Hallo,
bin gerade auf der Suche nach einer Begründung für den Ansatz von 5% fiktiven nicht abzugsfähigen BA nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG. Diese Regel wurde nach dem Steuervergünstigungsabbaugesetz ins KStG gebracht, war aber im ersten Entwurf zum StVergAbbG noch nicht enthalten.
Worauf beruht die Regelung? EG-Recht Umsetzung? Wer hat eine Idee? Also, es geht mir um die Herkunft der Regel. Den Sinn & Zweck habe ich schon selber verstanden 
Danke & Gruß
vom showbee