Krankschreibung da Angehöriger schwer krank?

Hallo,

angenommen ein Elternteil ist schwer krank und liegt im Krankenhaus und die Tochter kümmert sich seit 4 Wochen vor und nach der Arbeit um das Elternteil und regelt alles mit dem Krankenhaus. Nun ist die Tochter nervlich so am Ende, dass diese Doppelbelastung nicht mehr geht!

Könnte sich die Tochter da krankschreiben lassen?

Danke

Hi!

angenommen ein Elternteil ist schwer krank und liegt im
Krankenhaus und die Tochter kümmert sich seit 4 Wochen vor und
nach der Arbeit um das Elternteil und regelt alles mit dem
Krankenhaus. Nun ist die Tochter nervlich so am Ende, dass
diese Doppelbelastung nicht mehr geht!

Mal unabhängig von der Frage:
Zur Vermeidung dieser Doppelbelastung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Pflegezeit geschaffen.

Könnte sich die Tochter da krankschreiben lassen?

Wenn die Tochter nicht arbeitsfähig ist, weil - wie hier - die psychische Belastungsgrenze erreicht ist, kann sie sich das natürlich vom Arzt bescheinigen lassen.

Psychische Erkrankungen nehmen nicht gerade einen geringen Stellenwert ein, irgendwo las ich letztens was von „Volkskrankheit Nr. 1“ …

VG
und gute Besserung an die fiktive Person

Guido

Hi!

angenommen ein Elternteil ist schwer krank und liegt im
Krankenhaus und die Tochter kümmert sich seit 4 Wochen vor und
nach der Arbeit um das Elternteil und regelt alles mit dem
Krankenhaus. Nun ist die Tochter nervlich so am Ende, dass
diese Doppelbelastung nicht mehr geht!

Mal unabhängig von der Frage:
Zur Vermeidung dieser Doppelbelastung hat der Gesetzgeber die
Möglichkeit der Pflegezeit geschaffen.

Könnte sich die Tochter da krankschreiben lassen?

Wenn die Tochter nicht arbeitsfähig ist, weil - wie hier - die
psychische Belastungsgrenze erreicht ist, kann sie sich das
natürlich vom Arzt bescheinigen lassen.

Das interessiert mich. Wenn der Arbeitnehmer einer „zusätzlichen Belastung“ ausgesetzt ist (in diesem Fall, die Pflege eines Verwandten, aber es könnte ja auch der private Hausbau sein) kann er sich -weil die Doppelbelastung irgendwann zu psychischen oder physischen Problemen führt- krank schreiben lassen und sich über den Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nun weiterhin (und unter Lohnfortzahlung) ausschließlich der anderen Belastung aussetzen? Besteht hier nicht irgendeine Verpflichtung zur eigenene Genesung beizutragen?
Ich dachte, für solche Fälle gäbe es spezielle „blaue Scheine“?!

Gruß
T.

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Äpfel und Birnen…

Das interessiert mich. Wenn der Arbeitnehmer einer
„zusätzlichen Belastung“ ausgesetzt ist (in diesem Fall, die
Pflege eines Verwandten, aber es könnte ja auch der private
Hausbau sein)

Nein, der Hausbau kann es eben nicht sein, der Gesetzgeber hat diese Regelung speziell nur für pflegende Angehörige eingeführt.

kann er sich -weil die Doppelbelastung
irgendwann zu psychischen oder physischen Problemen führt-
krank schreiben lassen

Du hast das PflegeZG nicht gelesen. Er ist bei Inanspruchnahme der Freistellung für Pflege grundsätzlich erst mal nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet gem. § 2 Abs. 3
http://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__2.html

und sich über den Zeitraum der
bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nun weiterhin (und unter
Lohnfortzahlung) ausschließlich der anderen Belastung
aussetzen?

Kommt auf die Art der Erkrankung und der ärztlichen Maßgaben während der Rekonvaleszenz an.

Besteht hier nicht irgendeine Verpflichtung zur
eigenene Genesung beizutragen?

