Servus ihr Mitberater,
gestern mußte ich auf Enkel aufpassen, deshalb kann ich heute erst meinen Senf dazugeben.
Thema I:
Zahnmedizinische Fachangestellte (Helferin) macht Abdrücke und setzt Krone ein.
Hier unterscheidet sich häufig die Faktenlage von der Rechtslage. In der „Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten“ findet man nichts über das selbstständige Handeln von Helferinnen, das gilt auch für die offiziellen Berunfsbilder.
Nehmen wir ein Beispiel: Patient wird bei der Abdrucknahme panisch, weil er zu würgen anfängt. Ein kleines Teilchen der Abruckmasse gerät in die Luftröhre. Der Zahnarzt ist währenddessen am Telefon. Wer kriegt ein Strafverfahren an den Hals? Richtig - der Chef UND die Helferin. Die Delikte haben verschiedene Bezeichnungen, aber es sind Delikte.
Thema II.
Helferin prüft und korrigiert Krone vor dem Einsetzen selbständig. Gliedert Zahnersatz definitiv ein
Zweites Beispiel: Zahnarzt hat den Stumpf für die Krone richtig rundgeschliffen. Helferin probiert Krone ein, Patient beißt zu, Krone stört nicht, Helferin checkt Nachbarkontakt mit Zahnseide und beschließt gemeinsam mit dem Patienten, die Krone einzusetzen. Azubi mischt Zement an und füllt Krone auf, übergibt an Helferin. Die dreht Krone versehentlich um 180 Grad und drückt die Krone runter. Weil ‚rundgeschliffen‘ wurde läßt die Krone sich ziemlich weit runterdrücken. Zubeißen lassen kann man den Patienten erst, wenn der Zement fest ist, weil er nicht nass werden soll. Dann erst stellt sich heraus, daß die Krone auf einmal zu hoch ist. Helferin schleift lange ein, bis die Krone dann ‚passt‘
Unvorstellbar? Ach ja? Stimmt, es war keine Helferin, der das passiert ist. Aber mir - in jungen Jahren, als ich noch Assistent war! Kann es dann einer Azubi auch passieren?
Fazit: Wenn Helferinnen Abdrücke eines präparierten Stumpfes machen, ist das IMO ein Verstoß gegen das Zahnheilkundegesetz, selbst wenn sie es besser können sollten als der Zahnarzt. Bei Abformungen des Gegenkiefers und für Provisorien wird man auf die Meinung stoßen, daß dies eine zulässige Form der Assistenz ist, wenn der Chef nicht weit weg ist. Mit ‚weit weg‘ sind ein paar Meter gemeint - Davos ist selbst dann weit weg, wenn die Praxis in Klosters ist 
Fazit II: Ich bin nicht sicher, ob die Gewährleistung auf Zahnersatz sich auch darauf bezieht, daß eine Krone auf dem Zahn halten muss. Es ist richtig, daß für die technisch/physikalischen Eigenschaften von Zahnersatz eine gesetzliche Gewährleistung existiert. Die gilt aber nur für Kassenzahnärzte und gestzlich Versicherte und ändert nichts daran, daß zahnärztliche Maßnahmen (einschließlich Zahnersatz) im Rahmen von Dienstverträgen erbracht werden. Ob die Lockerung einer Krone einen Gewährleistungsanspruch auslöst, halte ich für eine rechtlich pikante Frage, die aber keineswegs mit einem dicken ‚JA‘ zu beantworten ist.
Fachlich besteht kein Zweifel daran, daß eine zementierte Krone viele Jahre an Ort und Stelle bleiben soll, UND es besteht IMHO kein Zweifel, daß der Zahnarzt, dessen Helferin zwei der wichtigen Teilleistungen bei der Herstellung eines Krone selbständig erbringt, Glück hat, wenn der Patient mit einer kostenlocen Neuanfertigung einverstanden ist. Diese Feststellung mache ich für den Fall, daß ein Patient keine Lust hat, sein Nudelsieb für die nächsten Tage ins Klo zu verlagern. ;-(
Letzter Rat: Auf das Klingeln in der Kloschüssel sollte man aber auf jeden Fall horchen. Es muß nicht sein, daß das Ding auch wiederkommt:
http://www.springerlink.com/content/g5290k6q0t242513/
http://books.google.de/books?id=TCeklf42u0wC&pg=PA21…
Nach rund fünf Tagen würde ich einen Arzt fragen.
Gruß
Kai