Kratzer und zweites Gutachten?

Ich hatte vor einiger Zeit geschrieben, dass ein kleines Kind unser Auto rundherum verkratzt hat.
Die Versicherung hat den Schaden anerkannt und mich zu einem Gutachter geschickt.
Der Schaden wurde auf 1800 Euro geschätzt.

Jetzt ruft uns der Gutachter an, dass wir erneut ein Gutachten zusammen mit dem SChädiger machen sollen.
Es sollen nur die Schäden aufgenommen werden, die durch das Kind entstanden sind.

Der Vater war nicht dabei und ich auch nicht, als das passiert ist.
Beim ersten Gutachten hatte ich dem Gutachter geschildert, dass
das Kind das war. Ich hatte ihm auch gezeigt, was vorher schon an Kratzern da war.
Es wurden auch Abzüge für diese Vorschäden im Gutachten gemacht.

Ich nehme an, dass der Versicherung der Schaden zu hoch war.
Jetzt geht der Gutachter meines Erachtens nach zum zweiten Gutachten
unter der Prämisse, dass der Schaden weniger sein muss.
Sein Auftraggeber macht ja deshalb ein neues Gutachten.

Was kann ich in diesem Fall tun?
Mal abgesehen, dass ich zum dritten mal jetzt in dieser Sache unterwegs bin.

Vielen Dank für Hilfe!!!

Grüße
Carolin

Hallo Carolin,
MW ist ein zweites Gutachten unüblich, wenn das erste von der Vers. akzeptiert worden ist. Wer hat den zweiten Termin jetzt anberaumt??

Hast du dich auch schon mal mit dem Schadensachbearbeiter unterhalten??

Gruß
Martin

Das zweite Gutachten wurde erneut von der gegnerischen
Versicherung veranlasst.
Begründung, es sollen nur die Schäden aufgenommen werden,
die wirklich durch das Kind verursacht wurden.
Nichts anderes wurde beim ersten Gutachten gemacht.
Da habe ich noch darauf hingewiesen, dass verschieden Kratzer nichts mit dem Kind zu tun haben.

Also für meinen Geschmack ist das jetzt lediglich
die Aufforderung an den Gutachter einen geringeren Schaden festzustellen.
Wie gesagt, der Vater des Kindes soll jetzt dabei sein.

Was tun?

Grüße
Caro

Hallo Caro,
du bist verpflichtet dieses Gutachten durchführen zu lassen. Du bist nicht verpflichtet das neue Gutachten zu akzeptieren. Sollte dieses schlechter ausfallen und du damit nicht einverstanden sein (wenn also ein Kratzer nicht vom Kind sein kann, also das es nunmal nicht so ist, wäre es natürlich wieder anders)kannst du einen Anwalt einschalten und eventuell nochmal einen eigenen Gutachter beauftragen.

Nimm mal das erste Gutachten zur Besichtigung mit. Akzeptiere erstmal nichts und stehe dem Gutachter zur Verfügung.

Also, keine Panik und erstmal das Gutachten abwarten. vergiß bitte nicht deine Kosten dann nachher auch bei der vers. geltend zu machen.

Gruß
Martin

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Danke Martin!

Welche Kosten soll und kann ich dort geltend machen?
Ich habe mal von 25 Euro Unkostenpauschale gelesen.
Das ist aber mittlerweile schon ein lächerlicher Betrag
für die Zeit, Telefoniererei und Fahrerei…

Grüße
Carolin

Welche Kosten soll und kann ich dort geltend machen?
Ich habe mal von 25 Euro Unkostenpauschale gelesen.
Das ist aber mittlerweile schon ein lächerlicher Betrag
für die Zeit, Telefoniererei und Fahrerei…

Hallo Carolin,
liste auf, welche Kosten dir entstanden sind. Wegekosten (0,80 € p. km ca.), Telefonkosten, Informationsbeschaffung, etc. Ich gebe dir recht, das die Pauschale hier nicht mehr greifen kann. Persönlich kann ich nur empfehlen sich auch mal mit dem Sachbearbeiter zu unterhalten. Wenn man sich vernünftig an den wendet, sollte er dir schon die entsprechenden Auskünfte erteilen. Im allgemeinen wird dieses schon durchgeführt, da du dadurch dir einen Anwalt sparst. Natürlich müssen diese Aufwendungen vernünftig aufbereitet sein und den tatsachen entsprechen. Dadurch verhinderst du, das die Vers. den Eindruck erhält, das sich da jemand bereichern willst. Die Kosten würde ich dann erst mit dem Gutachetrbericht einreichen und das mit der Bitte um eine abschließende Regulierung des Schaden.

Liebe Grüße sendet

Martin

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liebe carolin,
ein kind unter 7 jahre ist laut bgb nicht deliktfähig. somit ist jede ersatzleistung eines versicherers eine großzügige auslegung der allgemeinen haftpflichtbedingungen oder ein sondertarif. einen gesetzlichen schadenersatzanspruch kannst du somit nicht herleiten.
sei also bitte froh, wenn du überhaupt eine entschädigung bekommst- ein rechtsanspruch besteht nämlich nicht.
viele grüße
oliver

Hallo Oliver,

als Anspruchsgrundlage gegenüber dem Kind nicht. Allerdings haften gemäß BGB Eltern für ein schuldhaftes Verletzen ihrer Aufsichtspflicht.
Wenn ein Kind seelenruhig sich mit einem scharfen Gegenstand über die ganze Seite zu schaffen machen kann, stellt sich für mich schon die Frage: Liegt wirklich kein Verschulden vor?

Gruß
Marco