Verbreiteter Irrtum. Ein AN ist lediglich verpflichtet, Aktivitäten zu unterlassen, die der Genesung schaden.

Ich dachte, für solche Fälle gäbe es spezielle „blaue
Scheine“?!

Ein blaues Formular gibt es mW lediglich für das sog. „Kinderkrankengeld“ gem. § 45 SGB V.
Auch dieses Formular verpflichtet den AG grundsätzlich lediglich zur unbezahlten Freistellung

Gruß
T.

2 Like

… aber sei es drum

Auf Dein Geschreibsel gehe ich besser nicht weiter ein, da Du Dinge interpretierst, die ich nicht geschrieben habe, aber ich wiederhole gern für Dich den Teil, dass man sich aufgrund psychischer Probleme, die ein Arzt diagnostiziert, natürlich eine vorhandene Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen kann.

Gruß
Guido

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Das mit den Äpfeln und Birnen habe ich nicht verstanden. Worauf möchtest Du hinaus?

Das interessiert mich. Wenn der Arbeitnehmer einer
„zusätzlichen Belastung“ ausgesetzt ist (in diesem Fall, die
Pflege eines Verwandten, aber es könnte ja auch der private
Hausbau sein)

Nein, der Hausbau kann es eben nicht sein, der Gesetzgeber hat
diese Regelung speziell nur für pflegende Angehörige
eingeführt.

kann er sich -weil die Doppelbelastung
irgendwann zu psychischen oder physischen Problemen führt-
krank schreiben lassen

Du hast das PflegeZG nicht gelesen. Er ist bei Inanspruchnahme
der Freistellung für Pflege grundsätzlich erst mal nicht zur
Entgeltfortzahlung verpflichtet gem. § 2 Abs. 3
http://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__2.html

Was hat das bis zu dieser Stelle mit dem PflegeZG zu tun? Wir waren dabei, dass der Arbeitnehmer einer mehr oder weniger selbst auferlegten Doppelbelastung unterliegt und nun vom Arzt krank geschrieben wird.

und sich über den Zeitraum der
bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nun weiterhin (und unter
Lohnfortzahlung) ausschließlich der anderen Belastung
aussetzen?

Kommt auf die Art der Erkrankung und der ärztlichen Maßgaben
während der Rekonvaleszenz an.

Wie genau darf ich das verstehen? Konkret interessiert mich ob eine selbst gewählte Doppelbelastung, welche in Verbindung mit dem normalen Arbeitstag schlussendlich zu Arbeitsunfähigkeit führt, während der Arbeitsunfähigkeit aus arbeitsrechtlicher Sicht weiterhin ausgeführt werden kann, vorausgesetzt dass dabei aufgrund der nun wegfallenden Belastung durch den normalen Job durchaus eine Rekonvalszenz statt findet.

Besteht hier nicht irgendeine Verpflichtung zur
eigenene Genesung beizutragen?

Verbreiteter Irrtum. Ein AN ist lediglich verpflichtet,
Aktivitäten zu unterlassen, die der Genesung schaden.

Die Fortführung allein der Doppelbelastung, welche in Verbindung mit dem normalen Arbeitstag schlussendlich zu Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss ja nicht zwingend schaden.

Ich dachte, für solche Fälle gäbe es spezielle „blaue
Scheine“?!

Ein blaues Formular gibt es mW lediglich für das sog.
„Kinderkrankengeld“ gem. § 45 SGB V.
Auch dieses Formular verpflichtet den AG grundsätzlich
lediglich zur unbezahlten Freistellung

Also ich weiß von einem Kollegen, der so etwas hatte, als seine Frau ins Krankenhaus musste. Aber dann doch mit Zahlung von Krankengeld durch die Krankenversicherung?!

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… aber sei es drum

Auf Dein Geschreibsel

Autsch…

gehe ich besser nicht weiter ein, da Du Dinge interpretierst,

Interpretieren möchte ich hier gar nix, ich habe mich lediglich ergänzend dafür interessiert, wie eine solche Krankschreibung ggf. arbeitsrechtlich zu bewerten wäre.

ie ich nicht geschrieben habe, aber ich wiederhole gern für Dich den
Teil, dass man sich aufgrund psychischer Probleme, die ein Arzt
diagnostiziert, natürlich eine vorhandene Arbeitsunfähigkeit
bescheinigen lassen kann.

