Weiß jemand ob bei einer GmbH Beratungsleistungen von (nicht abgestellten ) Gesellschaftern, die zu geringeren Tagessätzen berechnet werden als marktüblich, als verdeckte Einlage gewertet werden können? Oder beziehen sich verdeckte Einlagen nur auf bilanziell erfasste Wirtschaftsgüter?
Hi !
In den Köperschaftsteuerrichtlinien 1995, die bis einschließlich 2003 galten, fand sich in R 36a Abs. 2 folgendes
„(2) 1Die Überlassung eines Wirtschaftsguts zum Gebrauch oder zur Nutzung kann nicht Gegenstand einer Einlage sein. 2Vgl. BFH-Urteile vom 8.11.1960 (BStBl III S. 513), vom 9.3.1962 (BStBl III S. 338), vom 3.2.1971 (BStBl II S. 408), vom 29.1.1975 (BStBl II S. 553), vom 24.5.1984 (BStBl II S. 747) und Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 (BStBl 1988 II S. 348). 3Der Vorteil der zinslosen oder zinsverbilligten Darlehensgewährung an eine Kapitalgesellschaft durch ihren Gesellschafter stellt deshalb keine verdeckte Einlage dar. 4Das gilt auch, wenn der Gesellschafter ein verzinsliches Darlehen aufnimmt, um der Kapitalgesellschaft ein zinsloses Darlehen zu gewähren (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987). 5Eine verdeckte Einlage liegt jedoch vor, wenn der Gesellschafter gegenüber der Kapitalgesellschaft auf Zinsen verzichtet, die in einer auf den Zeitpunkt des Verzichts zu erstellenden Bilanz der Kapitalgesellschaft als Verbindlichkeiten eingestellt werden müßten (BFH-Urteil vom 24.5.1984, BStBl II S. 747). 6Sätze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft unentgeltlich oder zu einem zu niedrigen Entgelt Wirtschaftsgüter zur Nutzung überläßt oder andere Leistungen erbringt.“
Aus Satz 6 ergibt sich, dass die Sätze 3-5 auch auf verbilligte Leistungen anzuwenden sind. Also nur dann, wenn die Leistungen erst voll berechnet werden und anschließden verzichtet wird, kann eine vE angenommen werden. Sind die Leistungen von vorn herein nur zu einem geringeren Entgelt erbracht worden (dazu zählt auch, wenn im Zeitpunkt der Leistungserbringung der Verzicht af Bestandteile der Vergütung bereits gefasst war), liegt eine vE nicht vor.
Meines Wissens sind sowohl in dem einen als auch in dem anderen Fall die Gesellschafter in der Nachweispflicht. Hier sollten also Belege darüber aufbewahrt werden, wann bestimmte Entscheidungen getroffen worden sind.
BARUL76
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danke für die schnelle Antwort. Im konkreten Fall geht es darum ob es Probleme geben kann wenn Gesellschafter Leistungen ggü. der GmbH für einen geringeren Tagessatz erbringen als parallel ggü. einer vergleichbaren Gesellschaft…
Hi !
Eine vE stellt niemals ein Problem dar. Das genaue Gegenteil ist der Fall. Eine vE ist üblicherweise ein Vorteil für den Gesellschafter. Daher wird oft versucht, in die Sachverhalte eine vE hineinzuinterpretieren.
Wenn also von vornherein bewußt und gewollt Leistungen eines Gesellschafters zu einem geringeren Preis angeboten werden, ergibt sich aus steuerlicher Sicht nichts besonderes. Eine vE kommt nicht in Frage.
BARUL76
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Danke
Alles klar, danke!
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