Krankschreibung: Krankengeld vs. Arbeitsrecht

Hallo,

ich stelle mir die Frage, ob eine „Krankschreibung“ bezüglich Krankengeldanspruches und in arbeitsrechtlicher Hinsicht stets gleich zu beurteilen ist.

Es kann ja passieren, dass die Krankenkasse einen Arbeitnehmer zum MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen) schickt. Wenn der MDK den AN nun „gesundschreibt“, bedeutet das dann nur, dass der AN den Krankengeldanspruch verliert, oder ist er zwingend arbeitsrechtlich auch wieder zur Leistung verpflichtet? Anders gesagt: Kann der Arzt den AN ggf. weiterhin krankschreiben, so dass er wenigstens nicht am Arbeitsplatz erscheinen muss, ohne schadensersatzpflichtig usw. zu sein?

Wie ist das ggf. während der Zeit des Widerspruchs und der sozialgerichtlichen Klage gegen eine MDK-Feststellung (die dann positiv oder negativ ausgehen kann)?

Vielen Dank im voraus

Hallo,
eine interessante Frage ! - Grundsätzlich darf der behandelnde Arzt keine weitere AU-Meldung ausstellen, wenn der MDK gutachterlich auf Arbeitsfähigkeit entschieden hat, d.h. der Arbeitnehmer müsste tatsächlich wieder arbeiten gehen, zumindest müsste er es versuchen und wenn es nicht geht, kann ihn der Arzt erneut für arbeitsunfähig erklären.
Anders verhält es sich meiner Meinung nach, wenn der Arzt von sich aus weiterhin die Arbeitsunfähigkeit bestätigt und den Widerspruch gegen die Beendigung durch die Kasse aufgrund des MDK-Gutachtens aktiv unterstützt, dann ist es zwar so, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, was die Krankengeldeinstellung angeht, aber nicht so,
dass die AU-Bescheinigung des Arztes „ungültig“ wäre, also zumindest gegenüber dem Arbeitgeber wäre dann das Fernbleiben von der Arbeitsstelle gesichert, es gibt eben nur kein Geld. Leider kann ich hier mit keiner Rechtsgrundlage sondern nur mit mit meiner Meinung dienen.
Gruss
Czauderna

Das Folgende tangiert auch das vorgenannte Problem, als dass mir mal ein Arzt sagte - und ich fand diese Aussage auch im Web bestätigt - dass es normalerweise nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung keine AU-Bescheinigung mehr gibt, sondern nur noch den Krankengeld-Auszahlschein, dass er das aber trotzdem mache. Es genüge aber, dem AG so Bescheid zu geben. Im Web las ich, dass Ärzte die Ausstellung dieses Attestes nicht mit der Krankenkasse abrechnen können.
Eine Kopie des Krankengeldauszahlscheins wird man nicht dem Arbeitgeber vorlegen wollen, weil darauf ja auch die Diagnose verzeichnet ist. Es wäre also denkbar, dass der Arbeitnehmer auf eigene Kosten ein entsprechendes Attest für den AG ausstellen lassen müsste. Wir das im Normalfall also so gehandhabt, dass die Arztpraxis weiterhin den gelben Schein ausstellt, oder wird der Arbeitgeber formlos durch den AN informiert?

Viele Grüße

Hallo,
wenn der Arzt das so nicht machen will, dann soll er eben den Krankengeldauszahlschein
ausfüllen, er kann ja nicht wissen, dass die Kasse nichts mehr zahlt und du schwärzt die Diagnose und legst den Auszahlschein (Kopie) dann deinem Arbeitgeber vor.
Ach ja, wenn du keine Auszahlscheine mehr hast, die gibt es Netz zum downloaden - es kommt da immer auf den Inhalt an, nicht welches Kassenlogo da aufgedruckt ist.
Gruss
Czauderna
PS. Ich hatte in meiner Praxis schon solche Fälle, aber da gab es immer die gelbe
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - wie und ob die jeweiligen Ärzte das seinerzeit abgerechnet haben, das kann ich allerdings nicht sagen.