Ich lese gerade die mir von meiner Bausparkasse (die mit dem füchsle [anonymisiert]) zugesandten Vertragsbedingungen.
Was mir sehr quer liegt ist der folgende Abschnitt:
Hinweis zur Abtretbarkeit der Forderungen aus diesem Darlehensvertrag (soweit zutreffend auch Zwischenkredit-, Vorausdarlehensvertrag) und zur Übertragbarkeit dieses Vertragsverhältnisses:
**Die Bausparkasse darf ohne Zustimmung des Darlehensnehmers Forderungen aus diesem Darlehensvertrag abtreten, soweit dies nicht nachfolgend ausgeschlossen ist. Die Bausparkasse darf dieses Vertragsverhältnis in den nachfolgend beschriebenen Fällen ohne Zustimmung des Darlehensnehmers auf einen Dritten übertragen:
Abtretung/Verpfändung von Darlehensforderungen; Übertragung des Vertagsverhältnisses; Einwilligung in die Weitergabe von Informationen.**
(1) Die Bausparkasse darf Forderungen gegen den Darlehensnehmer aus diesem Darlehensvertrag ausschließlich zum Zwecke der Mittelbeschaffung der Bausparkasse für die Vergabe von Darlehen (Refinanzierung) an Kreditinstitute mit Sitz in der EU oder in der Schweiz abtreten, verpfänden oder auf sonstige Weise verwenden (z.B. durch Eintragung in ein Refinanzierungsregister gemäß §22a KWG). Diese Berechtigung umfasst auch Sicherheiten, die zur Sicherung der Forderung dienen.
(2) Die Bausparkasse darf dieses Vertragsverhältnis nach Vorschriften des Umwandlungsgesetztes insgesamt auf einen Dritten im Wege der Umwandlung (z.b. Verschmelzung) übertragen.
(3) Die Bausparkasse darf die fr die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Informationen (Personalien und wirtschaftliches Verhältnisse des Darlehensnehmers, Angaben zum Darlehen sowie Informationen zu den Sicherheiten) dem jeweiligen Vertragspartner der Bausparkasse sowie solchen Personen zur Verfügung stellen, die aus technischen, organisatoririschen oder rechtlichen Gründen in die Durchführung dieser Maßnahmen einzubinden sind (z. B. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Rating-Agenturen, Kreditinstitute).
Hierzu erteilt der Darlehensnehmer der Bausparkasse seine ausdrückliche Zustimmung und befreit die Bausparkasse insoweit vom Bankgeheimnis.
(4) Die Bausparkasse wird die Empfänger der Informationen im Sinne des Abs. 3 vor Übermittlung dieser Informationen zur Vertraulichkeit verpflichten soweit eine solche Verpflichtung nicht bereits besteht. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beinhaltet, Verschwiegenheit über alle übermittelten Informationen in Bezug auf den Darlehensnehmer über alle übermittelten Informationen in Bezug auf den Darlehensnehmer zu wahren und von diesen nur in dem Umfang Gebrauch zu machen, wie dies zur Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 erforderlich ist.
Ich hatte explizit in den ersten Gesprächen gefragt ob der Verkauf ausgeschlossen ist. Darauf bekam ich die Antwort: Solange ich ordentlich zahle wird nicht verkauft.
Das lese ich aber oben anders.
Was kann ich dagegen machen?
Was ich noch nicht ganz verstehe ist: Was ist oben in Abs. 1 mit „ausschließlich“ gemeint?