Das mit den Äpfeln und Birnen habe ich nicht verstanden.
Worauf möchtest Du hinaus?
Das Du Dinge vergleichst (Pflege von Angehörigen oder aber
Hausbau), die rechtlich nicht vergleichbar sind.
Ich kann Dir nicht ganz folgen. Ich bestreite nicht, dass es die Möglichkeit gäbe, dass ein Arbeitnehmer, welcher Zeit braucht, um Angehörige zu pflegen, hier andere Möglichkeiten hätte, als derjeneige, der Zeit für seinen Hausbau braucht. Wenn doch aber nun der pflegende Arbeitnehmer (und so habe ich das ursprünglich verstanden) sich überhaupt nicht mit dem PflegeZG auseinandergesetzt hat, sondern sich einfach „doppelt belastet“ hat, nun für seine abhängige Beschäftigung krank geschrieben ist und der „freiwillig auferlegten zusätzlichen Belastung“ weiterhin nachgeht, dann sehe ich hier erstmal keinen Unterschied.
Das interessiert mich. Wenn der Arbeitnehmer einer
„zusätzlichen Belastung“ ausgesetzt ist (in diesem Fall, die
Pflege eines Verwandten, aber es könnte ja auch der private
Hausbau sein)
Nein, der Hausbau kann es eben nicht sein, der Gesetzgeber hat
diese Regelung speziell nur für pflegende Angehörige
eingeführt.
kann er sich -weil die Doppelbelastung
irgendwann zu psychischen oder physischen Problemen führt-
krank schreiben lassen
Du hast das PflegeZG nicht gelesen. Er ist bei Inanspruchnahme
der Freistellung für Pflege grundsätzlich erst mal nicht zur
Entgeltfortzahlung verpflichtet gem. § 2 Abs. 3
http://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__2.html
Was hat das bis zu dieser Stelle mit dem PflegeZG zu tun?
Wer Augen hat zu lesen, der lese.
Nochmal: Es gibt bestimmte eng definierte Zusatzbelastungen,
für die der Staat einen gewissen Ausgleich gewährt in Form
eines besonderen Freistellungsanspruch (zB im PflegeZG )von der
Arbeit(ohne Vergütungspflicht für den AG !)
s.o.
Wir
waren dabei, dass der Arbeitnehmer einer mehr oder weniger
selbst auferlegten Doppelbelastung unterliegt und nun vom Arzt
krank geschrieben wird.
Da kommt es auf die Abgrenzungen an (was Dir offensichtlich
nicht klar ist), denn „Doppelbelastung“ ist nicht gleich
„Doppelbelastung“. zur normalen Freizeitbetätigung hat Dir ja
Guido schon geantwortet. Es ist nun mal so, daß das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des GG auch zu einem gewissen Grad
Dummheit, Unvernunft oder auch bewußte oder fahrlässige
Selbstschädigung „deckt“.
Wobei kommt es jetzt inwiefern auf was für eine Abgrenzung an? Das habe ich leider nicht ganz verstanden.
und sich über den Zeitraum der
bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nun weiterhin (und unter
Lohnfortzahlung) ausschließlich der anderen Belastung
aussetzen?
Kommt auf die Art der Erkrankung und der ärztlichen Maßgaben
während der Rekonvaleszenz an.
Wie genau darf ich das verstehen? Konkret interessiert mich ob
eine selbst gewählte Doppelbelastung, welche in Verbindung mit
dem normalen Arbeitstag schlussendlich zu Arbeitsunfähigkeit
führt, während der Arbeitsunfähigkeit aus arbeitsrechtlicher
Sicht weiterhin ausgeführt werden kann, vorausgesetzt dass
dabei aufgrund der nun wegfallenden Belastung durch den
normalen Job durchaus eine Rekonvalszenz statt findet.
Eine arg konstruierte Konstellation. Im Einzelfall liegt es am
behandelnden Arzt, sich zu den bestehenden Belastungen zu
äußern und/oder bestimmte Tätigkeiten (zB schweres
Heben/Tragen, Überkopfarbeit etc…) konkret zu untersagen.
Dies gilt dann aber auch für den Freizeitbereich.
Aha! Das trifft mal den Kern! ich schätze mal, dass dies bei einer krankschreibung aufgrund psychischer Probleme zwar grundsätzlich auch gilt, aber sicher nicht so leicht abzugrenzen ist.
Besteht hier nicht irgendeine Verpflichtung zur
eigenene Genesung beizutragen?
Verbreiteter Irrtum. Ein AN ist lediglich verpflichtet,
Aktivitäten zu unterlassen, die der Genesung schaden.
Die Fortführung allein der Doppelbelastung, welche in
Verbindung mit dem normalen Arbeitstag schlussendlich zu
Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss ja nicht zwingend
schaden.
s.o.
Ich dachte, für solche Fälle gäbe es spezielle „blaue
Scheine“?!
Ein blaues Formular gibt es mW lediglich für das sog.
„Kinderkrankengeld“ gem. § 45 SGB V.
Auch dieses Formular verpflichtet den AG grundsätzlich
lediglich zur unbezahlten Freistellung
Also ich weiß von einem Kollegen, der so etwas hatte, als
seine Frau ins Krankenhaus musste. Aber dann doch mit Zahlung
von Krankengeld durch die Krankenversicherung?!
So steht es im § 45 SGB V, wenn Du ihn denn gelesen hättest.
Habe ich nicht, aber da habe ich gerne gelernt, wo ich nachschauen kann, falls es mich mal trifft.
ebenfalls grußlos
*hüstl* Wer hat sich denn die Grüße zuerst gespart…?!