[KSt] Liegt hier verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Liegt für folgenden Fall ein verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Gesellschafter weißt durch Beschluss den Geschäftsführer an, eine Leistung für einen Verein ohne entsprechende Gegenleistung (d. h. kostenlos) durchzuführen. Sowohl Verein und GmbH als auch Gesellschafter und Verein sind weder personell noch gesellschaftsrechtlich verbunden.

[MOD] - Komplettzitat gelöscht

Zuerst müsste man wohl mal prüfen , ob eine Betriebsausgabe bejaht werden kann. Wird in diesem Fall aber auszuschließen sein, außer es handelt sich um „Sponsoring“. Dann wäre es eine BA. Z.B. die Unternehmen die auf Trikots der Fussballvereine werben.

Jetzt müsste man dann als nächstes die VGA prüfen und wenn das nicht bejaht werden kann, käme (vielleicht) noch eine Spende nach § 9 (1) Nr. 2 KStG in Betracht.

Bei der VGA ist danach zu fragen, ob man diese Leistung einem fremden Dritten „so nie gegeben“ hätte. Wenn der Gesellschafter dies anweist, dann könnte man das schon bejahen. Er will halt über die GmbH die er nicht führt, trotzdem eine Zahlung in seinem Sinne leisten (lassen).
Von daher könnte es schon sehr gut eine VGA sein.

Was meinen die anderen ?

Es ist kein Sponsoring und auch keine Spende.
m. E. würde GmbH dem Verein diese Leistung nicht kostenlos anbieten.

Handelt es sich also um eine vGa?

Hi !

m. E. würde GmbH dem Verein diese Leistung nicht kostenlos anbieten.

Diese Meinung dürfte wohl in Tatsachen begründet sein, die im bisherigen Sachverhalt verschwiegen wurden. Es scheint mir so, als solle der Gesellschafter hier doch irgendeine Leistung von dem Verein beziehen.

Handelt es sich also um eine vGa?

Um dies beurteilen zu können, ist der Sachverhalt ziemlich dürftig. Nach den bisherigen Angaben liegt wohl nach durchprüfen der R 31 KStR keine vGA vor.

Es müßte aber wohl auch geprüft werden, ob der Geschäftsführer der GmbH tatsächlich die Geschäfte führt oder ob nicht gar der Gesellschafter der faktische Geschäftsführer ist. Auch ist die Gegenleistung des Vereins in die Betrachtung einzubeziehen. Auch die Motive, welche den Gesellschafter dazu treiben, die Anweisung zur Leistung zu geben, dürften von Bedeutung sein.

Es könnte sich ja z.B. um eine per Urteil verhängte Geldbuße gegen den Gesellschafter handeln, die an den Verein zu entrichten ist.

Bisher also ist noch sehr viel Spekulation notwendig, um in dem Fall eine halbwegs richtige Antwort geben zu können.

Im Zweifel sollte der Geschäftsführer sich die Anweisung vom Gesellschafter schriftlich geben lassen und darauf achten, dass die in R 31 KStR angesprochenen Punkte in der Anweisung enthalten sind. Dies dürfte dann auch für den steuerlichen Berater die Erfassung der Leistung einfacher machen.

BARUL76

.