ich habe eine Frage, die sich sowohl den Bereich Steuerrecht als auch die Unternehmensbewertung mittels DCF (in DEUTSCHLAND) betrifft.
Steuerrechtlich ist der Körperschaftsteuersatz ja auf das „zu versteuernde Einkommen“ anzuwenden. Habe mehrere Schemata gefunden, die alle vom Handelsbilanzergebnis ausgehen, dann über Korrekturen zum Steuerbilanzergebnis kommen. Danach werden diese um Zurechnungen und Kürzungen korrigiert, um zum Einkommen vor Verlustabzug zu kommen. Danach erfolgt der Verlustabzug und man ist beim zu versteuernden Einkommen.
Weiters gibts ja die verschiedenen Kennzahlen/Begriffe in der Unternehmensbewertung:
Umsatzerlöse
EBITDA
EBIT (=Betriebserfolg, =Gewinn vor Steuern und Zinsen)
EBT(=EGT, =Betriebsergebnis, =Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, =Gewinn vor Steuern)
JÜ (=Jahresüberschuss, =Jahresergebnis)
Die Unternehmensbewertung nach DCF mit Berücksichtigung von (persönlichen) Steuern zieht man je nach Schema die Unternehmensteuern vom EBIT bzw vom EBT ab.
Meine Frage lautet somit: ist das bei der Unternehmensteuer einfach sehr vereinfacht, dass man als „Bemessungsgrundlage“ für die Unternehmensteuern das EBIT bzw. EBT heranziehen? Oder wem entspricht das EBIT jetzt im der steuerlichen Ermittlung nach KStG? Was ist mit Handelsbilanzergebnis gemeint? Der JÜ oder der Bilanzgewinn?
das Steuerrecht hat bei Unternehmensbewertungen nur einen Sinn, als das nachhaltig erzielbare Betriebsergebnis erreichnet wird. Dieses nachhaltige BE wird korrigiert um zu hohe GF-Gehälter, Sonderzahlungen an Familienangehörige, zu hohe Mieten usw. Dh wenn der Verkäufer einen GF-Gehalt von 500 T€ erhält, würden wir annehmen, dass das um 400 T€ zu hoch ist, das heißt dem BE wird wieder 400 T€ hinzugerechnet. Erhält die Ehefrau eine geringe Miete für die betriebliche Immobilie von 20 T€, obwohl rd. 100 T€ angemessen wären, wird dem ausgeweisenen BE wieder 80 T€ abgezogen.
Dieses BE multipliziert mit einem Faktor von 5 bis 6 ist ein akzeptables BE - bitte mit Vorbehalt und ohne Regreß.
In der Presse liest man hierzu viel Unsinn. In der Wirtschaftswoche stand neulich, dass ein Unternehmenswert x Faktor 20 akzeptabel wäre. Das ist Unsinn. Bei einem Faktor von x 6 haben Sie schon Probleme insbesondere den Kapitaldienst zu erbringen. Also der Faktor darf maximal 6 sein. Höher nur, wenn zukünftig eben sehr gute Ergebnisse zu erwarten sind. Z.B. weil eine Erfindung verwertet wurde usw.
Ggf. muß man weitere Korrekturen nach oben oder unten vornehmen.
Es gibt noch eine andere Rechnung man multipliziert den EBIT x einem Faktor von 4 - 5 und zieht aber dann vom vom errechneten Wert die Verbindlichkeiten ab. So kommt man auch zu einem akzeptalben Unternehmenskaufpreis.
Ich nutze die erste Variante, die ist leichter auch zu erklären.
Ggf. muß man auch hier noch weitere Korrekturen vornehmen.
Bitte ohne jeden Regreß.
Wie Sie hier mit Ihren Umrechnung so einfach zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz „herumrutschen“ eröffent schon neue betriebswirtschaftliche Kenntnisse.
Das Steuerrecht ist geprägt vom Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und das macht für einen Firmenwert überhaupt keinen Sinn.
Es wäre wichtig, eine Planbilanz bzw. Plan-G & V für die nächsten zwei bis fünf Jahre zu erstellen. Hier dann auch die Positionen einsetzen. Man sieht dann gleich, wie weit man kommt und was zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten übrigbleibt.
Ich habe diesbezüglich mehrere Beiträge veröffentlicht. Einer ist im Handbuch der Unternehmensführung (Haufe Verlag) erschienen. Vielleicht können Sie auf diesen Beitrag zurückgreifen. Der Beitrag kann auch im Internet bei uns www.unternehmensberatung.de abgespreichert sein.
Im Rahmen der Unternehmensbewertung wird vereinfachend das Handelsbilanzergebnis, das Ergebnis vor Steuern verwendet. Der EBIT wäre falsch,denn die Zinsen sind ja abzugsfähig, also richtig ist die Earnings before Taxes.
Experten/Innen auf diesem Gebiet,
ich habe eine Frage, die sich sowohl den Bereich Steuerrecht
als auch die Unternehmensbewertung mittels DCF (in
DEUTSCHLAND) betrifft.
Steuerrechtlich ist der Körperschaftsteuersatz ja auf das „zu
versteuernde Einkommen“ anzuwenden. Habe mehrere Schemata
gefunden, die alle vom Handelsbilanzergebnis ausgehen, dann
über Korrekturen zum Steuerbilanzergebnis kommen. Danach
werden diese um Zurechnungen und Kürzungen korrigiert, um zum
Einkommen vor Verlustabzug zu kommen. Danach erfolgt der
Verlustabzug und man ist beim zu versteuernden Einkommen.
Weiters gibts ja die verschiedenen Kennzahlen/Begriffe in der
Unternehmensbewertung:
Umsatzerlöse
EBITDA
EBIT (=Betriebserfolg, =Gewinn vor Steuern und Zinsen)
EBT(=EGT, =Betriebsergebnis, =Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit, =Gewinn vor Steuern)
JÜ (=Jahresüberschuss, =Jahresergebnis)
Die Unternehmensbewertung nach DCF mit Berücksichtigung von
(persönlichen) Steuern zieht man je nach Schema die
Unternehmensteuern vom EBIT bzw vom EBT ab.
Meine Frage lautet somit: ist das bei der Unternehmensteuer
einfach sehr vereinfacht, dass man als „Bemessungsgrundlage“
für die Unternehmensteuern das EBIT bzw. EBT heranziehen? Oder
wem entspricht das EBIT jetzt im der steuerlichen Ermittlung
nach KStG? Was ist mit Handelsbilanzergebnis gemeint? Der JÜ
oder der Bilanzgewinn?