Kreislaufwirtschftsgesetz, Definition von zumutbar

m Kreislaufwirtschfts und Abfallgesetz ist es vorgeschrieben zu verwerten, sofern es „technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar“ ist.

Ist die wirtschaftliche zumutbarkeit irgendwo präzisiert worden, durch Geruchtsurteile oder Verordnungen??

Hi Roger,
nach meinem Wissen, ist es nicht näher definiert, was „wirtschaftlich zumutbar“ ist.
Auch die bisherigen Gerichtsurteile sind kaum heranzuziehen, da immer auf die Gesamtsituation im Unternehmen Bezug genommen wird.
Ein Unternehmen, dass einen wesentlichen Teil der Kosten zur Entsorgung von Abfällen aufwenden muss, ist durch winzige Mehrkosten fast existenzbedroht.
Ein Unternehmen, dass selbst nur ein geringes Abfallaufkommen hat, die Entsorgungskosten sozusagen aus der Portokasse zahlt, ist wirtschaftlich eher in der Lage, doppelte oder sogar dreifache Entsorgungkosten zu zahlen.

Nach Auskunft der Juristen in meiner letzten Weiterbildungsmassnahme (auch das Thema „wirtschaftlich zumutbar“ - streiten sich fast alle drum!) ist ein Urteil in einem Rechtsstreit so gut wie nie vorhersehbar!

Ayla, die sich täglich mit dem Wirrwarr des KrW-/AbfG rumschlägt

Hallo Roger,

die wirtschaftliche Zumutbarkeit gilt dann, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären, wobei eine hochwertige Verwertungsform anzustreben ist und Abfälle zur Verwertung möglichst getrennt zu halten und zu behandeln sind .
Dabei ist die Pflicht der Verwertung ist nicht uneingeschränkt einzuhalten, sondern nur solange dies eben technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.
Beachte: die Verwertung hat nur Vorrang vor der Beseitigung, wenn sie die umweltverträglichere Lösung darstellt und sie hat
grundsätzlich Vorrang vor deren Beseitigung und soll möglichst hochwertig sowie ordnungsgemäß und schadlos erfolgen. Die Verwertungspflicht bleibt auf das technisch Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare beschränkt.Du hast hier also ziemlichen Spielraum auf die Definition der Zumutbarkeit.

Rümi

Maßstab für die wirtschaftliche Zumutbarkeit sind zum einen ein vorhandener Markt
und zum anderen die Kosten des Verwertungsverfahrens. Nach § 5 Abs. 4 S. 1 2. HS
KrW-/AbfG ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit gegeben, wenn für einen gewonnenen
Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
Dazu ist erforderlich, daß der Absatz des betreffenden Stoffes über einen angemessenen
Zeitraum hinweg möglich ist. Ferner ist die Venvertung gern. § 5 Abs. 4 S. 3
KIW-/AbfG wirtschaftlich zumutbar, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten
nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu
tragen wären. Dabei ist nicht nur auf die reinen Entsorgungskosten, sondern auch auf
langfristige Kosten, wie etwa Aufwendungen für die Absicherung der Ablagerungs
stätte für Langzeitrisiken, abzustellen. Zu Recht wird man die individuelle
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verwertungspflichtigen nicht als Kriterium für die
Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit heranziehen können. Zum einen
steht dem die Möglichkeit der Umgehung einer Verwertungspflicht durch die Schaffung
von leistungsschwachen Tochtergesellschaften, die formal als Verwertungspflichtige
auftreten, entgegen. Zum anderen lassen sich dem gesetzlichen Wortlaut des
§ 5 Abs. 4 KIW-/AbfG auch In bezug auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit nur objektive
Kriterien entnehmen.