Guten Tag,
folgene situation: ein sohn liegt im krankenhaus100km entfernt) und ist bei der krankenkasse des vaters angemeldet! diefreundin(geht jetzt in elternzeit)des vaters ist jetzt im selben krankenhaus um bei dem kleinen zu sein! jetzt meine frage: kann man sich krankschreiben lassen oder muss man seinen urlaub nehmen?
Hallo,
grundsätzlich geht beides wobei Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
( Alter des Kindes 12 Jahre maximal)in diesen Fällen (stationäre Behandlung) eher die Ausnahme bildet.
Wenn die Mitaufnahme einer gesunden Begleitperson durch das behandelnde Krankenhaus für notwendig gehalten wird, dann übernimmt die Krankenkasse
auch den Verdienstausfall der Begleitperson in voller Höhe.
erfolgt die Mitaufnahme allerdings auf Wunsch der Eltern dann müssen diese auch die Kosten der Mitaufnahme zahlen und Verdienstausfall gibt es auch nicht.
Gruß
Czauderna
§ 45 SGB V verlangt, dass es das eigene Kind ist („ihres Kindes“). Von daher müsste die Freundin auch die Mutter des Sohnes sein, nach der Sachverhaltsschilderung ist sie das aber nicht, sondern hier geht es wohl um eine Patchworkfamilie mit einem Stief- und einem werdenden eigenen Kind aus Sicht der Freundin.
Ich sehe daher keine Möglichkeit außer Urlaub zu nehmen.
Hallo,
nun, ich schrieb das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes eher die Ausnahme in solchen Fällen bildet wobei ich dir natürlich recht gebe dass lt. Gesetz in solchen Fällen vom eigenen Kind die Rede ist aber was soll ich dir sagen - wenn es keine Mutter zum Kind gibt und es dem Vater nicht möglich ist und ich vor dieser Frage stünde dann kannst du sicher sein dass ich meine Entscheidung verantworten könnte.
In diesem speziellen Fall käme es ohnehin ggf. zum unbezahlten Urlaub und zur Erstattung des Verdienstausfalles (was sogar noch günstiger wäre gegenüber dem Krankengeld) dort ist das Verwandtschaftsverhältnis nämlich uninteressant.
Gruß
Czauderna
ich denke, geht hier nicht so sehr um die sozialversicherungsrechtliche, sondern vor allem die arbeitsrechtliche Fragestellung, die da lautet:
a) ob die Freundin zur fremden Kinderversorgung der Arbeit fernbleiben darf
und wenn a) mit ja beantwortet wird,
b) wer bezahlt
Die Freundin hat rechtlich nach § 45 SGB V keinen Anspruch auf Fernbleiben von der Arbeit, da sie nicht die Mutter ist und es hier nicht zu einer Pflichtenkollision kommt: Sie ist gegenüber dem Sohn des Freundes nicht unterhaltspflichtig.
Sie hat wohl auch keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub, das ist Goodwill des Arbeitgebers, denn Patchwork-Konstellationen bedeuten eben noch keine Unterhaltspflicht und die Tatsache allein, dass jemand von einem Mann ein Kind erwartet, stellt noch keine Beziehungen zu seinen anderen Kindern mit anderen Frauen her.
Und selbst bezahlten Urlaub könnte der AG aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, sie darf sich auch nicht selbst beurlauben, selbst wenn die Begründung schwach wäre, mit der Folge, dass der eigentlich Verpflichtete - der Vater - hier selbst seinen Pflichten nachkommen müsste.