KU volljähriges Kind - eine längere Geschichte

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und habe auch schon gleich eine heikle Frage. Hier ist mal ein umgedrehter Fall - ich bin Mutter einer jetzt 18-jährigen Tochter, die seit ihrem 12. LJ bei ihrem Vater lebt. Seit 4 Jahren habe ich keinerlei Kontakt mehr zu ihr. Ich bekomme sie nicht an das Telefon und sie reagiert auch nicht auf Briefe, Pakete zu Weihnachten usw. Nun ist sie im Juni 18 geworden und ich wollte schon gern wissen, welchen Weg sie eingeschlagen hat. Letzte Woche wurde ich über eine Webseite von der Frau meines Ex-Mannes angeschrieben, dass ich keinen Unterhalt mehr zahlen muss, da meine Tochter einen Job hat und ihr eigenes Geld verdient. Ich habe darauf reagiert, indem ich sie erstmal mit Fragen bombardierte. Leider hat sich der Lebenslauf meiner Tochter so entwickelt, wie ich es befürchtet hatte. Schule mit Hauptschulabschluss verlassen, ein Jahr berufsvorbereitendes Jahr absolviert und ein Jahr hat sie rumgegammelt und nichts gemacht. Nun hat sie durch eine Freundin einen Job in einem Hotel als Zimmermädchen.

Wie verhalte ich mich nun. Es existiert ein Titel vom Jugendamt. Es ist ein statischer, aber kein befristeter Titel. Kann ich aufgrund dieser Info einfach die Unterhaltszahlung einstellen? Ich vermute, dass sie den Titel nicht mehr hat, aber kann sie - trotz dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht - den Unterhalt durch den Titel vollstrecken lassen (sofern er ihr in die Hände fällt und sie sich schlau macht)? Oder prüfen die Gerichte vor der Vollstreckung, ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch besteht? Kann ich von ihr vielleicht formlos eine Mitteilung verlangen, dass sie jetzt arbeitet und keinen Anspruch mehr hat? Ich habe keine Lust, mich wieder mit Anwälten auseinanderzusetzen und möchte ehrlich gesagt, auch meine Tochter nicht auch mit Anwaltsbriefen bombardieren, so wie es ihr Vater jahrelang mit mir machte. Welche Möglichkeiten habe ich? Wenn meine Tochter in ca. 2 Jahren eine Ausbildung beginnen sollte, bin ich dann wieder unterhaltspflichtig?

Sorry, für die vielen Fragen, die ich gleich zum ersten Mal stelle, aber bin im Moment ein bisschen ratlos.

Vielen Dank und LG
Daniberni

Hallo Daniberni,

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
Deine Tochter strebt keine Ausbildung an, dann ist der Unterhaltsanspruch erloschen. Der Unterhaltstitel ist dann nicht mehr vollstreckbar. Sollte Sie bis zum 21. Geburtstag eine Ausbildung beginnen, kann sie Unterhaltsansprüche an beide Elternteile geltend machen.
Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern in der Regel ohne Höhergruppierung (wegen mehr oder weniger Unterhaltsberechtigter) der Düsseldorfer Tabelle. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt, je nach OLG können hier Abweichungen sein. Ausbildungsvergütung und das Kindergeld mindern den Unterhaltsanspruch.
Auch kann sittliches Fehlverhalten dem Anspruch nunmehr entgegengehalten werden.
Mit steigendem Alter wachsen auch die Anforderungen an das Kind, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu decken.

In der Regel ist es so, das solange Anspruch auf Kindergeld besteht, auch Unterhaltsanspruch besteht.

§ 1601 BGB und § 1602 Absatz 1 BGB

Ich hoffe, ich konnte dir ein bisschen weiterhelfen.

Gruß Caro

In der Regel ist es so, das solange Anspruch auf Kindergeld
besteht, auch Unterhaltsanspruch besteht.

§ 1601 BGB und § 1602 Absatz 1 BGB

Ich hoffe, ich konnte dir ein bisschen weiterhelfen.

Gruß Caro

Hallo Caro,

vielen Dank für deine schnelle und ausführliche Antwort. Du hast mir schon sehr weitergeholfen. Habe noch 2 Fragen:

1.) Was passiert, wenn sie als Zimmermädchen nicht weiterarbeitet z. B. weil sie nicht übernommen wird oder selbst keine Lust mehr hat - sie ist dann arbeitslos. Hat sie dann wieder Unterhaltsanspruch?

2.) Kindergeldanspruch besteht für sie dann ja auch nicht mehr. Muss ich sofort meinen halben Kinderfreibetrag, den ich auf der Lohnsteuerkarte habe, löschen lassen?

Vielen Dank und Gruß
DaniBerni

Hallo Daniberni,

Wenn sie ihren Job verliert oder aufgibt, muss sie sich arbeitslos melden. Nun kommt es darauf an, wie lange sie gearbeitet hat, ob sie Anspruch auf Alg 1 oder Alg 2 (Hartz 4) hat. Zuerst muss immer Alg 1 beantragt werden. Mit dem eventuellen Ablehnungsbescheid dann Alg 2 beantragen. Bei beiden Anträgen kommt es darauf an, ob sie als Ausbildungs- und Arbeitssuchende oder nur Arbeitssuchende geführt wird. Nur wenn sie auch ausbildungssuchend ist, was sie durch Eigenbemühungen nachweisen muss, hat sie Anspruch auf Kindergeld (bis 25) und Unterhalt.
Auf meiner Lohnsteuerkarte hab ich nichts ändern lassen, das hat das Finanzamt automatisch gemacht.

Gruß Caro

Hallo Caro,

vielen Dank. Dann warte ich mal ab was passiert. Ich hoffe schon, dass sie irgendwann eine Ausbildung beginnt und ich zahle dann auch gern wieder Unterhalt - möchte nur ihre Faulheit nicht finanziell unterstützen. Meine Befürchtungen waren jetzt nur, dass sie irgendwann mit dem Titel den Unterhalt vollstrecken lässt. Das wäre mir sehr unangenehm, wenn eine Gehaltspfändung bei meinem AG reinflattert. Ich habe immer monatlich pünktlich per Dauerauftrag bezahlt, was ihr Vater in den ersten 12 Jahre nie getan hat. Nun gut, dass ist ein anderes Thema.

Gruß DaniBerni