Krematoriumskosten vom Bestatter nicht bezahlt

Die Frau von X ist vor einem Jahr verstorben.
Mit dem Bestatter wurde damals der Umfang der Trauerfeier und der Beisetzung vertraglich festgelegt, die anschließende Rechnung hat X unverzüglich beglichen.
Im Leistungsumfang des Bestatters war u.a. auch die Überführung und die Kosten des Krematoriums enthalten.

11 Monate nach des Beisetzung erhält X einen Brief der Rechtsanwälte des Krematoriums mit der Bitte um Begleichung der Kosten.
Im letzten Satzes des Briefes weisen die Anwälte darauf hin: „…das versucht wurde die Kosten beim Bestatter einzutreiben, dies erfolglos war und deshalb X die Schuld begleichen muss…“

X sieht dies aber nicht ein, da er nicht Vertragspartner des Krematoriums ist, sondern der Bestatter.
Auf den Rechnungen des Krematoriums ist nur der Bestatter namentlich aufgeführt.
In der Rechnung des Bestatters an X sind ausdrücklich die Krematoriumskosten aufgeführt - wie erwähnt wurde die Gesamtrechnung von X beglichen.

Der Bestatter ist nicht zu erreichen.

Was soll X tun?

Bin mir nicht ganz sicher, würde aber folgendermaßen argumentieren:

X muss die Kosten (leider) erstatten. Er ist im Sinne der Totenfürsorge der Bestattungspflichtige. Mit der Ausführung der Bestattungspflicht hat er den Bestatter lediglich beauftragt, die Pflicht der Kostenübernahme bleibt aber beim Ehemann, sofern der Bestatter seinen vertraglich vereinbarten Pflichten nicht nachkommt.
In diesem Falle müsste X dann die Erbringung der Leistung beim Bestatter einklagen oder eben Ersatz fordern.

Versuch eines analogen Beispiels:
Ich habe gebe A Geld und beauftrage ihn vertraglich damit, dieses Geld zu B zu bringen, da ich ihm dies schulde. A versäuft das Geld. Ich schulde B weiterhin Geld, kann aber von A den Ersatz verlangen.

Hallo,
ich sehe es eigentlich genauso wie Du.
Du bist kein Vertragspartner des Krematoriums, du hast deinen Vertrag mit dem Bestatter erfüllt. Genauso würde ich auch erstmal auf die Forderung antworten.

Eine Analogie sehe ich z.b. bei Reisebüros - man bucht eine Reise beim Reisebüro, bezahlt sie auch dort - das wird rechtlich so gesehen, dass man als Kunde damit seinen Vertrag erfüllt hat, auch wenn das Reisebüro das Geld nicht an den Reiseveranstalter weiterleitet. Der Reiseveranstalter hat nur einen Anspruch gegen das Reisebüro, nicht gegen den Kunden (der ja schon bezahlt hat).

Ansonsten würde man ja niemals solche Vermittlungsdienstleistungen mehr in Anspruch nehmen, weil man immer Gefahr laufen würde, sonst die entsprechenden Leistungen doppelt bezahlen zu müssen.

Beatrix