Das ist mir schon klar und dem würde ich mich auch anschließen können. Wenn Dir aber meine zusätzlichen Fragen Bauchschmerzen bereiten und es Dir hilft, kannst Du es auch gerne nochmal wiederholen.

Gruß
T.

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…trotzdem kurz und sachlich:

ich habe mich
lediglich ergänzend dafür interessiert, wie eine solche
Krankschreibung ggf. arbeitsrechtlich zu bewerten wäre.

So, wie jede andere AU auch.
Zweifelt der AG sie an, muss er versuchen, die Beweislast der AU zu erschüttern.
Viel Spaß in diesem Fall …

Nebenbei:
Wie bewertest Du, wenn ein Hobbyfußballer sich das Kreuzband reißt und wochenlang ausfällt?
Wie bewertest Du, wenn jemand auf dem Rückweg aus seinem Urlaub einen Autounfall hat (sogar noch selbstverschuldet)?
Alles DInge, die ohne Doppelbelastung nicht passieren.

Nur lebt man halt nicht nur für den AG, und es ist schlicht unternehmerisches Risiko …

Gruß
Guido

Das mit den Äpfeln und Birnen habe ich nicht verstanden.
Worauf möchtest Du hinaus?

Das Du Dinge vergleichst (Pflege von Angehörigen oder aber Hausbau), die rechtlich nicht vergleichbar sind.

Das interessiert mich. Wenn der Arbeitnehmer einer
„zusätzlichen Belastung“ ausgesetzt ist (in diesem Fall, die
Pflege eines Verwandten, aber es könnte ja auch der private
Hausbau sein)

Nein, der Hausbau kann es eben nicht sein, der Gesetzgeber hat
diese Regelung speziell nur für pflegende Angehörige
eingeführt.

kann er sich -weil die Doppelbelastung
irgendwann zu psychischen oder physischen Problemen führt-
krank schreiben lassen

Du hast das PflegeZG nicht gelesen. Er ist bei Inanspruchnahme
der Freistellung für Pflege grundsätzlich erst mal nicht zur
Entgeltfortzahlung verpflichtet gem. § 2 Abs. 3
http://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__2.html

Was hat das bis zu dieser Stelle mit dem PflegeZG zu tun?

Wer Augen hat zu lesen, der lese.
Nochmal: Es gibt bestimmte eng definierte Zusatzbelastungen, für die der Staat einen gewissen Ausgleich gewährt in Form eines besonderen Freistellungsanspruch (zB im PflegeZG )von der Arbeit(ohne Vergütungspflicht für den AG !)

Wir
waren dabei, dass der Arbeitnehmer einer mehr oder weniger
selbst auferlegten Doppelbelastung unterliegt und nun vom Arzt
krank geschrieben wird.

Da kommt es auf die Abgrenzungen an (was Dir offensichtlich nicht klar ist), denn „Doppelbelastung“ ist nicht gleich „Doppelbelastung“. zur normalen Freizeitbetätigung hat Dir ja Guido schon geantwortet. Es ist nun mal so, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht des GG auch zu einem gewissen Grad Dummheit, Unvernunft oder auch bewußte oder fahrlässige Selbstschädigung „deckt“.

und sich über den Zeitraum der
bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nun weiterhin (und unter
Lohnfortzahlung) ausschließlich der anderen Belastung
aussetzen?

Kommt auf die Art der Erkrankung und der ärztlichen Maßgaben
während der Rekonvaleszenz an.

Wie genau darf ich das verstehen? Konkret interessiert mich ob
eine selbst gewählte Doppelbelastung, welche in Verbindung mit
dem normalen Arbeitstag schlussendlich zu Arbeitsunfähigkeit
führt, während der Arbeitsunfähigkeit aus arbeitsrechtlicher
Sicht weiterhin ausgeführt werden kann, vorausgesetzt dass
dabei aufgrund der nun wegfallenden Belastung durch den
normalen Job durchaus eine Rekonvalszenz statt findet.

