Hallo,
als selbst. Handelsvertreter finden immer wieder Besprechungen mit Kunden oder Kollegen statt.
Die Spesen kann man zu 70 % gelten machen?..auch wenn man den Kunden zu einem Kaffee oder Eis einlädt oder man mit Kollegen zum Mittagessen geht?
Hallo,
als selbst. Handelsvertreter finden immer wieder Besprechungen mit Kunden oder Kollegen statt.
Die Spesen kann man zu 70 % gelten machen?..auch wenn man den Kunden zu einem Kaffee oder Eis einlädt oder man mit Kollegen zum Mittagessen geht?
Hallo,
warum sollen für Kuchen und Eis andere Bestimmungen gelten als für ein Restaurant??!
Natürlich gilt das auch, wenn ein ordentlicher Bewirtungsbeleg vorgelegt werden kann.
Gruß
Lawrence
R 4.10 Absatz 5 EStR hilft hier
Hi !
Im § 4 Absatz 5 Nr. 2 EStG ist gereglt, dass von den Bewirtungsausfwendungen nur 70% den Gewinn mindern dürfen.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang häufig, was denn nun eine Bewirtung im steuerlichen Sinne ist.
Dies hat die Verwaltung in der oben genannten Vorschrift gereglt, die ich hier einfach mangels Online-Quelle mal reinstelle.
Wurden Eis, Kaffee, Gebäck zum Verzehr in den Geschäftsräumen gekauft, kann wohl von Aufmerksamkeiten ausgegangen werden.
Bewirtung und Bewirtungsaufwendungen
(5) 1Eine →Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt vor, wenn Personen beköstigt werden. 2Dies ist stets dann der Fall, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. 3Bewirtungsaufwendungen sind Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln. 4Dazu können auch Aufwendungen gehören, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, wenn sie im Rahmen des insgesamt geforderten Preises von untergeordneter Bedeutung sind, wie z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren. 5Die Beurteilung der Art der Aufwendungen richtet sich grundsätzlich nach der Hauptleistung. 6Werden dem bewirtenden Stpfl. die Bewirtungsaufwendungen im Rahmen eines Entgelts ersetzt (z. B. bei einer Seminargebühr oder einem Beförderungsentgelt), unterliegen diese Aufwendungen nicht der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG festgelegten Kürzung. 7Dies gilt nur, wenn die Bewirtung in den Leistungsaustausch einbezogen ist. 8Die nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nichtabziehbare Vorsteuer unterliegt dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG. 9Keine Bewirtung liegt vor bei
Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck), z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen, wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt; die Höhe der Aufwendungen ist dabei nicht ausschlaggebend,
Produkt-/Warenverkostungen, z. B. im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim (Zwischen-)Händler, bei Messeveranstaltungen; hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte oder Waren. 2Voraussetzung für den unbeschränkten Abzug ist, dass nur das zu veräußernde Produkt und ggf. Aufmerksamkeiten (z. B. Brot anlässlich einer Weinprobe) gereicht werden. 3Diese Aufwendungen können als Werbeaufwand unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. 4Entsprechendes gilt, wenn ein Dritter mit der Durchführung der Produkt-/Warenverkostung beauftragt war.
10Solche Aufwendungen können unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Dies hat die Verwaltung in der oben genannten Vorschrift
gereglt, die ich hier einfach mangels Online-Quelle mal
reinstelle.
Ich habe hier eine schöne Online-Quelle aber die Frage ist, ob die hier reingestellt werden darf und/oder ob der dortige Betreiber erst gefragt werden muss, es ist immerhin sein Server-Traffic, der bei Verlinkungen in Anspruch genommen wird.
In anderen Foren gibt es da keine Probleme, aber hier hatte ich damit schon mal welche. Sollte der Link also nicht erlaubt sein, so wollen Sie ihn bitte löschen und mir dafür bitte keine Rüge erteilen.
http://www.steuerlinks.de/richtlinien-uebersicht.html
.
MOD Anmerkung
Hi,
Ich habe hier eine schöne Online-Quelle aber die Frage ist, ob
die hier reingestellt werden darf
Links sind grundsätzlich zulässig
und/oder ob der dortige
Betreiber erst gefragt werden muss, es ist immerhin sein
Server-Traffic, der bei Verlinkungen in Anspruch genommen
wird.
stimmt, wird aber eher nicht gemacht…
In anderen Foren gibt es da keine Probleme, aber hier hatte
ich damit schon mal welche. Sollte der Link also nicht erlaubt
sein, so wollen Sie ihn bitte löschen und mir dafür bitte
keine Rüge erteilen.
nicht erlaubt ist es, kostenpflichtige Texte zu kopieren und hier reinzustellen, da dies eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Mit Links macht man aber keine Urheberrechtsverletzung.
Schöne Grüße
Cirwalda