(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die
Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der
Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht
innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.
(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei
Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der
das Gut abliefert.
Du schreibst „unverpackt“, aber der Kühlschrank wird wohl verpackt gewesen sein. Allerdings wenn ich lese
Da wäre aber das Erste gewesen, dass ich das Ding auspacke und mich vergewissere, dass alles unbeschädigt ist! Gut, nach Abs. 2 könnte man das auch noch innerhalb einer Woche nachholen, und wir wissen nicht,
a) ob die Woche verstrichen ist, und
b) ob §$ 438 HGB in diesem Fall überhaupt zutrifft (möglich wäre es zumindest).