Krankschreibung GKV

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

heute habe ich eine Frage an diejenigen die aus dem Bereich der gesetzlichen, speziell dem BKK-Bereich kommen.

Eine Bekannte von mir ist BKK versichert und von einem niedergelassenen, nicht GKV-zugelassenen „Privat“-Arzt mit allen notwendigen Informationen „krankgeschrieben“ worden.

Die zuständige PKV lehnt die Anerkennung ab, weil ein Privatarzt einen BKK-versicherten nicht „krankschreiben“ darf.

Der Arzt hat seine KV-Zulassunge zurückgegeben, weil er im Bereich der privaten Behandlung ausreichend Arbeit hat und auf seinem Gebiet ein Spezi ist.

Frage: ist das „rechtens“ ?

Schonmal Danke und allen ein schönes Wochenende.

MfG Siegfried Nikschick

Hallo,
als Krankenkassenmensch (allerdings nicht BKK) kann ich dir
sagen, dass es keine Rolle spielen darf, ob der Arzt ein Vertrags.
arzt oder ein Privatarzt ist - hauptsache er(Sie) ist Arzt.
Wir erkennen sogar manchmal Meldungen von Ärzten aus dem
Ausland an.
Ich denke, die BKK liegt falsch !!!

Gruss

Günter

hallo Siegfried,
wie Günter schon sagte: es ist gleichgültig, ob der Arzt Ersatzkassen-, Ortkrankenkassen-, BKK- oder sonstwas Zulassung hat.
Er ist kein Erfüllungsgehilfe der Kassen oder Privatversicherungen. Er ist nur Arzt und nichts anderes. Und als solcher stellt er fest, ob jemand krank ist oder gesund. Dafür hat er studiert und hat seine Zulassung erhalten.

Die Private ist einwandfrei im Unrecht.
Grüße
Raimund

Nachfrage
Hallo Siegfried,

meinst du die zuständige PKV oder zuständige GKV?

Gruß
Marco

Es geht um eine Betriebskrankenkasse.

MfG Siegfried Nikschick

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Siegfried,

ich frag nur deswegen, weil es ja möglich wäre, dass du die betreffende Person ein PKV- KTG hat… dann wäre es eh irrelevant.

Und das SGB V §46 befindet, dass es ärztlich festgestellt werden muss:

§ 46
Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

  1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4,
    §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,

  2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten entsteht der Anspruch auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 2 genannten Versicherten entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten
Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte gegenüber der Künstlersozialkasse eine entsprechende Erklärung abgibt und solange diese Erklärung nicht widerrufen wird. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf ihren Eingang folgenden Kalendermonats an abgegeben und nur zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden. Leistungen nach Satz 3 sind nicht für Versicherungsfälle zu erbringen, die vor dem Eingang der Erklärung bei der Künstlersozialkasse eingetreten sind.

Dabei ist es unerheblich, ob der Arzt eine Kassenzulassung hat oder nicht…

Zumindest steht davon nix im Gesetz.

Gruß
Marco

Ergänzend…
Hallo Siegfried,

ergänzend dazu:

SGB V § 76

§ 76
Freie Arztwahl

(1) Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den ermächtigten
Ärzten, ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den
Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur
ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen
Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in
Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs.
1 und 2 Satz 1 richtet sich nach den hierüber abgeschlossenen Verträgen. Zahl und Umfang der
Eigeneinrichtungen dürfen auf Grund vertraglicher Vereinbarung vermehrt werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 140 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind.

(2) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzte oder ärztlich geleiteten Einrichtungen in Anspruch genommen, hat der
Versicherte die Mehrkosten zu tragen.

(3) Die Versicherten sollen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt innerhalb eines
Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. Der Versicherte wählt einen Hausarzt.
Der Arzt hat den Versicherten vorab über Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung (§ 73) zu
unterrichten; eine Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung hat er auf seinem Praxisschild anzugeben.

(3a) Die Partner der Verträge nach § 82 Abs. 1 haben geeignete Maßnahmen zu vereinbaren, die einer
unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten entgegenwirken und den Informationsaustausch
zwischen vor- und nachbehandelnden Ärzten gewährleisten.

(4) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet die in Absatz 1 genannten Personen oder Einrichtungen dem
Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts.

(5) Die Versicherten der knappschaftlichen Krankenversicherung können unter den Knappschaftsärzten und den
in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen frei wählen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.