Kriege ich meine Lohnsteuer wieder ? (Nach Umzug ins Ausland

Moin Moin, ich habe eine Frage die mir selbst mein Steuerberater irgendwie nicht zufriedenstellend beantworten kann (jedenfalls kommt es mir so vor)

Sachlage : Ich habe bisher in Deutschland gearbeitet, gelebt habe ich in der Nähe von Hamburg, meine Firma mit Sitz in Süddeutschland. Nun wurde ich von dieser Firma Ende 2014 (im Dezember) für einen Auslandseinsatz nach Katar (also in ein nicht europäisches Drittland) geschickt. dementsprechend habe ich auch weiterhin von der deutschen Firma Gehalt auf mein deutsches Konto bezogen, Dies allerdings nur bis 31.03.2015, denn zu diesem Zeitpunkt habe ich meinen Vertrag gekündigt. Ab dem 01.04.2015 war ich also entsprechend bei einer Firma in Katar angestellt und habe auch hier meine Wohnung gehabt ( bzw mich auch in Deutschland offiziell abgemeldet ). Ich habe sehr viel von der 183 Tages regel gelesen und das man, sobald man 183 oder mehr im Ausland lebt, auch in diesem Land Steuerpflichtig ist (bis auf wenige tage im Jahr, verbrachte ich die ganze zeit in Katar). Aber was genau passiert dann mit den 3 Monaten im Jahr 2014 in denen ich noch von der Deutschen Firma Gehalt bekommen habe. Wenn ich eine Steuererklärung mache, bekomme ich dann die Lohnsteuer zurück ? Wie genau verhält es sich. Ich hoffe ihr könnt mir helfen, denn wie schon oben gesagt, ich glaube mein Steuerberater hat da irgendwie nicht den totalen Durchblick.

Falls noch fragen sind, kann ich diese natürlich gerne beantworten.

Vielen Dank schon mal.

Was hat denn der Steuerberater gesagt? Hast Du die Möglichkeit noch zu einem anderen zu gehen?

Das Problem ist, das ich immernoch in im Ausland bin und es von hier für mich schwierig ist alles einem neuen Steuerbearter zu geben. Mein aktueller sagt, ich wäre BEDINGT Steuerpflichtig, und in diesem Fall, würde sogar mein Einkommen hier aus Katar meine Stuerlast in Deutschland erhöhen, mir ist allerdings nicht klar was das Deutsche Finanzamt mein Gehalt HIER (in Katar) angeht. bzw. wieso mein Gehalt hier sich auf die Stuerlast in Deutschland auswirken kann. Ich bin in Katar angestellt, bekommen hier mein Gehalt.

Auslandssachverhalte schüttelt auch ein Steuerberater nicht immer gleich locker-flockig aus dem Ärmel, denn das ist tendenziell kompliziert und kommt nicht so häufig vor. Wahrscheinlich will er das nicht im Detail prüfen, ohne tatsächlich einen Auftrag zu haben, denn sonst setzt sich ein höher qualifizierter Mitarbeiter da ein paar Stunden dran und am Schluss wird keine Rechnung geschrieben.

Das ist der Progressionsvorbehalt. Deine Auslandseinkünfte werden in Deutschland nicht besteuert, aber bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt.

er HAT ja einen Auftrag, und auch schon vorher andere Steuererklärungen für mich gemacht. Also eine Rechnung dafür wird er schon schreiben.

Servus,

wenn Du ‚sehr viel von der 183-Tage-Regel gelesen hast‘, hast Du vermutlich die falschen Quellen gelesen: Solche Foren von Gipsy Engineers und Expats vermutlich, die in den Ländern, in denen sie sind, nicht so recht an Land kommen und sich deswegen die Zeit damit vertreiben, schräge Dinge und heiße Luft abzulassen, damit es nicht gar so langweilig wird, wenn der Whisky nicht mehr mit ihnen spricht.

Diese Regel spielt nur eine Rolle, wenn es ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, in dem ihre Anwendung vereinbart ist. D.h. man kann sie zwischen Deutschland und Katar vorneweg vergessen, weil es da kein DBA gibt - ganz abgesehen davon, dass es Einzelheiten gibt, die über das verstümmelte Bruchstück, das Dir zitiert wurde, weit hinausgehen, und die hier auch nicht erfüllt wären.

Du bist also mit Deinem ganzen Lohn 2014 und mit dem Lohn bis März 2015 in Deutschland steuerpflichtig.

Du bist nicht „bedingt“ steuerpflichtig, und das hat der „Steuerberater“ (frage mich, ob es einer ist) nicht gesagt. Solange Du in D einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hast (z.B. Familie), bist Du in D unbeschränkt steuerpflichtig; wenn Du keinen hast, bist Du in D beschränkt steuerpflichtig mit dem Lohn aus Entsendung bis 3-2015.

Dieser wird bei unbeschränkter Steuerpflicht so besteuert, als wäre der (in D steuerfreie) Lohn aus Katar auch steuerpflichtig. Wenn Du also ab 04-2015 aus Katar einen deutlich höheren Monatslohn bezogen hast als bis 03-2015, reicht der Lohnsteuereinbehalt nicht aus, sondern es wird noch eine Nachzahlung festgesetzt. Bei beschränkter Steuerpflicht ist das Besteuerungsverfahren mti dem Lohnsteuereinbehalt abgeschlossen, es gibt keine Veranlagung.

