Hallo,
ich stelle mir die Frage, ob eine „Krankschreibung“ bezüglich Krankengeldanspruches und in arbeitsrechtlicher Hinsicht stets gleich zu beurteilen ist.
Es kann ja passieren, dass die Krankenkasse einen Arbeitnehmer zum MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen) schickt. Wenn der MDK den AN nun „gesundschreibt“, bedeutet das dann nur, dass der AN den Krankengeldanspruch verliert, oder ist er zwingend arbeitsrechtlich auch wieder zur Leistung verpflichtet? Anders gesagt: Kann der Arzt den AN ggf. weiterhin krankschreiben, so dass er wenigstens nicht am Arbeitsplatz erscheinen muss, ohne schadensersatzpflichtig usw. zu sein?
Wie ist das ggf. während der Zeit des Widerspruchs und der sozialgerichtlichen Klage gegen eine MDK-Feststellung (die dann positiv oder negativ ausgehen kann)?
Vielen Dank im voraus