gründe hierfür auf Verlangen
mitzuteilen. Dies hat nach Möglichkeit vor Arbeitsbeginn zu
geschehen, damit die Firma umgehend Vorkehrungen für den
Ausfall des Mitarbeiters treffen kann.

Die umgehende Meldung ist eine Selbstverständlichkeit und gehört zu den sog. arbeitsvertraglichen Nebenpflichten jedes AN, auch wenn es nicht schriftlich fixiert ist.

Bei durch Erkrankung bedingter Arbeitsunfähigkeit hat der
Mitarbeiter darüber hinaus vor Ablauf des 3. Kalendertages
nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Erforderlichenfalls ist eine Folgebescheinigung umgehend
nachzureichen."

Die Formulierung ist in der Tat nicht klar. ME ist hier lediglich geregelt, wann die AU-Bescheinigung spätestens vorliegen muß, wobei „vor Ablauf des … Kalendertages“ auch 23:59 Uhr sein kann.
Was aus der Formulierung mE nicht herauszulesen ist, ist eine Verpflichtung, immer auch für den 1. und 2. Tag einer Krankheit bereits eine AU-Bescheinigung vorlegen zu müssen.
Macht der AG von der Möglichkeit des § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFZG Gebrauch, die AU-Bescheinigung früher als am 4. Tag zu verlangen, muß er dies genau und nachvollziehbar formulieren.
Dies läßt sich in o.a. Beispiel bestenfalls für den 3. Krankheitstag sagen.

Bedeutet dies, dass der AN erst ab dem 3. Arbeitstag
verpflichtet ist, eine vom Arzt ausgestellte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu holen,

Nein, im Text ist von Kalendertagen die Rede

oder diese erst ab dem 3. Arbeitstag abzugeben?

Nein, im Text ist von Kalendertagen die Rede

Beispiel:

  1. AN meldet sich am Montag den 01. krank, geht am Mittwoch
  2. zum Arzt bekommt eine AU und bringt diese (oder lässte sie
    bringen) noch am Mittwoch den 03. zum AG.
  3. AN meldet sich am Montag den 01. krank, geht am Montag den
  4. zum Arzt bekommt eine AU und bringt (oder schickt per
    Post) diese bis zum Mittwoch den 03. zum AG.
  5. AN meldet sich am Montag den 01. krank und kommt am
    Mittwoch 03. ohne AU vom Arzt zurück zur Arbeit.

Wären alle 3 Varianten arbeitsrechtlich korrekt?

ME wären alle drei Varianten durch die Regelung abgedeckt.

Danke und LG

&Tschüß
und nimm Dir das unqualifizierte Geblaffe irgendwelcher Schnösel nicht so arg zu Herzen.

Jasmin

Wolfgang

Hallo,

Die Formulierung ist in der Tat nicht klar. ME ist hier
lediglich geregelt, wann die AU-Bescheinigung spätestens
vorliegen muß, wobei „vor Ablauf des … Kalendertages“ auch
23:59 Uhr sein kann.
Was aus der Formulierung mE nicht herauszulesen ist, ist eine
Verpflichtung, immer auch für den 1. und 2. Tag einer
Krankheit bereits eine AU-Bescheinigung vorlegen zu müssen.
Macht der AG von der Möglichkeit des § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFZG
Gebrauch, die AU-Bescheinigung früher als am 4. Tag zu
verlangen, muß er dies genau und nachvollziehbar formulieren.
Dies läßt sich in o.a. Beispiel bestenfalls für den 3.
Krankheitstag sagen.

Ja, dachte ich mir so …

Bedeutet dies, dass der AN erst ab dem 3. Arbeitstag
verpflichtet ist, eine vom Arzt ausgestellte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu holen,

Nein, im Text ist von Kalendertagen die Rede

oder diese erst ab dem 3. Arbeitstag abzugeben?

Nein, im Text ist von Kalendertagen die Rede

Ja sorry, meinte ich ja auch eigentlich.
Aber du hast es noch einmal deutlich gemacht, danke

Wären alle 3 Varianten arbeitsrechtlich korrekt?

ME wären alle drei Varianten durch die Regelung abgedeckt.

Danke !!

LG
Jasmin

Bei Krankmeldungen ist immer von Kalendertagen auszugehen und nciht von Arbeitstagen oder Werktagen.

Blödsinn

Bei Krankmeldungen ist immer von Kalendertagen auszugehen und
nciht von Arbeitstagen oder Werktagen.