Schöne Grüße

MM

Wundervolles Kommentar, ehrlich.

Was auch immer du irgendwelchen „gipsy engineers und expats“ unterstellen willst, wann sie wieviel trinken und dabei unsinn von sich geben, hat zwar absolut nichts mit meiner frage zu tun aber gut. sie es dahin gestellt. ich habe meine „informationen“ aber nicht aus einem solchen forum.

mein „steuerberater“ (ich hoffe doch das er einer ist, so steht es jedenfalls an seiner tür, auf seiner internet seite und auch sonst überall, aber ich werde ihn mal fragen ob er mir sein diplom mal zeigen kannironie off)
hat in dem fall bestimmt „beschränkt“ gesagt, bitte entschuldige, das ich als unwissender hier evtl etwas verwechselt habe.

wie dem auch sei, trotzdem danke für den teil deiner antwort der mit nützlichen informationen versehen wurde. das hilft mir ja schon einmal etwas weiter.

wenn ich auch immernoch nicht GANZ versehe warum das eine so oder so funktioniert, aber gut, ich bin eben auch kein steuerfachmann.

bis dahin…

danke

Servus,

tut mir leid, wenn Du Dich durch meine Breitseite auf den Schlips getreten fühlst - das Schlimme an dieser ‚183-Tage-Regel‘, die in vielen Doppelbesteuerungsabkommen steht, im wesentlichen in zwei verschiedenen Varianten, ist, dass sie praktisch immer falsch wiedergegeben wird (nämlich unter Weglassung der übrigen Bedingungen außer den 183 Tagen während eines Kalenderjahres oder während eines Dreimonatszeitraumes), und vor allem, dass fast niemand, der sich auf sie bezieht, erwähnt, dass es diese Regel überhaupt nur gibt, wenn es ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt.

Auch wenn es keine leichte Kost ist, kommt man in so einem Fall nicht drum herum, die Quelle zu lesen - die vielen Adabeis, die man eben nicht als Quellen ernst nehmen kann, habe ich versucht, mit den Gipsy Engineers zu skizzieren: Dieser Typus, der ein bissel an den ‚Jupp‘ von BAP denken lässt, ist in der Szene nur einer von vielen, und er ist Dir sicher auf Projekten draußen auch schon begegnet.

Wie auch immer: Ganz entscheidend wichtig ist hier tatsächlich das Thema unbeschränkte - beschränkte Steuerpflicht, und dieses Thema lässt sich ein wenig damit beeinflussen, wie man den Sachverhalt vom ersten Kontakt an gegenüber der Behörde schildert. Im gegebenen Fall dürfte die billigere Lösung sein „Kein Wohnsitz - kein dauernder Aufenthalt in Deutschland“ >> beschränkte Steuerpflicht.

Interessant wäre die unbeschränkte Steuerpflicht bei sehr hohen Werbungskosten oder Sonderausgaben und bei relativ niedrigem Gehalt ab April in Katar. Wenn man sie ‚braucht‘, kann man sie auch darstellen.

Schöne Grüße

MM

Servus,

mit dem beschriebenen Sachverhalt sollte man eigentlich ohne Debatin/Wassermeyer auskommen; was man nicht gut aus dem Kopf wissen, aber sehr leicht und schnell feststellen kann, ist die Frage, ob es mit Katar ein DBA gibt (gruselig genug, dass offenbar über ein solches verhandelt wird!).

Und wenn man dann am DBA vorbeigeschippert ist, geht der Rest nach Schema: Unbeschränkte - beschränkte Steuerpflicht, Einzelheiten wegen Progressionsvorbehalt vom Mandanten eruieren.

Der StB hat hier allerdings eine Schwierigkeit: Er darf nicht erwähnen, dass sich die Antwort auf die Frage nach dem Wohnsitz mit der Darstellung des Sachverhalts beeinflussen lässt und muss das gegenüber dem Mandanten darstellen, als sei in Grenzfällen objektiv bestimmbar, ob ein Wohnsitz besteht oder nicht.

Schöne Grüße

MM

Am gruseligsten bei Auslandseinkünften sind immer die fremdsprachigen Unterlagen, wer weiß, wie die Einkommensnachweise aus Katar aussehen? Arabische Schrift und Sprache?

Servus,

Lohnabrechnung auf Englisch in und um Doha keine Schwierigkeit: Ehemaliges Britisches Protektorat und heute im Vergleich zu anderen Emiraten dieser Machart relativ wenig museal organisiert (sicher kein Zufall, dass Al Jazeera in Doha sitzt), außerdem mit sehr vielen Gastarbeitern aus nicht-arabischsprachigen Ländern, benutzt Katar heute Englisch als eine Art „Parallelsprache“ - nicht amtlich, aber geläufig.

Schöne Grüße

MM

Zwölfmonatszeitraumes

Früher mal gab es hier eine brauchbare Editierfunktion