Eine arg konstruierte Konstellation. Im Einzelfall liegt es am behandelnden Arzt, sich zu den bestehenden Belastungen zu äußern und/oder bestimmte Tätigkeiten (zB schweres Heben/Tragen, Überkopfarbeit etc…) konkret zu untersagen. Dies gilt dann aber auch für den Freizeitbereich.

Besteht hier nicht irgendeine Verpflichtung zur
eigenene Genesung beizutragen?

Verbreiteter Irrtum. Ein AN ist lediglich verpflichtet,
Aktivitäten zu unterlassen, die der Genesung schaden.

Die Fortführung allein der Doppelbelastung, welche in
Verbindung mit dem normalen Arbeitstag schlussendlich zu
Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss ja nicht zwingend
schaden.

s.o.

Ich dachte, für solche Fälle gäbe es spezielle „blaue
Scheine“?!

Ein blaues Formular gibt es mW lediglich für das sog.
„Kinderkrankengeld“ gem. § 45 SGB V.
Auch dieses Formular verpflichtet den AG grundsätzlich
lediglich zur unbezahlten Freistellung

Also ich weiß von einem Kollegen, der so etwas hatte, als
seine Frau ins Krankenhaus musste. Aber dann doch mit Zahlung
von Krankengeld durch die Krankenversicherung?!

So steht es im § 45 SGB V, wenn Du ihn denn gelesen hättest.

ebenfalls grußlos

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Das mit den Äpfeln und Birnen habe ich nicht verstanden.
Worauf möchtest Du hinaus?

Das Du Dinge vergleichst (Pflege von Angehörigen oder aber
Hausbau), die rechtlich nicht vergleichbar sind.

Ich kann Dir nicht ganz folgen. Ich bestreite nicht, dass es die Möglichkeit gäbe, dass ein Arbeitnehmer, welcher Zeit braucht, um Angehörige zu pflegen, hier andere Möglichkeiten hätte, als derjeneige, der Zeit für seinen Hausbau braucht. Wenn doch aber nun der pflegende Arbeitnehmer (und so habe ich das ursprünglich verstanden) sich überhaupt nicht mit dem PflegeZG auseinandergesetzt hat, sondern sich einfach „doppelt belastet“ hat, nun für seine abhängige Beschäftigung krank geschrieben ist und der „freiwillig auferlegten zusätzlichen Belastung“ weiterhin nachgeht, dann sehe ich hier erstmal keinen Unterschied.

Das interessiert mich. Wenn der Arbeitnehmer einer
„zusätzlichen Belastung“ ausgesetzt ist (in diesem Fall, die
Pflege eines Verwandten, aber es könnte ja auch der private
Hausbau sein)

Nein, der Hausbau kann es eben nicht sein, der Gesetzgeber hat
diese Regelung speziell nur für pflegende Angehörige
eingeführt.

kann er sich -weil die Doppelbelastung
irgendwann zu psychischen oder physischen Problemen führt-
krank schreiben lassen

Du hast das PflegeZG nicht gelesen. Er ist bei Inanspruchnahme
der Freistellung für Pflege grundsätzlich erst mal nicht zur
Entgeltfortzahlung verpflichtet gem. § 2 Abs. 3
http://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__2.html

Was hat das bis zu dieser Stelle mit dem PflegeZG zu tun?

Wer Augen hat zu lesen, der lese.
Nochmal: Es gibt bestimmte eng definierte Zusatzbelastungen,
für die der Staat einen gewissen Ausgleich gewährt in Form
eines besonderen Freistellungsanspruch (zB im PflegeZG )von der
Arbeit(ohne Vergütungspflicht für den AG !)

s.o.

Wir
waren dabei, dass der Arbeitnehmer einer mehr oder weniger
selbst auferlegten Doppelbelastung unterliegt und nun vom Arzt
krank geschrieben wird.

