Kreditabwicklung- Titulkierung trotz Zahlungsverei

Hallo Bracco,

hier kurz meine Frage: Vor 4 Jharen hat meine Freundin für eine Fahrzeugfinanzierung (als 2.DN) gebürgt. Da Ihr damaliger Feund das Darlehen nicht mehr ordnungsgemäß bedient hat, erfuhr sie nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland Anfang 2010 durch eine Schufa Selbstauskunft, das der Kredit inzwischen gekündigt wurde und zur Abwicklung einem Anwalt übergeben worden ist. Darauf hin haben wir mit dem Anwalt der Bank kotakt aufgenommen und letztendlich eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen. Sie bekam einen negativen Eintrag in die Schufa (Konto in Abwicklung) und fing an die vereinbarten mtl. Raten zu zahlen. Jetzt schreibt der Anwalt aber, dass die Forderung durch einen Vollstreckungstitel titulieren werden soll. Der Vollstreckungstitel wird ja wieder zusätzlich in die Schufa als weiteres negatives Merkmal eingetragen und verursacht auch weitere zusätzliche Kosten. Da sie sich vor kurzem selbständig gemacht hat gab der erste Eintrag schon genugt Ärger mit der Hausbank

Nun meine Frage: Ist das rechtlich zulässig, das der Anwalt, obwohl eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, die auch seitem pünktlich eingehalten wird, nun noch zusätzlich neben der Zahlungsvereinbarung einen Voolstreckungstitel erwirken will, was eine weitere verschlechterung der Schufa verursachen würde (Eintragung des Titels) und damit den Geschäftleumund meiner Freundin als Einzelunternehmerin weiter verschlechtern würde obwohl sie zahlungswillig ist.

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus

Antwort:
Eine böse Sache. Die Rückzahlungsvereinbarungist aus meiner Sicht ein Stillhalteabkommen, die mithaftende 2.Person zahlt schließlich auch. Interessant wäre es zu wissen, was in der RZV steht.
Wenn der Gläubiger einen Titel will, so kann er der zahlungswilligen auch anbieten, ein notarielles Schuldanerkenntnis vor dem Notar zu unterschreiben, dann ist er genausoweit, außerdem hätte der Gläubier das auch in der RZV als Auflage bedingen können.
Sauber ist sowas nicht. Also;: Bieten Sie ein not. Schulanerkenntnis an und die Sache wäre aus der Welt.
Wenn der Gläubiger das nicht will, muß er es begründen.
Es ist eine Übervorteilung, Dinge anzuwenden, die die Bonität per Schufa in Zweifel stellen, obwohl eine RZV besteht, eine Benachteiligung.
Rechtsanwalt einschalten und Druck ausüben, wenn der Gläubiger nicht vom Vollstreckungsbescheid abrücken will. Ich bin kein Rechtsanwalt, aber das Eine ist wie das Andere, nur dass das not. Schuldanerkenntnis nicht in der Schufa steht.

Grüsse
Bracco