Hallo,
Deine Frage schneidet zwei ganz unterschiedliche Themenbereiche an. Einerseits darf (muss nicht) die Polizei bei jeder OWI einschreiten und hält (sollte sich halten) hierbei an das Opportunitätsprinzip. Wenn es dem Beamten also in einer konkreten Situation notwendig erscheint einzuschreiten, wird er dies tun. Die immer wieder angeführte „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt es nicht. Wer also mit 50Km/h durch eine 30er Zone brettert und dies in Kolonne mit zehn anderen Fahrern tut, kann sich nicht beschweren, wenn nur er verfolgt wird, und die anderen ungeschoren davon kommen.
Wie der Polizeibeamte darauf kommt, dass jemand zu schnell gefahrfen ist, ist dabei zunächst einmal nebensächlich. Auch eine einfach nur deutlich auffällige überhöhte Geschwindigkeit würde ausreichen. Jetzt kommt man aber zum 2. Problem: Wenn der so ertappte Fahrer sich dann der Verfolgung widersetzt, und es zu einem Gerichtsverfahren kommt, steht Aussage gegen Aussage, und da geht es dann nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“. Hier steht die Polizei ohne sauberes Messergebnis einfach schlecht dar, wenn es nur um „handelsübliche“ Überschreitungen geht, da wissenschaftlich belegt ist, das Menschen auch mit viel Training massive Schwierigkeiten haben, Geschwindigkeiten absolut zu bestimmen. Ein Vorwurf, zu meinen, 60 statt der erlaubten 50Km/h festgestellt zu haben, wird nie zu einer Verurteilung führen können. Anders sieht es da schon mit den 100km/h in der 30er Zone aus. Da wird man sich dann auf eine „sichere“ Größenordnung zurückziehen und könnte so u.U. doch noch zu einer Verurteilung kommen. Ist aber dünnes Eis, und hängt vom Einzelfall ab. Würde mich aber auch nicht wundern, wenn ein Richter dann vielleicht dazu käme einfach mal ein Zuviel von mindestens 30Km/h als erwiesen anzusehen, und so dann doch zu einem einmonatigen Fahrverbot käme.
Was man auf jeden Fall nicht machen darf, ist den anhaltenden Beamten einfach zu ignorieren. Man muss sich den Vorwurf schon anhören, und kann dann ja einer gebührenpflichtigen Verwarnung widersprechen. Es kommt dann zum Bußgeldverfahren, in dessen Verlauf man dann eine Einlassung abgeben kann. Sollte diese nicht akzeptiert werden, kommt es zum gerichtlichen Verfahren, und spätestens dann gibt es Klarheit.
Gruß vom Wiz