Hallo liebe Leute!
Meine Frage dreht sich um eine Krankschreibung nach der Arbeitsleistung.
Eine Halbtagskraft beschließt, nachdem ihre Arbeitszeit am Vormittag vorbei ist, am Nachmittag zum Arzt zugehen. Dieser schreibt sie ab diesem Tag auch krank. Pflichtbewußt bringt die Halbtagskraft noch am gleichen Tag den Krankenschein vorbei und informiert den Arbeitgeber über die Krankschreibung. Da die Krankschreibung und damit die Lohnfortzahlung bereits für den ganzen Tag gilt, schreibt die Halbtagskraft die am Vormittag geleisteten Stunden sich als Überstunden gut.
Der Arbeitgeber will ihr diese nicht gewähren, weil sie erst nach ihrer Arbeit zum Arzt ging und daher die geleisteten Stunden praktisch doppelt, als Lohnfortzahlung und als Überstundengutschrift, erhalten würde.
Wie ist da die Rechtslage?
Es gibt im Entgeltfortzahlungsrecht nur ganze Tage der Arbeitsunfähigkeit, so dass es keine Rolle spielt ob und wie viele Stunden man vor der AU gearbeitet hat, mehr als das Tagesentgelt gibt es nicht.
Krankschreibung. Da die Krankschreibung und damit die
Lohnfortzahlung bereits für den ganzen Tag gilt, schreibt die
Halbtagskraft die am Vormittag geleisteten Stunden sich als
Überstunden gut.
Das funktioniert nicht. Die AU stellt sozusagen fest, dass an einem bestimmten Tage Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann, weil Aua ist. Dieser Annahme steht hier entgegen, dass bereits die vollständige Arbeitsleistung erbracht wurde (die natürlich als Arbeitszeit zu bezahlen ist). Aua ist also zwar am gleichen Tag entstanden, „greift“ aber an diesem Tag nicht mehr. Wenn man auf dem Nachhauseweg unter eine Dampfwalze kommt, bekommt man ja für diesen Tag auch nicht rückwirkend Rente