Hallo an alle,
in einem unbefristeten Vollzeit/ Angestellten Arbeitsvertrag, einer kaufmännischen Fachkraft, steht Folgendes zu Krankheit:
„Der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Firma jede Dienstverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und die Gründe hierfür auf Verlangen mitzuteilen. Dies hat nach Möglichkeit vor Arbeitsbeginn zu geschehen, damit die Firma umgehend Vorkehrungen für den Ausfall des Mitarbeiters treffen kann.
Bei durch Erkrankung bedingter Arbeitsunfähigkeit hat der Mitarbeiter darüber hinaus vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Erforderlichenfalls ist eine Folgebescheinigung umgehend nachzureichen.“
Bedeutet dies, dass der AN erst ab dem 3. Arbeitstag verpflichtet ist, eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu holen,
oder diese erst ab dem 3. Arbeitstag abzugeben?
Beispiel:
- AN meldet sich am Montag den 01. krank, geht am Mittwoch 03. zum Arzt bekommt eine AU und bringt diese (oder lässte sie bringen) noch am Mittwoch den 03. zum AG.
- AN meldet sich am Montag den 01. krank, geht am Montag den 01. zum Arzt bekommt eine AU und bringt (oder schickt per Post) diese bis zum Mittwoch den 03. zum AG.
- AN meldet sich am Montag den 01. krank und kommt am Mittwoch 03. ohne AU vom Arzt zurück zur Arbeit.
Wären alle 3 Varianten arbeitsrechtlich korrekt?
Danke und LG
Jasmin