Krankmeldung zu spät abgegeben

Ich war in der Vergangenheit häufig krank, daher wird bei mir (einziger Mitarbeiter) eine ärztliche Krankmeldung am ersten Tag der Krankheit gefordert. Nun habe ich 5 Tage unentschuldigt gefehlt, habe mich aber am 5 Tag gemeldet und für die letzten 3 Tage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt nachgereicht.

Kann mir jetzt Gehalt abgezogen werden? Wenn ja, ab wann, bzw. für wieviele Tage, nur die ersten zwei Tage an denen ich keine Krankmeldung habe, oder alle 5 Tage weil ich mich nicht rechtzeitig gemeldet und damit meine Krankheit nicht rechtzeitig angezeigt habe?

Um diese Frage zu beantworten sind ggf. ein Tarifvertrag und betriebliche Vereinbarungen zu berücksichtigen.
Ansonsten gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
s. nachfolgender Auszug
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
§ 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

  1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

  2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.
    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat

Des weiteren wäre m.E. eine Abmahnung fällig.

Viele Grüße

Hallo UBC,
vielen Dank erstmal für die Info zum EFZG.

"…die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

  1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1
    vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder …"

und in dem Wörtchen „solange“ liegt mein Problem. Ist es in Ordnung, die Zahlung für die drei Tage mit Krankmeldung zu verweigern, da die Meldung nicht wie vorgegeben erfolgt ist, oder muss die Zahlung nachgeholt werden, da die Meldung ja dann später nachgereicht wurde.

Danke

Ralph

Falscher Partner zum xten Mal
atsch

Sehr geehrter Herr Ostertag,

leider bin ich für Ihre Anfrage nicht der Experte. Mein Gebiet liegt auf dem Arbeits- und Gesundheitsschutz und NICHT im Bereich Arbeitsrecht.

Tut mir Leid

MFG

C.Göbel: