Hallo zusammen,
ich habe da mal eine Frage zu Krankschreibungen allgemein.
Ein AN (Aushilfe auf Stundenbasis) muss auch am WE arbeiten. Er erkrankt am Samstag abend. Durch das WE kann er aber erst am Montag eine AU vom Arzt bekommen.
(Und ich bezweifle, dass ein Arzt eine AU rückwirkend ausstellen wird.)
Wie sieht es aus wenn er aber am Sonntag im Dienstplan eingetragen war und durch die Krankheit den Dienst nicht antreten konnte. Es werden ja nur Krankheitstage bezahlt, die mit AU belegt sind.
Somit ist ja der Sonntag verloren und wird nicht bezahlt, oder?
Wie seht ihr das?
Oder habe ich da einen Denkfehler?
Danke schonmal vorab für die Antworten.
Grüße
Hallo Puma,
AN hätte auch am Samstag abend die Möglichkeit, über den Notarzt eine AU-Bescheinigung zu erhalten. Dann wären allen Probleme vorbeugend ausgeräumt.
Ansonsten, wenn der AN einen vernünftigen Hausarzt hat, sehe ich kein Problem, für den 1 Tag nachträglich eine Bescheinigung zu erhalten. Außerdem ist in den meisten AV eh geregelt, dass die AU-Bescheinigung erst am 3. Tag der AU erforderlich ist.
MfG maxx2
Notärzte geben keine Bescheinigung aus.
Das mit der AU-Bescheinigung stimmt schon, dass die erst am 3. Tag der AU erforderlich ist. Dies ist bei einer Anstellung auf Stundenbasis jedoch ziemlich unvorteilhaft, da ja nur für die Tage geld bezahlt wird für die die Bescheinigung ausgestellt ist. Also geht man für die restlichen tage leer aus.
Das ist auch der gedanke der ärzte wenn man sie um eine rückwirkende Bescheinigung bittet.
„sie haben ja 3 Tage zeit“
Hallo Puma,
in dem speziellen Fall würde ich der Person raten, dem Arzt das genau so zu erklären. Und dann dürfte auch die nachträgliche Bescheinigung kein Problem sein.
Viel Glück maxx2
Hallo,
ich sehe da auch kein Problem - wenn der Arbeitnehmer am Sonntag erkrankt, also an einem ,von ihm aus gesehen, Arbeitstag und am
Montag dann den Art aufsucht. Dann wird dieser ihn ab Sonntag arbeitsunfähig schreiben wenn er das mit der Wochenendarbeit weiß.
Gruß
Czauderna
Sollte der AN vielleicht über einen Wechsel des Arztes nachdenken.
Danke auf jedenfall für eure Antworten.
Macht weiter so.
Grüße
Hallo,
(Und ich bezweifle, dass ein Arzt eine AU rückwirkend
ausstellen wird.)
Warum sollte er das nicht tun? Ärzte dürfen bis zu 2 Tage rückwirkend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen.
Wie sieht es aus wenn er aber am Sonntag im Dienstplan
eingetragen war und durch die Krankheit den Dienst nicht
antreten konnte.
Na dann ist er verpflichtet, dies dem AG unverzüglich zu melden.
Es werden ja nur Krankheitstage bezahlt, die
mit AU belegt sind.
Nicht zwangsläufig. Das kommt auf die Regelungen drauf an, die zur Vorlage der AU in der Firma gelten.
Somit ist ja der Sonntag verloren und wird nicht bezahlt,
oder?
Insofern nicht Vorlage der AU früher verlangt wird, muss diese gesetzlich erst nach dem 3. Arbeitstag vorgelegt werden. Also würde theoretisch auch erst mal die einfache Meldung der Krankheit gegenüber dem AG reichen.
MfG
Hi,
ich denke, dass sich die Frage von selber erledigt hat.
Wenn eine Aushilfe ausschließlich auf Stundenbasis arbeitet, dann wird sie auch nur die Stunden bezahlt bekommen, die sie geleistet hat.
Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sehe ich nicht.
Gruss
Hi,
Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sehe ich
nicht.
Dann siehst Du falsch.
Man spricht von Lohnausfallprinzip, also dass dem AN das gezahlt wird, was er bekommen HÄTTE, wenn er nicht krankgewesen WÄRE.
Wenn er also zu einer geplanten Zeit erkrankt, besteht selbstverständlich eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung.
VG
Gudo
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Zum Glück regelt dies das Entgeltfortzahlungsgesetz.
Demnach hat jeder !!! AN Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Grüße
Hi,
während des Studiums wurde uns von einem Anwalt erklärt, dass dies bei Aushilfen auf Stundenbasis eben nicht gilt.
Es sei denn die Aushilfe hat ein dem Wochentag, an dem sie erkrankt ist, regelmäßig gearbeitet. Also, z.B. dass sie jeden Sonntag arbeitet oder jeden 2. Samstag, etc. Und auch das dabei immer die gleiche Stundenzahl gearbeitet wurde, also z.B. immer 4 Stunden.
Wie sonst könnte auch eine Lohnfortzahlung berechnet werden?
Bei „Wechselschichten“, also bei sich ständig ändernden Arbeitstagen und -zeiten (wie das bei den meisten Aushilfen auf Stundenbasis der Fall ist), wo eine Möglichkeit besteht, die Stunden „nachzuholen“ gilt eine Entgeltfortzahlung nicht.
Hat uns der angeblich erfahrene Anwalt uns also Quatsch erzählt?
Na dann Prost Mahlzeit für die Prüfungen…
Gruss
Hi,
Hat uns der angeblich erfahrene Anwalt uns also Quatsch
erzählt?
Wenn er es denn tatsächlich SO erzählt hat - Ja.
VG
Guido