Kriterien zur Ahndung von Geschw.übertretungen

Hallo Experten,

mich würde mal interessieren wann die Polizei eine Geschwindigkeitsübertretung ahnden kann. Dass sie das bei der Laserpistole oder mit dem Wagen+Kamera darf ist hinreichend bekannt, nur was ist z.B. wenn ein Polizist gerade an der Strasse steht und jemand rauscht mit zu hohem Tempo vorbei?
Welche Beweispflicht muss er Erfüllen, muss er hinterherfahren, muss er einen Kollegen dabei haben?

Gruss

Hallo Experten,

Hallo Stift,

mich würde mal interessieren wann die Polizei eine
Geschwindigkeitsübertretung ahnden kann. Dass sie das bei der
Laserpistole oder mit dem Wagen+Kamera darf ist hinreichend
bekannt,

Richtig, die Geschwindigkeitsüberschreitung nach Abzug der Toleranz muss jedoch größer als 6 km/h sein.

nur was ist z.B. wenn ein Polizist gerade an der
Strasse steht und jemand rauscht mit zu hohem Tempo vorbei?
Welche Beweispflicht muss er Erfüllen, muss er
hinterherfahren, muss er einen Kollegen dabei haben?

ein Schätzen (wie in Österreich) reicht nicht.
Die Überschreitung muss objektiv nachgewiesen und überprüfbar sein.

Gruß
HaWeThie

Erst mal danke für die Antwort.

Die Überschreitung muss objektiv nachgewiesen und überprüfbar
sein.

Ergo er braucht definitiv etwas schriftliches oder einen Zeugen.
Was ist nun wenn ein einzelner Polizist jemanden wegen geschätzter Geschwindigkeitsüberschreitung anhält? Kann man ihn einfach „abweisen“ oder wie!?

Aber im Extremfall, sagen wir bei 100 in einer 30 Zone oder ähnlich lebensgefährliche Aktionen müsste doch eine Schätzung eines einzelnen Polizisten ausreichen, die Straftat zumindest ansatzweise zu ahnden oder nicht?

Hallo,

Deine Frage schneidet zwei ganz unterschiedliche Themenbereiche an. Einerseits darf (muss nicht) die Polizei bei jeder OWI einschreiten und hält (sollte sich halten) hierbei an das Opportunitätsprinzip. Wenn es dem Beamten also in einer konkreten Situation notwendig erscheint einzuschreiten, wird er dies tun. Die immer wieder angeführte „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt es nicht. Wer also mit 50Km/h durch eine 30er Zone brettert und dies in Kolonne mit zehn anderen Fahrern tut, kann sich nicht beschweren, wenn nur er verfolgt wird, und die anderen ungeschoren davon kommen.

Wie der Polizeibeamte darauf kommt, dass jemand zu schnell gefahrfen ist, ist dabei zunächst einmal nebensächlich. Auch eine einfach nur deutlich auffällige überhöhte Geschwindigkeit würde ausreichen. Jetzt kommt man aber zum 2. Problem: Wenn der so ertappte Fahrer sich dann der Verfolgung widersetzt, und es zu einem Gerichtsverfahren kommt, steht Aussage gegen Aussage, und da geht es dann nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“. Hier steht die Polizei ohne sauberes Messergebnis einfach schlecht dar, wenn es nur um „handelsübliche“ Überschreitungen geht, da wissenschaftlich belegt ist, das Menschen auch mit viel Training massive Schwierigkeiten haben, Geschwindigkeiten absolut zu bestimmen. Ein Vorwurf, zu meinen, 60 statt der erlaubten 50Km/h festgestellt zu haben, wird nie zu einer Verurteilung führen können. Anders sieht es da schon mit den 100km/h in der 30er Zone aus. Da wird man sich dann auf eine „sichere“ Größenordnung zurückziehen und könnte so u.U. doch noch zu einer Verurteilung kommen. Ist aber dünnes Eis, und hängt vom Einzelfall ab. Würde mich aber auch nicht wundern, wenn ein Richter dann vielleicht dazu käme einfach mal ein Zuviel von mindestens 30Km/h als erwiesen anzusehen, und so dann doch zu einem einmonatigen Fahrverbot käme.

Was man auf jeden Fall nicht machen darf, ist den anhaltenden Beamten einfach zu ignorieren. Man muss sich den Vorwurf schon anhören, und kann dann ja einer gebührenpflichtigen Verwarnung widersprechen. Es kommt dann zum Bußgeldverfahren, in dessen Verlauf man dann eine Einlassung abgeben kann. Sollte diese nicht akzeptiert werden, kommt es zum gerichtlichen Verfahren, und spätestens dann gibt es Klarheit.

Gruß vom Wiz

Hi,

Ergo er braucht definitiv etwas schriftliches oder einen
Zeugen.

Jein, mehr jedoch ja.

Was ist nun wenn ein einzelner Polizist jemanden wegen
geschätzter Geschwindigkeitsüberschreitung anhält? Kann man
ihn einfach „abweisen“ oder wie!?

Grundsätzlich ja.
Jedoch darf eine Überschreitung von „Schrittgeschwindigkeit“ geschätzt werden. (so 30 km/h durch einen verkehrsberuhigten Bereich: das sieht man)

Aber im Extremfall, sagen wir bei 100 in einer 30 Zone oder
ähnlich lebensgefährliche Aktionen müsste doch eine Schätzung
eines einzelnen Polizisten ausreichen, die Straftat zumindest
ansatzweise zu ahnden oder nicht?

Hier ist dann der Einzelfall entscheidend.

Gruß
HaWeThie