Da kommt es auf die Abgrenzungen an (was Dir offensichtlich
nicht klar ist), denn „Doppelbelastung“ ist nicht gleich
„Doppelbelastung“. zur normalen Freizeitbetätigung hat Dir ja
Guido schon geantwortet. Es ist nun mal so, daß das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des GG auch zu einem gewissen Grad
Dummheit, Unvernunft oder auch bewußte oder fahrlässige
Selbstschädigung „deckt“.

Wobei kommt es jetzt inwiefern auf was für eine Abgrenzung an? Das habe ich leider nicht ganz verstanden.

und sich über den Zeitraum der
bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nun weiterhin (und unter
Lohnfortzahlung) ausschließlich der anderen Belastung
aussetzen?

Kommt auf die Art der Erkrankung und der ärztlichen Maßgaben
während der Rekonvaleszenz an.

Wie genau darf ich das verstehen? Konkret interessiert mich ob
eine selbst gewählte Doppelbelastung, welche in Verbindung mit
dem normalen Arbeitstag schlussendlich zu Arbeitsunfähigkeit
führt, während der Arbeitsunfähigkeit aus arbeitsrechtlicher
Sicht weiterhin ausgeführt werden kann, vorausgesetzt dass
dabei aufgrund der nun wegfallenden Belastung durch den
normalen Job durchaus eine Rekonvalszenz statt findet.

Eine arg konstruierte Konstellation. Im Einzelfall liegt es am
behandelnden Arzt, sich zu den bestehenden Belastungen zu
äußern und/oder bestimmte Tätigkeiten (zB schweres
Heben/Tragen, Überkopfarbeit etc…) konkret zu untersagen.
Dies gilt dann aber auch für den Freizeitbereich.

Aha! Das trifft mal den Kern! ich schätze mal, dass dies bei einer krankschreibung aufgrund psychischer Probleme zwar grundsätzlich auch gilt, aber sicher nicht so leicht abzugrenzen ist.

Besteht hier nicht irgendeine Verpflichtung zur
eigenene Genesung beizutragen?

Verbreiteter Irrtum. Ein AN ist lediglich verpflichtet,
Aktivitäten zu unterlassen, die der Genesung schaden.

Die Fortführung allein der Doppelbelastung, welche in
Verbindung mit dem normalen Arbeitstag schlussendlich zu
Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss ja nicht zwingend
schaden.

s.o.

Ich dachte, für solche Fälle gäbe es spezielle „blaue
Scheine“?!

Ein blaues Formular gibt es mW lediglich für das sog.
„Kinderkrankengeld“ gem. § 45 SGB V.
Auch dieses Formular verpflichtet den AG grundsätzlich
lediglich zur unbezahlten Freistellung

Also ich weiß von einem Kollegen, der so etwas hatte, als
seine Frau ins Krankenhaus musste. Aber dann doch mit Zahlung
von Krankengeld durch die Krankenversicherung?!

So steht es im § 45 SGB V, wenn Du ihn denn gelesen hättest.

Habe ich nicht, aber da habe ich gerne gelernt, wo ich nachschauen kann, falls es mich mal trifft.

ebenfalls grußlos

*hüstl* Wer hat sich denn die Grüße zuerst gespart…?!

Es reicht !
Zum Thema AU hat Dir Guido alles geschrieben, was dazu arbeitsrechtlich relevant ist. Diese Fragen brauchst Du hier nicht noch mal aufwärmen.
Ansonsten gibt es „Doppelbelastungen“, bei denen der Staat unterstützt, wie zB Pflege oder Kinderbetreuung, oder aber „Doppelbelastungen“, die reines Privatvergnügen sind.

Aha! Das trifft mal den Kern! ich schätze mal, dass dies bei
einer krankschreibung aufgrund psychischer Probleme zwar
grundsätzlich auch gilt, aber sicher nicht so leicht
abzugrenzen ist.

Für psychische Erkrankungen gelten genau dieselben Regeln wie für alle anderen Krankheiten auch, wenn es um AU geht.

Da es keinen Spass macht, auf Poster zu antworten, die die Antworten nicht oder nur teilweise lesen, bin ich jetzt in diesem Thread `raus.

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