Das ist falsch

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„Der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Firma jede
Dienstverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer
unverzüglich anzuzeigen und die Gründe hierfür auf Verlangen
mitzuteilen. Dies hat nach Möglichkeit vor Arbeitsbeginn zu
geschehen, damit die Firma umgehend Vorkehrungen für den
Ausfall des Mitarbeiters treffen kann.
Bei durch Erkrankung bedingter Arbeitsunfähigkeit hat der
Mitarbeiter darüber hinaus vor Ablauf des 3. Kalendertages
nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Erforderlichenfalls ist eine Folgebescheinigung umgehend
nachzureichen.“

Das ist die Meldepflicht, wie man sie auch im
Entgeltfortzahlungsgesetz findet:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html

Bei manchen Arbeitgebern braucht man keine
Arbeitsunfähigkeitbescheinigung abzugeben. Da kann man dann
bis zu drei Tage krank sein, ohne was abgeben zu müssen.

So wäre es in diesem Fall auch, oder etwa nicht?

Das trifft auf das Beispiel oben nicht zu,

Wie kommst du darauf? Das verstehe ich nicht. Bitte erkläre es
mir.

  1. AN meldet sich am Montag den 01. krank, geht am Mittwoch
  2. zum Arzt bekommt eine AU und bringt diese (oder lässte sie
    bringen) noch am Mittwoch den 03. zum AG.

Wäre nicht ok.

  1. AN meldet sich am Montag den 01. krank und kommt am
    Mittwoch 03. ohne AU vom Arzt zurück zur Arbeit.

Wäre nicht ok.

Ich verstehe es nicht, im Vertrag steht doch aber „vor Ablauf
des 3. Kalendertages … eine ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen“
Oder habe ich den Vertrag falsch verstanden?

Ich beziehe mich auf das Wort „vorzulegen“. Daraus deute ich, dass man auch dann eine AUB braucht, wenn man nur einen oder zwei Tage krank ist. Vorlegen muss man sie dann zwar erst vor dem 3. Kalendertag aber volegen muss man sie immer.

Danke und LG
Jasmin

Ich würde Deinen Text so verstehen, dass man in jedem Falle eine AUB abgeben muss. Das wäre gemäß EntgFG auch erlaubt. Im Gesetz steht: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage,…“
Bei Deinem Text oben, steht diese Bedingung nicht drin, also würde ich denken, dass man immer eine AUB abgeben muss.

Ist wirklich nicht einfach zu vestehen, je häufiger ich mir das durchlese, desto komplizierter ist es.
Der Gesetzestext ist da auf jeden Fall einfacher zu verstehen.
Also ehrlich gesagt, würde ich mit sowas zum Anwalt gehen.

Im Gesetz steht Kalendertage.
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html
Ich kann mich auch irren.
Vielleicht kannst Du Dein Argument untermauern?

Ich lern gern dazu.
Danke.

Du musst schon wissen, was Du meinst

Im Gesetz steht Kalendertage.

Korrekt.
Du schriebst aber: " Immer" und nicht " lt. Gesetz"
Und das ist ganz einfach Blödsinn.

Wenn bspw. in einem Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass nach dem 3. Arbeitstag eine AU vorzulegen ist, dann interessiert das Wochenende zwischen dem Freitag und Montag nicht.

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Hallo,

Ich beziehe mich auf das Wort „vorzulegen“. Daraus deute ich,
dass man auch dann eine AUB braucht, wenn man nur einen oder
zwei Tage krank ist.

Für Deine „Deutung“ gibt es kein Argument, wenn man Vertrag und Gesetz richtig liest. Dann müßte da nämlich was stehen, daß man die AU auch für den 1. und/oder 2. Tag nachweisen müßte. Davon steht aber im Arbeitsvertrag nix.

vor dem 3. Kalendertag

Auch das ist falsch. Im Vertrag steht am 3. Kalendertag. Das ist was anderes.

Ich würde Deinen Text so verstehen, dass man in jedem Falle
eine AUB abgeben muss.

Damit stehst Du wohl alleine.

Das wäre gemäß EntgFG auch erlaubt. Im
Gesetz steht: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei
Kalendertage,…“
Bei Deinem Text oben, steht diese Bedingung nicht drin, also
würde ich denken, dass man immer eine AUB abgeben muss.

Falsche Logik. Der AG kann zwar Nachweis und AUB-Vorlage vor dem 4. Tag verlangen. Wenn er es aber nicht tut oder nur teilweise von seinem Recht Gebrauch macht, gilt das Gesetz.
Im vorliegenden Fall verlangt der AG am 3. Tag die Vorlage einer AUB. Logischerweise wird diese dann auch am 3. Tag ausgestellt. Da für den 1. und 2. Tag im Arbeitsvertrag keine Regelungen getroffen wurden, muß dafür auch gem. EntgFZG kein Nachweis erbracht werden.

Also ehrlich gesagt, würde ich mit sowas zum Anwalt gehen.

Was machst Du dann erst bei wirklichen arbeitsrechtlichen Problemen ?

&Tschüß
Wolfgang

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